Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zusammengefasste Versagung des Vorsteuerabzugs für mehrere Voranmeldungszeiträume durch Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für nur einen Voranmeldungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ermächtigung des FA den für mehrere Voranmeldungszeiträume möglicherweise zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Vereinfachungsgründen durch eine Änderungsfestsetzung für nur einen dieser Voranmeldungszeiträume zu versagen, ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
2. Erscheint es im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als ausgesprochen zweifelhaft, ob zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferungen getätigt worden sind, ist der den Vorsteuerabzug versagende Umsatzsteuerbescheid nicht von der Vollziehung auszusetzen.
Normenkette
UStG 2005 § 16 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids Oktober 2007 vom … wird mit Wirkung ab Fälligkeit in Höhe von –. –,–EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom … oder dessen sonstiger Erledigung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Hinsichtlich der bereits verwirkten Säumniszuschläge wird entsprechend die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 93% und dem Antragsteller zu 7% auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller ist als …händler tätig. Bei ihm fand am … für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.10.2007 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, über die der Bericht vom … geschrieben wurde. Im Berichtszeitraum lieferte der Antragsteller nach seinen ursprünglichen Darlegungen, Rechnungslegungen und Voranmeldungen von ihm angekaufte … fast ausschließlich an X (im Folgenden: X). Im März und April 2007 erreichte der Antragsteller ein Handelsvolumen von ca. 1,2 Mio EUR.
Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass nach den Abrechnungspapieren und den dazu vorhandenen Angaben über die Wägescheinnummer und das jeweilige Lieferkennzeichen die … anlieferungen an X größtenteils nicht mit LKW des Antragstellers vorgenommen worden seien, sondern mit 10 anderen Fahrzeugen. Teilweise hätten die LKW mehrmals am Tag, trotz weiter Wegstrecken, innerhalb kürzester Zeit bei X vorgefahren sein müssen. Zu den Gutschriften von X hätten vielfach …einkaufsrechnungen von zwei Personen (A und B) vom Vortrag vorgelegen, die hinsichtlich der bezogenen Materialien und Mengen eine gleichlautende Leistungsbeschreibung, aber einen höheren Rechnungsbetrag als der Gutschriftsbetrag durch X aufgewiesen hätten, so dass sich unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten wie Transport etc. ein Verlust ergeben habe.
In einem Schreiben des Bevollmächtigten wurden diese Verluste mit Kursschwankungen erklärt. Der Prüfer hielt die vom Antragsteller dargestellten Vorgänge für wirtschaftlich unsinnig und bezweifelte daher eine tatsächliche Leistungserbringung.
In einem weiteren Komplex liegen nach den Ergebnis der Prüfung Ankaufrechnungen einer Firma Y Inhaber C (im Folgende: Y) vor. Auch hier sei aufgrund der Wägescheine deutlich, dass die betreffenden LKW mehrfach täglich zu X gefahren seien. Auch hier ergebe sich aus dem An- und Verkaufsvorgang ein Verlust des Antragstellers. Der Bevollmächtigte stellte das Geschäft im Verwaltungsverfahren als Vermittlungsgeschäft dar. Die Quittierungen auf den Eingangsrechnungen seien demnach falsch. Vielmehr seien die Zahlungen im abgekürzten Zahlungsweg direkt von X an die jeweiligen Lieferer geleistet worden.
Auch hier bezweifelte der Prüfer die tatsächliche Leistungserbringung. Der Prüfer nahm daher erhebliche Kürzungen bei der geltend gemachten Vorsteuer vor, weil er davon ausging, dass die Eingangsrechnungen über …einkauf Gefälligkeits- bzw. Scheinrechnungen seien. Der Antragsgegner zog hieraus die umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Allerdings nahm er aus „Vereinfachungsgründen” die Korrektur der Vorsteuer anstatt für die den Vorauszahlungszeitraum Februar bis Oktober 2007 zusammengefasst für Oktober 2007 vor. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner hatte keinen Erfolg.
Der Antragsteller trägt vor, dass er im Zeitraum März und April 2007 mit sehr wenigen Geschäften hohe Umsätze habe erzielen können. Das Geld sei im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs direkt von der kaufenden X an die verkaufende Y überwiesen worden. Er habe das Geld weder in bar an Y gezahlt noch habe er Bargeld von X erhalten. Ihm sei lediglich eine Marge von 3 % bezahlt worden. Diese Marge sei ihm von X überwiesen worden. Alle übrigen Forderungen seien über den abgekürzten Zahlungsweg verrechnet worden. Insofern seien auch keine negativen Aufschlagsätze entstanden. Mit dem Transport und der Lagerung habe er ohnehin nichts zu tun. Die Quittungen von Y über –.–.–,– EUR seien falsch. Denn der tatsächliche Umsatz an X habe netto –.–.–,– EUR abzüglich der Marge an ihn netto –.–,– EUR betragen. Somit seien –.–,– EUR im Rahm...