rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. Fahrtenbuchmethode sind grundsätzlich nur die als Betriebsausgaben tatsächlich abgesetzten Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG zu erfassen.
2. Hat der bilanzierende Arbeitgeber für die als vorausgezahltes Nutzungsgeld anzusehende Leasing-Sonderzahlung einen aktiven Rechnungabgrenzungsposten gebildet, ist die Sonderzahlung nur anteilig entsprechend dem beim Arbeitgeber verursachten wirtschaftlichen Aufwand in die Bemessung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 42d Abs. 1, § 38 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 10. November 2009 in Gestalt des Teilwiderrufsbescheids vom 11. Januar 2010 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Bei der Klägerin fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 statt, über die der Bericht vom 27.08.2009 erging. In dem Prüfungsbericht stellte die Prüferin unter anderem fest, dass dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B., der mit 9,99 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war, ein geleastes Firmenfahrzeug (ein Porsche) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Im Jahr 2005 wurde der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode berechnet. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatfahrten seien die tatsächlichen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs durch Belege im Einzelnen nachzuweisen und entsprechend den gefahrenen privaten zu den übrigen gefahrenen Kilometern aufzuteilen. Bei einem Leasingfahrzeug, wie vorliegend, träten die monatlichen Leasingraten an die Stelle der Abschreibung. Bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigte die Prüferin die einmalige Sonderzahlung im Jahr 2005 von 15.000 EUR zusätzlich zu den Leasingraten, den Benzin-, Versicherungskosten und der Kraftfahrzeugsteuer. Unter Zugrundelegung der Privatfahrten lt. Fahrtenbuch i.H.v. 3.808 km, der jährlichen Fahrleistung von 23.518 km und den gesamten Bruttokosten des Fahrzeugs in Höhe von 37.068,75 EUR gelangte die Prüferin zu einem Kilometersatz von 1,57 EUR, weshalb 5.978,56 EUR auf die Privatfahrten entfielen. Die Klägerin hatte dagegen die Leasingsonderzahlung auf 36 Monate verteilt und 3.333,– EUR dem Jahr 2005 zugerechnet (8 Monate). Bei Gesamtkosten von 25.401,75 EUR und einem Kilometersatz von 1,08 EUR ermittelte sie einen sonstigen Bezug von 4.112,64 EUR. Nach den Feststellungen der Prüferin ergab sich somit ein nachzuversteuernder Betrag i.H.v. 1.865,92 EUR sowie hierauf entfallende Lohnsteuer i.H.v. 784,– EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag i.H.v. 43,12 EUR.
Entsprechend den Feststellungen der Prüferin erließ der Beklagte am 10. November 2009 einen Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG, der nach Ergehen eines Teilwiderrufsbescheides am 11.01.2010 im Rechtsbehelfsverfahren nur noch diesen Punkt betrifft.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Leasing-Sonderrate nicht vollständig bei der Bemessungsgrundlage für die Fahrtkosten hätte berücksichtigt werden dürfen.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 30. August 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus: Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils der privat gefahrenen Kilometer seien die Kfz-Kosten des gesamten Jahres für die Berechnung des individuellen Kilometersatzes zugrunde zu legen. Eine periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen wie im Bilanzsteuerrecht gebe es bei der Lohnsteuer nicht, weshalb auch die im Jahre 2005 geleistete Leasingsonderzahlung in vollem Umfang bei den Gesamtkosten zu erfassen sei. Es sei ermessensgerecht gewesen, die Klägerin und nicht den Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, da der Lohnsteuerabzug nur deshalb unterblieben sei, weil die steuerlich vertretene Klägerin – Arbeitgeberin – sich über ihre Verpflichtung nicht hinreichend unterrichtet habe.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 05.05.1994, VI R 100/93 (Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1994, 643) und 15.04.2010, VI R 20/08 (BStBl. II 2010, 805), seien vorliegend nicht anwendbar, weil nicht der Arbeitnehmer als Leasingnehmer wegen der Höhe seiner Werbungskosten klage, für den das Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Einkommenste...