Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines in der Schweiz ansässigen Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, der außerhalb der Schweiz tätig ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einkünfte eines leitenden Angestellten, der aufgrund einer Wohnstätte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und gleichzeitig in der Schweiz ansässig ist, aus seiner Tätigkeit für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, wird auch dann am Ort des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz ausgeübt und ist im Inland steuerfrei und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasst.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 4 Abs. 2 a S. 2, Abs. 3 S. 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d, Art. 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; EStG § 1 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen I R 110/08)

BFH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen I R 110/08)

 

Tenor

1) Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 26. April 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 2.996 EUR festgesetzt wird.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

5) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers (Kl), die er von der X-AG mit Sitz in A/Schweiz für Tätigkeiten in solchen asiatischen Staaten erhalten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen hat, im Inland zu versteuern sind.

Der Kl war im Streitjahr (2002) vom 1. Januar bis zum 30. April nichtselbständig als Unternehmensberater für die T-Consulting Group, vom 1. Juni bis 31. Oktober selbständig als Unternehmensberater und vom 1. Juli bis 31. Dezember nichtselbständig als Geschäftsführer der X-AG (Schweiz) tätig. Aus diesen Tätigkeiten erzielte der Kl im Streitjahr insgesamt Einkünfte in Höhe von 126.123 EUR. Die Tätigkeiten für die X-AG führte er in der Schweiz sowie in mehreren asiatischen Staaten aus, wobei der Anteil der Gehaltszahlungen der X-AG, der auf die Tätigkeiten des Kl in den einzelnen Staaten, in denen er für die X-AG tätig war, entfiel, nicht bekannt ist. In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002 war der Kl außerdem für die X-GmbH mit Sitz in Z/Deutschland tätig und bezog hierfür Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.267,80 EUR.

Während des gesamten Streitjahres unterhielt der Kl eine angemietete Wohnung in der …str. in A. Seit dem 10. Juni 2002 war er außerdem mit Zweitwohnsitz im … in Z gemeldet, da ihm von der X-GmbH dort eine 1-Zimmer-Wohnung zur gelegentlichen Übernachtung während beruflich bedingter Aufenthalte in Z zur Verfügung gestellt worden war. Ab dem 1. November 2002 hatte er uneingeschränkte Verfügungsmacht über diese Wohnung. Aufgrund der vom Kl dargelegten erheblichen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass er während des gesamten Streitjahrs seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a) Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-CH) in der Schweiz hatte.

Am 25. Februar 2004 (Eingang beim Beklagten – Bekl –) reichte der Kl seine Einkommensteuer(ESt)-Erklärung beim Bekl ein. Darin gab er an, er sei vom 1. November 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in Deutschland ansässig gewesen. Auf Nachfrage des Bekl führte er aus, die 1-Zimmer-Wohnung in Z sei ihm von der X-GmbH unentgeltlich und ohne eigene Verfügungsmacht überlassen worden, da seine Tätigkeit für die X-GmbH zunächst auf ein Projekt und somit auf kürzere Zeit befristet gewesen sei. Erst im Laufe der Projektarbeiten sei ihm von der X-GmbH die Position des Geschäftsführers angeboten worden. Im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer zum 1. November 2002 sei ihm dann auch die Verfügungsmacht über die 1-Zimmer-Wohnung in Z verschafft worden.

Am 31. März 2006 erließ der Bekl unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den ESt-Bescheid für 2002, mit dem die ESt auf 3.872 EUR festgesetzt wurde. Dabei wurden de...

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