Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die einmalige Weitergabe einer Information (hier: durch einen Rechtsanwalt) gegen ein vertraglich vereinbartes Entgelt führt zu Einkünften des Informanten im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der vom Kläger im Streitjahr 1997 vereinnahmte Erlös aus zwei sog. "Beteiligungsverträgen" aus den Jahren 1994 und 1996 in Höhe von ... DM der Einkommensbesteuerung i. S. des Einkommensteuergesetzes i. d. F. von 1996 - EStG - unterliegt.
Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Sein Spezialgebiet ... ist die Beratung in Erbrechtsangelegenheiten.
Am 9. März 1994 schloss er mit der X-GmbH einen sog. "Beteiligungsvertrag" ab, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"1. Herr A. weist der X-GmbH die Möglichkeit der wirtschaftlichen Realisation eines - der X-GmbH bisher nicht bekannten - Vermögenswertes nach.
2. Die X-GmbH wird diese Vermögensposition rechtlich prüfen, ggf. geltend machen und realisieren, und zwar durch Eintritt als Eigentümer oder Geltendmachung von Ersatzansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Entscheidung über die Realisation trifft allein X.
3. Die X-GmbH beteiligt Herrn A. an der Realisation dieses Vermögenswertes mit einem Betrag in Höhe von 15 v. H. des erlangten Vermögenswertes.
Der Beteiligungserlös ist fällig und zahlbar mit
a) Eintritt in die Eigentümerposition oder
b) dem Verkauf oder einer anderweitigen Verwertung der Vermögensposition oder
c) der Zahlung von Ersatzleistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund."
Der weitere, ... nach Einlegen der Revision ... beim Bundesgerichtshof - BGH - mit einer Y-AG geschlossene "Beteiligungsvertrag" hat folgenden Wortlaut:
"Aufgrund der diversen mündlichen Verhandlungen / Vereinbarungen während der letzten Monate werden diese hiermit wie folgt schriftlich festgelegt:
1. Zwischen Herrn A. und X-GmbH besteht ein Vertrag vom 9. 3. 1994, wonach Herr A. der X-GmbH Informationen über die Möglichkeit eines außerordentlichen Ertrages i. Z. mit einer Immobilie zur Verfügung stellt.
2. X. war nicht mehr bereit, den Prozess an die nächst höhere Instanz zu führen, nachdem dieser in den zwei vorangegangenen Instanzen verloren wurde.
3. Herr A. hat deshalb mit dem Vertreter der Y-AG, Herrn B., Kontakt aufgenommen, um Lösungen und insbesondere einen Kreditgeber zu finden, damit der Prozess trotzdem weitergeführt wurde.
4. Die Y-AG hat mit dem Hauptaktionär der X-Gruppe, der Z-AG, einen Kreditgeber gefunden, welcher bereit ist, den Prozess vorzufinanzieren. Mit dieser Vereinbarung vom 7. 3. 1996 bestehen für Herrn A. damit wieder Chancen, seinen Anteil von 15 v. H. zu realisieren.
5. Herr A. verpflichtet sich, von seinem Anteil von 15 v. H. der Y-AG einen Anteil von 1/3, d. h. 5 v. H. des Prozesserlöses als Vermittlungskommission zu bezahlen. Mit dieser Kommission sind sämtliche Kosten der Z-AG abgedeckt. Weitere Forderungen an Herrn A. bestehen nicht.
6. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Z-AG nur eine Kommission zufließt, falls aus dem Beteiligungsertrag zwischen der X-GmbH und Herrn A. ein Beteiligungserlös anfällt. Sollte dies nicht der Fall sein, hat Herr A. keine Verpflichtungen, der Z-AG irgendwelche Entschädigung zu leisten."
Am 14. März 1997 entschied der BGH, dass C. verpflichtet sei, ein Grundstück in Berlin unentgeltlich auf die X-GmbH zu übertragen und dieser überdies Schadensersatz zu leisten.
In den Urteilsgründen bejaht der BGH im Wege der sog. ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch der X-GmbH auf Rückübereignung der im Jahr 1966 erworbenen Grundstücke durch C. wegen Aufgabe des vertraglich festgelegten Verwendungszweckes.
Im Streitjahr 1997 vereinnahmte der Kläger aufgrund der o. g. "Beteiligungsverträge" insgesamt 9.773.000 DM (= 2/3 des im ersten Vertrag zugesagten Erlöses).
Mit Datum vom 19. Dezember 2000 erließ der Beklagte nach etlichen Erörterungen einen geänderten Einkommensteuerbescheid über ... DM, mit dem er den o. g. Geldzufluss der Einkommensteuer unterwarf.
Am 14. Februar 2001 wies er den Einspruch der Kläger im Ergebnis als unbegründet zurück. Der Beklagte bejahte dabei erstmals eine Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG, während er vorher von einer Steuerbarkeit der fraglichen Einkünfte im Rahmen des § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt) ausgegangen war.
Mit ihrer Klage machen die Kläger u. a. geltend, dass die Zuwendung nicht unter den Katalog der Einkunftstatbestände i. S. des § 2 Abs. 1 EStG falle. Es handele sich um einen Geldzufluss auf der (nicht einkommensteuerbaren) privaten Vermögensebene.
Zum Sachverhalt tragen die Kläger ergänzend vor, dass der Kläger im Herbst 1993 aus einer Tageszeitung von der Absicht der C. erfahren habe, das Grundstück T. zu veräußern. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein persönliches Interesse an Räumlichkeiten in dieser Liegenschaf...