Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA. Körperschaftsteuer 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter und einzigen Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde, und führt daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (hier: im EDV-Bereich tätige GmbH; Erbringung der Mehrarbeit –Behebung von Störungen, Serviceleistungen– vor allem in den –nach § 3b EStG begünstigten–Nachstunden sowie an Wochenenden).
2. Insoweit ist es gleichgültig, ob die Regelung der Mehrarbeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers derjenigen entspricht, die auch von den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft in Anspruch genommen wurde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 bezogenen Überstundenvergütungen von DM (1999) und DM (2000) als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.
Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 7.6.1994 wurde die Klägerin in der Rechtsform der GmbH gegründet. Zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer wurde der Kaufmann D. bestellt. Gegenstand des Unternehmens war Entwicklung, Marketing und Consulting im Bereich rechnergestützter Systeme, der erlaubnisfreie Handel mit Waren aller Art sowie die Vermittlung von Handelsgeschäften jeglicher Art.
Nachdem ursprünglich an dem Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM die Kauffrau D mit 37.600 DM und Herr B sowie Herr D mit jeweils 6.200 DM beteiligt waren, waren in den Streitjahren Herr D mit 30.000 DM sowie Herr B mit 20.000 DM beteiligt.
Der Geschäftsführervertrag des Gesellschafters D vom ….1994 enthält folgende Regelungen:
„§ 2 Einzelne Aufgaben
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des Unternehmens im ganzen. In seiner Tätigkeit hat er sich mit seinen etwaigen Mitgeschäftsführern abzustimmen.
(2) …
§ 4 Dienstleistungen
(1) Der Geschäftsführer hat seine ganze Arbeitszeit und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(2) An bestimmte Arbeitszeiten ist der Geschäftsführer nicht gebunden.
§ 7 Bezüge des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt von DM … Das Gehalt wird in monatlichen Teilbeträgen am jeweiligen Monatsletzten ausgezahlt.
(2) Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit besteht, wenn mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
…
(6) Der Geschäftsführer nimmt ferner an der Ausschüttung einer Tantieme teil. Die Höhe der Tantieme beträgt 27 v.H. des Steuerbilanzgewinns vor Abzug der Geschäftsführertantiemen sowie etwaiger weiterer Tantiemen, der nichtabzugsfähigen Steuern sowie der Gewerbesteuer. In evtl. Verlustjahren ist die Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung in gleicher Weise zu ermitteln; der sich ergebende Negativbetrag ist dann als Verlustvortrag von der Tantiemebemessungsgrundlage des Folgejahres in Abzug zubringen. „
Am ….1994 fassten die Gesellschafter folgenden Beschluss:
„Das monatliche Bruttogehalt von Herrn D beträgt brutto DM …. Ferner erhält Herr D eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes. Bei der Auszahlung der Sonderzahlung soll die liquide Situation der Gesellschaft erachtet werden.
Die übrigen Vereinbarungen bleiben unverändert.”
Am 5.8.1994 fassten die Gesellschafter der Klägerin folgenden Gesellschafterbeschluss:
„Mehrarbeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, soll durch die Gewährung zusätzlicher Freizeit abgegolten werden. Wenn betriebliche Gründe dieser Regelung entgegensprechen, so kann die Mehrarbeit in Form eines Entgeltes abgegolten werden. Die Gesellschaft vergütet Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen mit einem Zuschlag von 50%.
…
Die Geschäftsführung wird hiermit beauftragt, diese Regelungen bis auf Widerruf bei allen Mitarbeitern der Gesellschaft anzuwenden.
…”
Mit Gesellschafterbeschluss vom ….2000 wurde das Gehalt des Gesellschaftergeschäftsführers D auf …. DM erhöht.
Dem Gesellschaftergeschäftsführer D oblag in den Streitjahren die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen, daneben erbrachte er auch persönlich Serviceleistungen für die Kunden der Antragstellerin.
In den Gewinnermittlungen und den Steuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 behandelte die Klägerin die gezahlten Überstundenvergütungen als Betriebsausgaben.
Am ….2001 und ….2002 erließ der Beklagte insoweit den Erklärungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und 2000. Die festzusetzende Körperschaftsteuer betrug jeweils 0 DM.
In der Zeit vom …2002 bis ….20...