Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten. Aufwendungen wegen „unechter doppelter Haushaltsführung” im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziebar. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2003
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium im Anschluss an das Abitur sind dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Diplom-Ökonom besteht. Hat der Steuerpflichtige Leistungen nach dem BaFöG als Zuschuss erhalten, sind die Werbungskosten um den auf die Ausbildungskosten entfallenden Teil zu kürzen.
2. Aufwendungen wegen „unechter doppelter Haushaltsführung” können im Veranlagungszeitraum 2003 nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil es für die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR an einer Rechtsgrundlage fehlt (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.6.2003 1 K 44/03, EFG 2003, 1319).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1; LStR R 43 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2004 wird geändert und der vortragsfähige Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum 31. Dezember 2003 auf 1.118 EUR festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kl zu zwei Dritteln und der Bekl zu einem Drittel.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein erstmaliges Universitätsstudium vorab entstandene Werbungskosten darstellen.
Der 1982 geborene Kläger (Kl) begann nach Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität … Er will später als Diplom-Ökonom Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machte der Kl, der im Streitjahr lediglich steuerfreie Bezüge nach dem Zivildienstgesetz und aus einer gemäß § 40 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung erzielte, Aufwendungen für das Universitätsstudium in Höhe von 3.327 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dabei handelte es sich um folgende Kosten, zu deren weiteren Einzelheiten auf die Aufstellung Bl. 5 bis 7 der Einkommensteuerakten Bezug genommen wird:
Informationsfahrt mit dem Pkw vom Wohnort zur Universität, 2 × 83 Km × 0,60 EUR/km |
99,60 EUR |
Bewerbungskosten für verschiedene Universitäten |
18,32 EUR |
Kosten für 4 Fahrten für Zimmersuche und Umzug |
238,08 EUR |
50 Fahrten zwischen Wohnung am Studienort und Universität |
90,00 EUR |
Semester- und Kursgebühren |
109,19 EUR |
Schreib- und Studienbedarf |
40,00 EUR |
Fachliteratur |
146,08 EUR |
AfA für Laptop (Anschaffungskosten im Oktober 2003 1.580 EUR, zu 90 v.H. für Zwecke des Studiums genutzt) 1/2 × 1/3 × 1.580 EUR × 90 v.H. |
238,00 EUR |
Doppelte Haushaltsführung |
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a) |
Kosten der ersten Fahrt, Fahrt durch Vater |
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Hinfahrt: |
88 Km × 0,32 EUR/km |
28,16 EUR |
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Rückfahrt: |
88 km × 0,30 EUR/km |
26,40 EUR |
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b) |
Miete und Strom |
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890,00 EUR |
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c) |
Verpflegungsmehraufwand |
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1.428,00 EUR |
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d) |
5 Familienheimfahrten |
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176,00 EUR |
2.548,56 EUR |
Summe: |
3.527,83 EUR |
Abzüglich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: |
-201,00 EUR |
Geltend gemachte Ausbildungskosten |
3.326,83 EUR |
Der Kl hielt die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für gegeben, weil seine Heimatstadt … als Wohnsitz der Eltern und seiner Freunde und Bekannten den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bilde. Finanziell beteiligte sich der Kl an den Kosten der Wohnung im Elternhaus nicht.
Der Beklagte (Bekl) versagte im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 26. März 2004 den Werbungskostenabzug. Die geltend gemachten Aufwendungen für das Studium berücksichtigte er mit 920 EUR als Sonderausgaben. Die Einkommensteuer setzte der Bekl auf 0 DM fest. Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung könnten auch weiterhin nur als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden, insbesondere, wenn durch ein Erststudium ein allgemeiner Berufsabschluss angestrebt werde, der Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen und Einkunftsarten eröffne. Mit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte der Bekl die gesonderte Feststellung eines am Schluss des Veranlagungszeitraums 2003 verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ab.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. April 2004 legte der Kl am 28. April 2004 Einspruch ein. Die ...