Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für neuen Heizkessel keine dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wenn keine eindeutige Vereinbarung besteht
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für einen neuen Heizkessel zur Beheizung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzen Wohnung sind keine Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und somit nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag nicht eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
2. Zur Übernahme größerer Reparaturen am Gebäude ist der Übernehmer gegenüber dem Übergeber nach der dispostiven gesetzlichen Regelung des Altenteilervertrages nicht verpflichtet.
3. Übernimmt der Übernehmer nach der Regelung des Übergabevertrages „die Kosten für Heizung” ist unklar und nicht durch Auslegung eindeutig zu bestimmen, ob sich diese Verpflichtung lediglich auf die laufenden Betriebskosten (Brennstoffe und Wartung der Heizungsanlage) oder auf die Erneuerung der Heizungsanlage bezieht.
4. Ein Gebäude ohne funktionstüchtige Heizung ist nicht einem zerstörten Gebäude gleich zu setzen, so dass sich keine Verpflichtung zur Auswechslung des Heizkörpers nach § 12 AGBGB-BW (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Landes Baden Württemberg) ergibt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EGBGB Art. 96; AGBGB-BW §§ 11-12; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit Vertrag vom März 1990 (Bl. 5 ff. der Allgemeinen Akte) bekam der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern (Übergeber) die in der Anlage 1 des Vertrages genannten Grundstücke (Bl. 14 d. Allgemeinen Akte) mit Ausnahme von Flurstück Nr. X übertragen. Die an den Kläger übertragenen Grundstücke waren u.a. mit dem von den Übergebern bewohnten Gebäude bebaut. Das gesamte Inventar sowie die vorhandene Brennerei mit Brennrecht wurde an den Kläger mit übertragen.
Der Kläger räumte gemäß § 3 des Vertrages vom März 1990 (Bl. 7 ff. der Allgemeinen Akte) seinen Eltern gleichzeitig als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit des längstlebenden Elternteils ein Leibgeding mit folgendem Inhalt ein:
„1. Ein unentgeltliches Wohnrecht im angemessenen Umfang und nach dem Bedarf der Eltern. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass dieses Wohnungsrecht den gesamten Wohnteil des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes Y umfasst.
Die Kosten für Strom, Wasser, Müllabfuhr und Telefon tragen die Übergeber selbst.
Ebenso ist die Instandhaltung der Wohnung Sache der Übergeber.
Die Kosten für die Heizung werden vom Übernehmer getragen.
2. Zusätzlich haben die Übergeber das unentgeltliche Nutzungsrecht an den Wirtschaftsgebäuden. Demzufolge haben die Übergeber auch nach der Übergabe Zutrittsrecht zu allen Wirtschaftsgebäuden.
3. Der Übernehmer hat den Übergebern in gesunden und kranken Tagen Wart- und Pflege zu gewähren …. „
Der Wert des Wohnungsrechts wurde im Übergabevertrag nicht beziffert.
Im Jahr 2007 ließ der Kläger in dem von den Eltern bewohnten Gebäude den Heizkessel durch einen neuen Holzofen ersetzen. Hierbei entstanden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 13.812,57 EUR (s. Rechnung der Firma A vom 4. Dezember 2007, Bl. 13 ff. d. Einkommensteuerakte). Zu dem Einbau des neuen Heizkessels macht der Heizungsbauer, Herr Z, als Zeuge in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben: Der ersetzte Heizkessel sei 30 bis 35 Jahre alt und stark erodiert gewesen. Er sei durch einen kleineren Heizkessel ersetzt worden. Dieser sei mit einer Leistung von 13 – 26 KW der kleinste Heizkessel, der von der Firma Viessmann angeboten werde.
Im Streitjahr 2007 bauten die Kläger die Scheune, die an das von den Eltern bewohnte Gebäude angrenzte, zu einer Wohnung um (s. Baugesuch, Bl. 11 d. Einkommensteuerakte und Mitteilung über den Einheitswert des Grundbesitzes zum 1.1.2009 Allgemeine Akte). Die Wohnung wird seit ihrer Fertigstellung von der Tochter der Kläger unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach Angabe des Zeugen Z wurden die Heizkörper, die in dem neu entstandenen Wohnraum angebracht worden waren, an den zuvor ausgetauschten Heizkessel angeschlossen, so dass dieser den Wohnraum der Übergeber und der Tochter der Kläger beheize.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2007 vom 16. Oktober 2008 machten die Kläger die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage (Einbau eines neuen Heizkessels) als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.813 EUR geltend.
Das FA ging davon aus, dass die Kläger einen Abzug der Aufwendungen als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG – (dauernde Last) begehrten. Es teilte den Klägern mit Schreiben vom 28. November 2008 (Bl. 5 der Einkommensteuerakte) mit, dass diese Koste...