rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gaststätten-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergütungen, die eine GmbH ihrem Geschäftsführer für Überstunden und/oder für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dar. Diese Beurteilung gilt im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
2. Die Zuschläge führen ausnahmsweise nicht zu vGA, wenn nachgewiesen werden kann, dass für die Gewährung ausschließlich betriebliche Gründe entscheidend waren (Ausführungen zum externen und internen Fremdvergleich als Maßstab für die betriebliche Veranlassung).
3. Betriebliche Gründe für die gesonderte Vergütung von zu unüblichen Zeiten erbrachten Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gaststätten-GmbH können weder auf einen äußeren noch auf einen inneren Fremdvergleich gestützt werden, wenn die Zuschläge der Höhe nach auf einen Betrag begrenzt (gedeckelt) werden, der schon bei Wahrnehmung der vertraglich übernommenen Pflichten regelmäßig erreicht oder überschritten wird, und wenn im Betrieb keine gesellschafterfremden Arbeitnehmer angestellt sind, die in mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbarer Weise beschäftigt sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b Abs. 1, § 4 Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg
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Tatbestand
Streitig ist, ob die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren sind.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 1989 gegründete GmbH. Ihr Stammkapital betrug im Streitjahr – wie bereits bei der Gründung – 200.000 DM, welches seinerzeit zu 100 % (WFR) hielt, welcher zugleich auch alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war und auch heute noch ist. Diese betrieb in gepachteten Räumen die Gaststätte „H” und (von 1993 an bis zum 30.04.2000) außerdem die Gaststätte „A”, beide mit Öffnungszeiten auch an Sonn- und Feiertagen und jeweils bis 24 Uhr. WFR war nach § 3 Abs. 1 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags (GfV) vom 18. Dezember 1990 (vgl. 69–72 der Rb-Akten), auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, verpflichtet, der Klägerin seine ganze Arbeitskraft und alle seine Kenntnisse zur Verfügung zu stellen; dabei war er zwar an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden, jedoch gehalten, der Gesellschaft jederzeit bei Bedarf zur Verfügung zu stehen.
Umsätze und Ertragslage der Klägerin haben sich seit Gründung wie folgt entwickelt:
Jahr |
Umsatz |
Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag lt. Jahresabschluss |
|
TDM |
TDM |
1989 |
510 |
./. 146 |
1990 |
2.325 |
./. 149 |
1991 |
2.836 |
+ 137 |
1992 |
3.163 |
+ 52 |
1993 |
4.429 |
./. 379 |
1994 |
5.296 |
./. 61 |
1995 |
4.911 |
./. 120 |
1996 |
4.695 |
./. 344 |
1997 |
4.757 |
./. 161 |
1998 |
4.609 |
./. 328 |
1999 |
4.531 |
./. 271 |
2000 |
3.760 |
./. 177 |
Nach der hierzu vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung vorgenommenen – vom Gericht allerdings nicht überprüften – Aufteilung der Ergebnisse auf „H” einerseits und „A” andererseits sollen die in den Jahren 1995 bis 2000 durchschnittlich i.H.v. 233.000 DM erwirtschafteten Jahresfehlbeträge auf mit der „H” erzielten Überschüssen i.H.v. jährlich ca. 215.000 DM beruhen, denen Fehlbeträge aus dem Betrieb der Gaststätte „A” i.H.v. jährlich durchschnittlich 448.000 DM gegenüber gestanden haben. Auch in den Jahren 2001 und 2002 hat die Klägerin Fehlbeträge, allerdings in geringerer Höhe erwirtschaftet (2001: 41.463 EUR; 2002: 55.302 EUR); erstmals für die Jahre 2003 (130.258 EUR) und 2004 (176.831 EUR) hat sie seit 1992 wieder Jahresüberschüsse ausgewiesen.
WFR erhielt für seine Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt, das sich ab dem 01.01.1998 auf 12.000 DM belief (§ 4 Abs. 1 des GfV vom 18.12.1990 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 30.12.1997; vgl. hierzu Rb-Akte Bl. 69–72 u. 77). Er hatte außerdem Anspruch auf eine Sondervergütung in Höhe eines 13. und 14. Monatsgehalts (§ 4 Abs. 2 GfV) sowie auf Urlaubsgeld in Höhe von 2.000 DM (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GfV i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 04.01.1993). § 3 Abs. 3 des Geschäftsführer-Vertrags i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 26. August 1991 enthält in Ergänzung hierzu folgende Regelung:
„Für die regelmäßig geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden zusätzlich zum Grundlohn steuerfreie Zuschläge nach den Vorschriften des § 3 b EStG bezahlt.
Der Betrag der steuerfrei zur Auszahlung kommenden Zuschläge ist ungeachtet...