Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Qualifizierung von Personenaufzug und Fahrstuhlschacht als Betriebsvorrichtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Um einen Fahrstuhlschacht herumführende Treppenhausanbauten bilden mit dem Fahrstuhlschacht keine Betriebsvorrichtung, da die Treppen allgemein der Benutzung des mehrgeschossigen Gebäudes dienen und keine von der Gebäudenutzung unabhängige, besondere Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb haben.
2. Innerhalb von Treppenhäusern errichtete Fahrstuhlschächte können nicht als Teile der Fahrstühle und mit diesen als Betriebsvorrichtung behandelt werden, wenn sie für die Treppe eine bauliche Funktion erfüllen und deshalb mit dem Gebäude in einem notwendigen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
3. Personenaufzüge ersetzen unbewegliche Treppen eines mehrgeschossigen Gebäudes und stehen deshalb mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang; eine Qualifizierung als Betriebsvorrichtung scheidet folglich aus.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob die die Fahrstühle eines Betriebsgebäudes enthaltenden Bauteile gesondert als Betriebsvorrichtungen zu bewerten sind.
Der Kläger errichtete im Jahr 1979 auf einem ihm gehörenden, unbebauten Grundstück ein Fabrikationsgebäude mit vier Geschoßebenen (Keller, Erdgeschoß, zwei Obergeschosse). An einer Längsseite des rechteckigen Gebäudes sind zwei optisch als Anbauten erscheinende Bauteile errichtet. Diese enthalten je einen Fahrstuhl und eine um den Fahrstuhlschacht an den drei Außenwänden herumführende Treppe. Die Innenwand liegt auf einer Ebene mit der Außenwand des Hauptgebäudes und ist mit Türen für den Zugang von den Treppenpodesten auf den einzelnen Geschoßebenen versehen. Die Fahrstühle und die Treppen sind die einzigen Verbindungen zwischen den Geschossen. In dem kleineren, nicht unterkellerten Treppenhaus ist eine WC-Anlage untergebracht. Von dem größeren, unterkellerten Treppenhaus führt der einzige Zugang zu einer weiteren, größeren WC-Anlage. In den genehmigten Bauplänen ist der Aufzug in dem größeren Treppenhaus als „Hydraulik-Lastenaufzug”, der in dem kleineren Treppenhaus als „Hydraulik-6 Personen Aufzug” bezeichnet.
In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1980 wies der Kläger die Treppenhäuser als selbständige, nicht mit dem übrigen Gebäude zu bewertende Betriebsvorrichtungen aus. Davon abweichend stellte der Beklagte einen Einheitswert von 1.341.700 DM fest, in dem der anteilige Wert der Treppenhäuser enthalten ist (Bescheid vom 7. September 1.982). Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vorn 25. Oktober 1983 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vor: Die wesentliche Bedeutung der Treppenhäuser liege darin, daß sie die Fahrstuhlschächte mit Lastenaufzügen enthielten. Sie hätten keine tragende Funktion für das Hauptgebäude und könnten ohne dessen Beschädigung abgerissen werden. Die Treppen seien nur ein unwesentlicher Teil der für die Fahrstühle errichteten baulichen Anlagen. Zumindest seien die inneren Schächte ausschließlich für die Fahrstühle hergerichtet worden und deshalb mit diesen als Betriebsvorrichtungen selbständig zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einheitswertbescheids vom 7. September 1982 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1983 den Einheitswert um 63.100 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Der Schacht einer Lastenfahrstuhlanlage könne nur dann als Betriebsvorrichtung anerkannt werden, wenn er allein dem Fahrstuhl diene. Dies sei bei dem Gebäude des Klägers nicht der Fall, da die in den Treppenhäusern angebrachten Treppen für die Nutzung des Gebäudes notwendig seien und deshalb zu seinen wesentlichen Teilen gehörten. Auch die eigentlichen Fahrstuhlschächte könnten nicht als Betriebsvorrichtung behandelt werden, da die Schachtwandungen konstruktiv mit den Treppen und den Podesten verbunden seien und daher wesentliche zusätzliche Lasten zu tragen hätten.
Entscheidungsgründe
B.
I. Die Klage ist unbegründet.
1. Gebäude einschließlich ihrer Bestandteile gehören zum Grundvermögen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes –BewG–). Betriebsvorrichtungen sind jedoch nicht in das Grundvermögen einzubeziehen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). Betriebsvorrichtungen sind Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, mit denen – ähnlich wie mit Maschinen – das Gewerbe betrieben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7. Oktober 1983 III R 138/80, BStBl II 1984, 262). Zu den Betriebsvorrichtungen gehören typische Lastenfahrstühle, da diese insbesondere in Fabrikationsgebäuden – im Gegensatz zu Personenaufzügen un...