Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) Anspruch auf Kindergeld für ein Kind seiner Ehegattin hat.
Die Beigeladenen sind die Eltern eines am … 1973 geborenen Sohnes. Der Kl und die Beigeladene sind seit 1983 miteinander verheiratet.
Der Sohn hatte zunächst das Gymnasium besucht. Vom 01.07.1993 bis zum 30.09.1994 hatte er den Zivildienst abgeleistet. Vom 01.10.1994 bis zum 31.03.1998 war er an der Universität X im „Studiengang Lehramt Sek. II/I mit den Teilstudiengängen Englisch (und) politische Bildung immatrikuliert” (Zulassungsbescheid der Universität vom 11.08.1994). Für das Wintersemester 1996/97 und das Sommersemester 1997 war der Sohn beurlaubt (Studienbescheinigungen der Universität für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.03.1997 bzw. vom 01.04. bis zum 30.09.1997). Während dieser Zeit war en an der … in … eingeschrieben. Seit dem 01.04.1998 ist er an der Freien Universität Y für die „Studiengänge/-Teilstudiengänge Englisch (und) Sozialkunde” mit dem „Studienziel Studienrat” immatrikuliert (Studienbescheinigungen der Freien Universität für das Sommersemester 1998 und für das Wintersemester 1998/99).
Der Beklagte (Bekl) hatte zunächst dem Kl das Kindergeld für den Sohn gezahlt. Mit Bescheid vom 14.07.1993 hatte er die Bewilligung des Kindergeldes für den Sohn für die Zeit ab Juli 1993 aufgehoben. Mit Schreiben vom 29.08.1994 hatte der Kl beantragt, ihm für die Zeit ab Oktober 1994 erneut u.a. das Kindergeld zu gewähren. Nachdem der Kl ferner eine von der Stadt U. beglaubigte Kopie der Studienbescheinigung für das Wintersemester 1994/95 vorgelegt hatte, hatte der Bekl dem Kl ab Oktober 1994 wieder Kindergeld für den Sohn gezahlt.
Auf dem Vordruck „Ergänzungsblatt 4: Einkommensabhängiges Kindergeld für das Leistungsjahr 1994” hatte der Beigeladene zu Abschnitt „2 … Bei drei oder mehr Kindern …” dem Bekl mit einem handschriftlichen Vermerk außerdem mitgeteilt, daß „das 3. Kind … momentan beim Zivildienst/Studium Herbst 1994” sei. Hierauf hatte der Bekl den Beigeladenen mit Schreiben vom 23.06.1994 gebeten, ihm mitzuteilen, ob der Sohn seine Ausbildung im Anschluß an den Zivildienst fortsetzen werde und ob er, der Beigeladene, dann den überwiegenden Unterhalt bezahlen werde. Nachdem der Beigeladene die Studienbescheinigung für das Wintersemester 1994/95 im Original vorgelegt hatte, hatte der Bekl auch dem Beigeladenen ab Oktober 1994 Kindergeld für den Sohn gezahlt. Mit Bescheid vom 27.11.1996 hatte der Bekl die Festsetzung des Kindergelds für den Sohn zum Ablauf des Kalendermonats Dezember 1996 wieder aufgehoben, da „von einer Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Stiefvaters” auszugehen sei. Nachdem der Beigeladene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, hatte der Bekl den Sohn mit Schreiben vom 13.01.1997 um Auskunft ersucht. Mit Schreiben vom 06.02.1997 hatte der Sohn dem Bekl u.a. folgendes mitgeteilt:
„… Zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe ich keinen Wohnsitz in Y, da ich in … studiere. Im Juli 1996 bin ich aus einer Wohngemeinschaft in Y ausgezogen. Den größten Teil meiner Sommerferien habe ich in Y verbracht. … Nach meinen derzeitigen Planungen werde ich im Herbst 1997 mein Studium … an einer Universität in Y fortsetzen … Meine Mutter … besuche ich etwa dreimal im Jahr, Aufenthaltsdauer jeweils zwischen ein und zwei Wochen. Meinen Vater treffe ich dann eventuell für einige Stunden. Ich überlege mir derzeit die Möglichkeit, in den nächsten Sommerferien für einige Zeit in den USA zu arbeiten, eventuell bei meinem Vater in … zu wohnen, ihn zumindest aber dort zu besuchen.”
Die Frage, ob er die Absicht habe, nach Beendigung seiner Ausbildung in die Wohnung seiner Mutter oder seines Stiefvaters zurückzukehren, hatte der Sohn ausdrücklich verneint. Mit Schreiben vom 04.06.1997 hatte er dem Bekl schließlich noch folgenden Sachverhalt mitgeteilt:
„Mein Vater … hat mir im Juli/August (?) 1996 eine Summe überwiesen, die durch 12 geteilt 700 DM pro Monat beträgt. Meine Mutter … überweist mir monatlich 400 DM, Zusätzlich gibt sie mir derzeit regelmäßig Zuwendungen in Form von Reisezuschüssen, Zuschüssen für Sonderaufwendungen, Päckchen, außerhalb von Weihnachten und Geburtstag. Eine genaue Summe zu benennen, ist … schwierig, sie dürfte aber … zwischen 600 DM und 1.000 DM pro Jahr liegen. Neben den 85 DM, die sie monatlich für meine Krankenversicherung bezahlt, hat sie eine Bürgschaft über 10.000 DM für meine Kreditkarte übernommen. Sie erledigt derzeit auch meinen in Deutschland ablaufenden Schrift- und Behördenverkehr.”
Hierauf hatte der Bekl den Beigeladenen mit Schreiben vom 10.06.1997 beschieden, daß er ihm, dem Beigeladenen, das Kindergeld für den Sohn weiterhin bezahlen werde. Die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn zugunsten des Kl hatte der Bekl inzwischen mit Schreiben vom 30.05.1997 für die Zeit ab März 1997 wieder aufgehoben. Den Einspruch hiergegen ...