rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters. Keine Prüfung der Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide im berufsgerichtlichen Verfahren. Gefährdung der Auftraggeberinteressen, wenn nur eine von mehreren Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Vermögensverfall im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Davon ist auszugehen, wenn erhebliche Steuerschulden (im Streitfall rund 230.000 EUR) bestehen, die mit den zur Verfügung stehenden Einkünften in absehbarer Zeit nicht beglichen werden können.

2. Es kann nicht Aufgabe des FG in einem berufsgerichtlichen Verfahren sein, die Erfolgsaussichten von Einsprüchen des Klägers zu prüfen. Hat der darlegungsbelastete Berufsangehörige keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und auch nicht durch einen besonders qualifizierten, mit entsprechenden Unterlagen untermauerten Vortrag die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Bescheide dargetan, ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal von den Festsetzungen der Steuerbescheide auszugehen.

3. Ungeordnete Vermögensverhältnisse eines Berufsangehörigen rechtfertigen im Regelfall die Annahme, die Auftraggeberinteressen seien gefährdet. Der Gegenbeweis ist nicht bereits dadurch erbracht, dass die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, wenn der Berufsträger zugleich die Möglichkeit hat, als Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uneingeschränkt steuerberatend tätig zu werden.

4. Darüber hinaus war im Streitfall für das Gericht bedeutsam, dass der Kläger sich in der Vergangenheit wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.04.2009; Aktenzeichen VII B 113/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im August 1987 zum Steuerberater bestellt. Im November 2004 teilte das Finanzamt 1 der seinerzeit zuständigen Oberfinanzdirektion … mit, das Steuerkonto des Klägers weise Abgabenrückstände in Höhe von (i.H.v.) insgesamt 162.505,15 EUR aus. Seit März 2000 würden Vollstreckungsversuche unternommen, allerdings seien etwa verschiedene Kontenpfändungen erfolglos geblieben. Dies gelte gleichermaßen für die fruchtlosen Pfändungsversuche durch einen Vollziehungsbeamten.

Im Dezember 2004 richtete die Beklagte im Hinblick auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ein Anhörungsschreiben an den Kläger. In der Folgezeit erhöhten sich allerdings die Rückstände des Klägers bei dem Finanzamt 1 und dem Finanzamt 2. Hiernach beliefen sich die Rückstände im November 2005 gegen das Finanzamt 2 auf insgesamt 35.330,09 und im Januar 2006 gegen das Finanzamt 1 auf insgesamt 175.585,65. Nach Auffassung der Beklagten erwiesen sich die Angaben des Klägers im Zuge des weiteren Verfahrens als unzureichend. Daraufhin widerrief die Beklagte durch Verfügung vom 21. Juli 2006 die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger trotz ganz erheblicher Steuerrückstände seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargelegt habe. Außerdem habe der Kläger nicht in hinreichender Weise seine Bemühungen verdeutlicht, seine Gläubiger zu befriedigen. Tilgungsvereinbarungen seien ebenfalls weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar.

Der Kläger ist bei der Sozietät B im Angestelltenverhältnis tätig. Zudem wirkt er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bei einer F GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In dieser Funktion ist er bis 2007 – wenn auch nur in geringem Umfang – steuerberatend aktiv geworden, seitdem nimmt er in der GmbH allein Aufgaben als Wirtschaftsprüfer wahr.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Die Vermutung für den Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bestehe nicht. Ein Insolvenzverfahren sei weder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden. Auch habe er, der Kläger, die eidesstattliche Versicherung nicht abgelegt.

Die von den Finanzämtern 1 und 2 genannten Rückstände erwiesen sich als völlig überhöht. Zum einen beträfen die Rückstände fast zur Hälfte steuerliche Nebenleistungen. Zum anderen seien die dort aufgeführten Steuerbeträge keinesfalls rechtskräftig festgestellt. So sei über einen Änderungsantrag, der das Jahr 1991 betreffe, noch nicht rechtskräftig entschieden. Die beiden Finanzämter hätten auch sonstige begründete Einwendungen von ihm, dem Kläger, gegenüber einzelnen Steuerfestsetzungen bislang nicht berücksichtigt. Dies gelte insbesondere für verschiedene Einsprüche, die die Jahre 1996 bis 1999 beträfen. Zudem sei mit erheblichen Reduzierungen der Steuerschulden ...

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