Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG. Verfassungsmäßigkeit von § 7 S. 2 GewStG i. d. F. vom 23.7.2002
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine KG, deren einzige Aktivität in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 die Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG war, war keine vermögensverwaltende Personengesellschaft, sondern gem. dem auch rückwirkend anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 gewerblich tätig.
2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein von dieser gewerblich tätigen KG mit Wirkung zum 1.1.2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG nach § 7 S. 2 GewStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002 (StBAÄG, BGBl I 2002, 2715) zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag bei der GmbH & Co. KG gehört.
3. § 7 S. 2 GewStG 2002 ist nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass die von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vermittelte Beteiligung einer natürlichen Person an einer Mitunternehmerschaft der unmittelbaren Beteiligung einer natürlichen Person gleichzustellen ist.
Normenkette
GewStG 2002 § 7 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG 15 Abs. 3 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2002 den von einer Kommanditistin bei der Veräußerung ihres Kommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen hat.
Die Klägerin hält § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (StBAÄG, BGBl. I, 2715) für verfassungswidrig.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist das …-geschäft. Ihr persönlich haftender Gesellschafter ist die A-GmbH.
Die Kommanditistin B-KG übertrug mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 12. September/22. Oktober 2001 ihren Anteil an die C-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2002. Die B-KG erzielte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR …. Die weiteren Kommanditisten D, E und F übertrugen ihre Anteile mit weiteren Verträgen im Jahre 2002 ebenfalls an die C-GmbH.
Nach Nr. 6 und 7 des Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen der B-KG und der C-GmbH stand der auf den Kommanditanteil entfallende Gewinn des Geschäftsjahres 2002 allein der C-GmbH zu, während der auf den Kommanditanteil entfallende Gewinn des Geschäftsjahres 2001 der B-KG zustand.
Am 1. September 2009 wurde zwischen der Klägerin, der C-GmbH und der G-GmbH einerseits und E und F andererseits eine Vereinbarung geschlossen, in der für den Fall einer gewerbesteuerlichen Belastung des von der B-KG erzielten Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 GewStG eine Anpassung der Gewinnverteilung der Klägerin für das Jahr 2002 bestimmt wurde.
Die eigene mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der B-KG beschränkt sich nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf die Vermögensverwaltung. Sie ist beim Amtsgericht … im Handelsregister unter … eingetragen. Im Jahre 2001 waren ihre persönlich haftenden Gesellschafter die Kaufleute H und I, Kommanditisten waren J und K. Am 6. September 2002 trat die L-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ein, die Kommanditisten J und K schieden aus. Zugleich trat die M-GmbH & Co KG als Kommanditistin ein.
Mit Prüfungsanordnung des Finanzamtes … vom 19. November 2004 wurde für die Klägerin eine Betriebsprüfung angeordnet, die auch die Gewerbesteuer 1999 bis 2002 betraf.
Mit Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 24. Januar 2006 wurde der Gewerbesteuermessbetrag ohne Berücksichtigung des von der B-KG erzielten Veräußerungsgewinns festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Die Betriebsprüfung wurde in der Zeit vom 15. Februar 2006 bis 23. Februar 2007 durchgeführt. Die Betriebsprüferin sah den von der B-KG erzielten Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Satz 2 GewStG als zum Gewerbeertrag des Kalenderjahres 2002 zugehörig an und teilte dies der Klägerin mit. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 2. November 2006 gegen die Auffassung der Prüferin, da es sich bei der B-KG um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handele, die nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Auch sei § 7 Satz 2 GewStG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Veräußerungstatbestandes noch nicht in Kraft gewesen. Die Betriebsprüferin teilte der Klägerin mit E-Mail vom 10. Januar 2008 mit, dass der Beklagte der Auffassung sei, dass der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer zu unterwerfen und bei der Klägerin zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 wurde die Festsetz...