rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. zinslos gestundete Kaufpreisforderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entsteht im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.
2. § 6 EStG gilt nur für die Ermittlung des laufenden Gewinns.
3. Die in Geld bestehende Gegenleistung für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist grundsätzlich mit dem Nominalwert als Veräußerungspreis anzusetzen.
4. Die Aufteilung der zinslos gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil kommt nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung weitgehend offengelassen haben.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns.
Die Klägerin war Gesellschafterin der Beigeladenen zu 2.
Die Beigeladene zu 2. wurde am … 2006 durch die … GmbH, die Klägerin und die Beigeladene zu 1. gegründet. Am selben Tage erwarb die Beigeladene zu 2. das Grundstück „…” in ….
Das Grundstück war mit zwei Reihenhäusern mit je vier Wohnungen bebaut. Zwei Wohnungen (die Wohnungen Nr. 1 und 5) waren an Dauermieter vermietet. Die Nutzungsrechte bestanden bis zum Jahr 2011. Die übrigen Wohnungen wurden durch die Beigeladene zu 2. kernsaniert. Im Anschluss wurden die Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 7 und 8 zwischen 2008 und 2011 veräußert. Nach Kündigung der Wohnungen 1 und 5 wurden auch diese saniert und veräußert.
Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 22. November 2007 übertrugen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. ihre Gesellschaftsanteile an den in die Beigeladene zu 2. neu eintretenden Gesellschafter …. Als Gegenleistung wurde jeweils ein Entgelt von 22.000 EUR vereinbart. Für die Übertragung der Geschäftsanteile wurde als aufschiebende Bedingung die Entlassung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. durch die Sparkasse … aus der persönlichen Haftung vereinbart.
In dem notariell beurkundeten Ergänzungsvertrag vom 15. August 2008 wurde für den Fall des Verkaufs eines oder mehrerer Hausgrundstücke des Gesamtgrundstücks „…” für die ersten sechs verkauften Hausgrundstücke je Verkauf ein Betrag von 20.000 EUR (Nachbesserungsprämie) unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises bei der Gesellschaft vereinbart. Spätestens am 31.12.2012 sollte den ausgeschiedenen Gesellschaftern jeweils ein Betrag von 120.000 EUR abzüglich vorher gezahlter Nachbesserungsprämien ausbezahlt werden. In der notariellen Urkunde ist vermerkt, dass der Notar die Parteien darauf hingewiesen habe, dass ihm die entsprechenden Haftungsentlassungserklärungen bereits vorlägen und die Parteien erklärt hätten, dass die aufschiebende Bedingung des am 22. November 2007 beurkundeten Vertrages als erfüllt gelte.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 für die Beigeladene zu 2. wurde ein Veräußerungsgewinn von … EUR erklärt, der je zur Hälfte (… EUR) der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. zugerechnet wurde.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 wurden die von der Beigeladenen zu 2. erklärten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert und der Veräußerungsgewinn erklärungsgemäß festgestellt.
Am 17. Dezember 2013 wurde von der Beigeladenen zu 2. Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. wurden zum Einspruchsverfahren hinzugezogen.
Die Beigeladene zu 2. machte im Einspruchsverfahren geltend, dass es sich bei den Einkünften aus dem An- und Verkauf von Grundstücken um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handele. Sie habe eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. wandten sich gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns für das Jahr 2008. Die Veräußerungen der Grundstücke seien später erfolgt. Die Zahlungen seien erst in den Jahren 2012 und 2013 erfolgt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2018 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beigeladene habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung sei überschritten worden, da ein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen habe.
Der Veräußerungsgewinn sei im Jahr 2008 entstanden. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln. Eine derartige Veräußerung sei im Allgemeinen gegeben, wenn ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden Gesellschaft ausscheide und sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den ver...