Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG
Nachgehend
Tenor
1. Der KSt-Bescheid … und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG jeweils vom … und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) insgesamt unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt oder einen körperschaftsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes nicht erfüllt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom … wurde die Klin gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug … DM; alleiniger Gesellschafter der Klin ist der Verein … Sitz … Der Gesellschafter ist ingesamt als gemeinnützig anerkannt.
Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens:
„(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der … insbesondere schwer … durch Angebot von … zu helfen.
(2) Das Unternehmen handelt damit im Interesse der … in … und ihrer … Es strebt eine Mitgliedschaft beim … an.
(3) Im übrigen ist die Gesellschaft zu allen Handlungen berechtigt, die mit den Zielen der … und mit dem Gegenstand des Unternehmens im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere für die …”
Im übrigen wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Seit dem … ist die Klin Mitglied im … der …
Am … erteilte der Beklagte (Bekl) eine vorläufige Bescheinigung des Inhalts, daß die Klin nach dem eingereichten Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung der … und der … diene.
Die Klin wurde am … ins Handelsregister eingetragen.
Am … eldete sie bei der … ein Gewerbe an und bezeichnete die angemeldete Tätigkeit als einen gemeinnützigen Betrieb für die Beschäftigung von … sowie die Durchführung von Zulieferaufträgen für die Industrie, insbesondere für die Metallindustrie.
In den Steuererklärungen des Jahres … erklärte die Klin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM. In den Steuererklärungen für das Jahr … erklärte die Klin keinen Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb mehr.
Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt) … erfolgte durch den Bekl antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Eine Betriebsprüfung (Bp), die im Jahre … durchgeführt wurde und die Veranlagungszeiträume … und … erfaßte, kam zu dem Ergebnis, daß die Klin einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dergestalt unterhalte, als sie Lohnaufträge für im Prüfungszeitraum … insgesamt … Firmen durchführen würde. Darüberhinaus tätige die Klin für die Ausbildungswerkstätten des Berufsbildungswerks … und für die Werkstätten für … Lohnaufträge als Subunternehmer. … Arbeitnehmer der Gesellschaft seien dem Verein für die … zur Verfügung gestellt worden und dort in der Gärtnerei und in der Hauswirtschaft beschäftigt worden.
Die Bp kam zu dem Ergebnis, daß die Durchführung von Lohnaufträgen für fremde Auftraggeber einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle.
Der Bekl legte diese Auffassung im erstmaligen KSt-Bescheid für das Streitjahr … zugrunde und ermittelte einen Bilanzgewinn für das Streitjahr in Höhe von … DM. Der KSt-Bescheid … vom … setzte die KSt aufgrund des Verlustvortrags aus dem Jahr … mit … DM fest. Das Einkommen wurde festgestellt mit … DM, die Tarifbelastung mit … DM. In einer Anlage zum KSt-Bescheid … erklärte der Bekl weiter, daß sich die Steuerpflicht ausschließlich auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Ausführung von Lohnarbeiten” erstrecke. Im übrigen sei die … mit Sitz in … nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der KSt befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum … stellte die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals mit … DM fest.
Hiergegen wendet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.
Die Klin ist der Auffassung, daß sie einzig und allein darauf hinwirke, das Kontingent an …, die von den … anderweitig nicht vermittelt werden können und den Status der … haben, zu verringern. Außerdem bezwecke sie die Einrichtung von Arbeitsplätzen für … und deren Wiedereingliederung. Alle aufgenommenen Mitarbeiter, die sie in ihren Bilanzen als „Klienten” bezeichnete, könnten ohne gezielte psychologische Betreuung und eine besondere, behutsame Einarbeitung, die ähnliche gewerbliche Unternehmen nicht bieten könnten und wollten, die gesundheitlichen, sittlichen und moralischen Defizite der … nie überwinden. Aus diesem Grund erhielten sie bei der Klin die Chance, ohne psychischen und zeitlichen Druck, ohne Leistungserwartung und Versagensängsten erst einmal wieder zu lernen, einen Arbeitstag durchzuhalten, um dann in industrieähnliche Aufg...