Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 3. November 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1996 wird dahingehend geändert, daß der Besteuerung die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde gelegt und die Steuer auf … DM festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob hinsichtlich der Klägerin für das Streitjahr die Voraussetzungen für die Gewährung des Verwitwetensplittings nach § 32 a Abs. 6 Einkommensteuergesetz –EStG– vorliegen.
Die Klägerin erzielte als … im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie lebte von ihrem am 20. Dezember 1992 verstorbenen Ehemann seit Februar 1992 dauernd getrennt.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. November 1995 die Einkommensteuer für 1993 unter Anwendung der Grundtabelle fest.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch begründete die Klägerin mit dem Hinweis, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Splittingtabelle im vorliegenden Fall erfüllt seien. § 32 a Abs. 6 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG sei gegeben, wenn die Eheleute zu Beginn des Todesjahres nicht dauernd getrennt gelebt hätten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 1996 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er darin aus, daß beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin dauernd getrennt gelebt hätten und somit eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt sei. Der Besteuerung sei daher zu Recht die Grundtabelle zugrunde gelegt worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin erneut darauf verwiesen, daß ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von § 32 a Abs. 6 EStG i. V. m. § 26 Abs. 1 EStG erfüllt seien, da es hinsichtlich des Zusammenlebens nicht auf den Zeitpunkt des Todes, sondern auf das Todesjahr ankomme. Im Todesjahr, also zu Beginn des Jahres 1992, hätte die Klägerin jedoch unstreitig mit ihrem Ehemann noch zusammengelebt.
Zur Ergänzung ihres Vortrages hat die Klägerin die Kopie eines Schreibens ihres früheren Ehemannes vom 22. Januar 1992 eingereicht, in dem er darauf hinweist, daß das Ehepaar zwar über zwei Wohnsitze verfüge, aber nicht dauernd getrennt lebe.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Kopie einer Kommentierung aus dem Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Schmidt-Glanegger beigefügt (§ 32 a Anm. 14), in der ausdrücklich auf das Todesjahr Bezug genommen wird.
Nach einer entsprechenden Auflage des Gerichts hat die Klägerin schließlich noch die Kopie eines Erbvertrages vom 3. Oktober 1985 eingereicht, aus der ersichtlich ist, daß sie Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns war.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 3. November 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1996 dahingehend zu ändern, daß der Besteuerung die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde gelegt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 12. März 1996 Bezug genommen und ergänzend folgendes vorgetragen:
Für Steuerpflichtige, die bereits vor Beginn des Veranlagungszeitraumes von ihrem Ehegatten dauernd getrennt gelebt hätten, komme eine Ehegattenbesteuerung und somit die Anwendung des Splittingverfahrens nicht in Betracht. Durch das Verwitwetensplitting des § 32 a Abs. 6 EStG sollten für eine verwitwete Person, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten mit diesem dauernd zusammen gelebt habe, für das dem Todesjahr folgende Jahr lediglich die Härten gemildert werden, die im Übergang vom Splittingverfahren zur Besteuerung nach der Grundtabelle liegen würden. Eine Anwendung der Vorschrift des § 32 a Abs. 6 EStG komme daher nicht in Betracht, wenn die Ehegatten – wie im Streitfall – dauernd getrennt gelebt hatten.
Beide Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuernummer … geführten Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat im Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Nach § 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG ist zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer das Splittingverfahren des Abs. 5 der vorgenannten Vorschrift auch anzuwenden, wenn bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, de...