Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung der Aufwendungen für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkommensteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Der Werbungskostenabzug hinsichtlich der Aufwendungen aus einem Ehegatten-Arbeitsarbeitsverhältnis ist unter denselben Voraussetzungen möglich, wie sie von der Rechtsprechung für den Betriebsausgabenabzug entwickelt wurden („ernstlich gewollt”; „tatsächlich durchgeführt”; „Bedingungen drittüblich”).
2. Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis erfüllt nicht die Anforderungen an die „tatsächliche Durchführung”, wenn das Arbeitsverhältnis lohnsteuerrrechtlich nicht korrekt abgewickelt wird (fehlende Abgabe der Lohnsteueranmeldung; keine Abführung der (pauschalen) Lohnsteuern).
3. Es ist steuerlich unschädlich, wenn durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten „Hilfsdienste” aus dem Hauptarbeitverhältnis auf des Ehegatten-Arbeitsverhältnis verlagert werden, denn der aus dem Hauptarbeitsverhältnis Dienstverpflichtete hat diese Dienste nur „im Zweifel” höchstpersönlich zu erbringen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger (Kl) wurden im Streitjahr … zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist als kaufmännischer Angestellter bei einer … tätig. Sein Brutto-Arbeitslohn betrug im Streitjahr … DM. Die Klägerin ist Hausfrau. Die beiden Kinder der Kläger wurden in den Jahren … und … geboren.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr trugen die Kläger in der für den Kläger erstellten Anlage N unter „Aufwendungen für Arbeitsmittel” ein: „Aushilfslohn Ehefrau DM ….”
Der Beklagte (das Finanzamt) vermerkte auf der von den Klägern erstellten Anlage zu den Werbungskosten zu dieser Position: „Erstmalig beantragt – ohne jeglichen Nachweis” und „kein LSt-Signal”. Das Finanzamt ließ die betreffenden Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid nicht zum Abzug zu, weil keine entsprechenden Einzelnachweise vorgelegt worden waren.
Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch übersandte der Bevollmächtigte der Kläger verschiedene Unterlagen.
Der Bevollmächtigte der Kläger legte einen Arbeitsvertrag vom … vor. Danach stellte der Kläger die Klägerin als kaufmännische Hilfskraft ein. Die Klägerin ist nach dem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit tätig „mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 6 bis 7 Stunden wöchentlich”. Unter „§ 11 Nebenabreden” enthält der Arbeitsvertrag folgende Vereinbarung: „Die Auszahlung erfolgt monatlich per DA. Die Grenzen des § 40 a EStG werden nicht überschritten”.
Der Bevollmächtigte der Kläger legte desweiteren Kopien von Girokonto-Auszügen des Klägers vor, denen folgende Buchungen zu entnehmen sind:
Empfänger: |
Buchungstag: |
Beträge: |
DA … KG-Beitrag Überweisung |
… |
… DM |
Klägerin |
… |
Gehalt |
… |
… DM |
” |
” |
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… |
… DM |
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… |
… DM |
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… |
… DM |
Der Bevollmächtigte der Kläger legte auch Giro-Konto-Auszüge der Klägerin vor. Der Kontoauszug vom … vermerkt eine „Überweisung” in Höhe von …. DM. Beigefügt ist die Kopie eines Überweisungsvordrucks über … DM, der als Empfängerin die Klägerin ausweist und auf dem als Verwendungszweck vermerkt ist: „Gehalt April …”. Aus den übrigen Auszügen ergibt sich, daß die aufgeführten Beträge auf dem Konto der Klägerin taggleich gutgeschrieben wurden. Der Bevollmächtigte der Kläger bemerkte, die Zahlungen seien regelmäßig ausgeführt worden.
Die Frage des Finanzamts, wie der Aushilfslohn versteuert worden sei, beantwortete der Bevollmächtigte der Kläger wie folgt: „Der Aushilfslohn an die Ehefrau wurde versteuert.” Das Finanzamt brachte auf dem Antwortschreiben des Bevollmächtigten folgenden Vermerk an: „LSTAG-Stelle: kein A.-Signal – keine pau.LST abgeführt; ….
Das Finanzamt wies den Einspruch der Kläger in der Einspruchsentscheidung mit der Begründung als unbegründet zurück, daß der BFH ausgesprochen habe, daß die Grundsätze zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen auch bei Unterarbeitsverhältnissen Geltung hätten (BFH-Urteil vom 27.10.1978 VI R 166, 173, 174/76 BFHE 126, 285 L BStBl II 1979, 80). Nach diesen Grundsätzen komme die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.
Die Kläger hätten keine einkommensteuerliche Konsequenzen aus der Vereinbarung gezogen. Es seien weder Lohnsteuervoranmeldungen über pauschalierte Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG (monatlich 15 v. H. von … DM = … DM Lohnsteuer) bzw. über Lohnsteuer bei Steuerklasse V (… DM Lohnsteuer) eingereicht worden. Ein Arbeitgeber eines fremden Dritten hätte dies nicht versäumt (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.11.1991 6 K 231/90).
Ein fremder Dritter hätte sich weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber auf eine Vereinbarung wie die der Eheleute eingelassen. Es habe keine zahlenmäßig exakte Arbeitszeit festgelegt werden können, weil der Arbeitsanfall nicht von vornherein feststellbar gewesen sei. Die Vereinbarung ein...