Entscheidungsstichwort (Thema)
Archivraum fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für einen, neben einem häuslichen Arbeitszimmer vorgehaltenen, Archivraum fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger bezog in diesem Zeitraum als Bauingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 148.625,80 DM.
Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 137 qm, in dem der Kläger zwei Räume so gut wie ausschließlich für seine beruflichen Zwecke nutzt. Es handelt sich um ein zweckentsprechend eingerichtetes, 16,8 qm großes Arbeitszimmer und ein sog. Archiv zur Unterbringung von ca. 500 Fachbüchern, Aktenordnern und anderen Arbeitsmitteln, die sämtlich im inhaltlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Bauingenieur stehen. Dieser 9 qm große, als Archiv genutzte Raum liegt im Keller des Einfamilienhauses der Kläger. Er hat ein Außenfenster und ist beheizt. Der Raum ist zweckentsprechend ausschließlich mit Regalen und einem Ablagetisch möbliert, Sitzgelegenheiten sind nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 19. November 1999 ließ der Beklagte verschiedene, von dem Kläger als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen nicht zum Abzug zu, insbesondere Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 11.345,83 DM, Aufwendungen für das „Archiv“ in Höhe von 5.663,14 DM und diverse Arbeitsmittel in Höhe von 1.723,00 DM.
Den Einspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1999 als unbegründet zurück.
Hiergegen haben sich die Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Berücksichtigung der in der Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten begehren - bezüglich des Arbeitszimmers des Klägers allerdings beschränkt auf 2.400,00 DM.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte in mehreren Änderungsbescheiden, zuletzt vom 27. Januar 2000, die im Klageverfahren geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 1.723,00 DM anerkannt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 29. Januar 2001 zugesagt, er werde weitere 2.400,00 DM als Werbungskosten zum Abzug zulassen, mit denen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers abgegolten seien.
In dem vorliegenden Verfahren ist damit nur noch der Werbungskostenabzug für das sogenannte „Archiv“ streitig. Die Kläger begehren, die nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf das Archiv entfallenden Aufwendungen für das Einfamilienhaus in Höhe von 6,6 % der Gesamtaufwendungen = 5.663,14 DM zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Sie sind der Auffassung, der zu 100 % beruflichen Zwecken des Klägers dienende Raum stelle kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar und falle daher nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz - EStG -. Denn eine berufliche Tätigkeit werde dort nicht ausgeübt. Er sei vielmehr wie ein Arbeitsmittel zur Aufbewahrung von Fachbüchern - etwa ein Bücherschrank oder -regal - anzusehen und steuerlich zu beurteilen. Eine Berührung mit der Sphäre der privaten Lebensführung, die schließlich normbegründend hinter der vom Gesetzgeber geschaffenen Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer gestanden habe, fehle im Streitfall völlig.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Bescheid vom 27. Januar 2000 die Einkommensteuer für 1996 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 8.064,00 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geändert festzusetzen.
Der Beklagte hält an seiner Zusage der Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten in Höhe von 2.400,00 DM für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers fest. Im Übrigen beantragt er,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, der für das Arbeitszimmer zu berücksichtigende Höchstbetrag von 2.400,00 DM würde auch die Aufwendungen für das Archiv abgelten; denn dieser Raum teile steuerlich das Schicksal des Arbeitszimmers. Der Kläger habe nicht notwendigerweise zwei Räume für seine beruflichen Zwecke benötigt. Denn stünde dem Kläger für seine Tätigkeit ein größerer Arbeitsraum zur Verfügung, würde er auch seine Arbeitsunterlagen in diesem Raum untergebracht haben können. Allein die Tatsache, dass das Arbeitszimmer für die Aufbewahrung sämtlicher Fachbücher und sonstiger Arbeitsmaterialien zu klein sei, könne aber nicht dazu führen, dass der Kläger dem „Normalfall“ gegenüber besser gestellt werden könne. Es könne insbesondere nicht angehen, dass der Steuerpflichtige es selbst in der Hand habe, durch die räumliche Gestaltung seines Arbeitsbereiches - zum Beispiel durch Ziehen von Zwischenwänden - einen steuerlich begünstigten neuen Raum zu schaffen.
In einer derartigen Gestaltung liege auch eine Umgehung de...