Entscheidungsstichwort (Thema)
Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Austrittsleistungen, die dem in der Schweiz ehemals tätigen und in Deutschland wohnhaften Steuerpflichtigen von einer Schweizer Pensionskasse bei endgültigem Verlassen der Schweiz gezahlte werden, sind nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie sonstige Einnahmen i. S. v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa., da der einmaligen Leistung der Verzicht auf einen Rentenanspruch gegenübersteht.
Normenkette
EStG 2005 § 3 Nr. 3, § 22 Nr. 1 S. 3a, aa; DBA CHE Art. 21; FZG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2; BVG Art. 37 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 6. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2008 wird die Einkommensteuer auf … EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind seit dem xx.xx. 2005 Eheleute (s. die Heiratsurkunde vom xx.xx. 2005, Bl. 2 der Einkommensteuerakten Sonderakte Einkommensteuer 2005 –im Folgenden: ESt-Akten S), die für den Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie hatten im Streitjahr in X/… ihren Wohnsitz und ihre ständige Wohnstätte.
Die am xx.xx. 1965 geborene Klägerin war nach einer zuvor in der Schweiz abgeschlossenen Berufsausbildung als Grafikerin seit dem xx.xx. 1991 im öffentlichen Dienst des Kantons Y beschäftigt (s. das Schreiben der Pensionskasse Y vom 1. April 2001; § 9 des Personalgesetzes vom 17. November 1999, Systematische Gesetzessammlung Z-Stadt – SG – 162.100, www.gesetzessammlung.bs.ch). Ihr Arbeitgeber war der Kanton Y (… department – im Folgenden: Arbeitgeber– s. dessen Schreiben vom 23. Oktober 2000 und 24. Juli 2001). Sie wurde in Teilzeit (gemäß Stundenzuteilung) als Fachlehrkraft an der … schule Z (Schule für … – im Folgenden: Schule für … –; vgl. das Gesetz betreffend die … schule Z vom 20. Dezember 1962, SG 421.100) angestellt (Hinweis auf die Arbeitsverträge vom 11. Dezember 2000 und 1. November 2002). Im Januar des Streitjahres hatte die Klägerin eine 28 % Stelle, ab dem 1. Februar eine 20 % Stelle (s. den Lohnausweis vom 31. Dezember 2005; s. auch die Angaben zum Beschäftigungsgrad lt. der Information über den Stand der Vorsorge per 01.02.2005). Zum yy.yy. 2005 schied die Klägerin aus dem Dienstverhältnis aus. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin nicht mehr berufstätig.
Seit dem xx.xx. 1990 war die Klägerin bei dem Unternehmen A in Z (im Folgenden: Unternehmen A) hauptberuflich beschäftigt (Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom 29. August 1990). Zum yy.yy. 1995 schied die Klägerin aus diesem Arbeitsverhältnis aus. Hinsichtlich der Beschäftigung der Klägerin in der Schweiz im Zeitraum 1991-1995 wird auf …. Bezug genommen.
Die Klägerin trat mit Beginn ihrer Tätigkeit beim Unternehmen A in die Stiftung P ein, die die berufliche Vorsorge u.a. für die Arbeitnehmer ihres (damaligen) Arbeitgebers (des Unternehmens A) durchführte.
Es handelt sich bei dieser Stiftung um eine (privatrechtlich organisierte) Personalfürsorge bzw. -vorsorgestiftung (Grüninger in: Z er Kommentar, Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch, I,3. Aufl., 2006, –im Folgenden: BSK ZGB I-Bearbeiter – Art. 89 1 ff.; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., 2006, § 2 B. II., S. 31 ff.; vgl. zu Sammelstiftungen: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 3 Rn. 1 ff.).
Die Klägerin war zum xx.xx. 1991 (dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit der Schule für …) nicht in die Pensionskasse des Z er Staatspersonals – Pensionskasse Stadt Z (im Folgenden: K) – eingetreten, weil sie wegen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen A einen Antrag auf Ausschluss aus dieser Versicherung aufgrund anderweitiger Hauptbeschäftigung gestellt hatte und dem auch entsprochen worden war (s. das Schreiben der K vom 1. April 2010, Bl. 171 der FG-Akten).
Zum xx.xx. 1995 mit der Beendigung ihrer Tätigkeit beim Unternehmen A schied die Klägerin aus der Stiftung P aus. Gleichzeitig trat sie in die K ein. Die Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung von 7.701,30 CHF (s. das Schreiben der Stiftung P vom 29. Mai 1996, Bl. 100 der FG-Akten) aus der Stiftung P gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva...