rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch nach In-Kraft-Treten des LPartG nicht verfassungswidrig. Kirchensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Glaubensverschiedene Ehegatten haben bei ihrer freien Entscheidung, ob sie die Zusammenveranlagung wählen, die Möglichkeit abzuwägen, ob für sie die Vorteile der Steuerersparnis durch Verminderung der steuerlichen Progression, mit der gegebenenfalls eine höhere Kirchensteuer einhergeht, günstiger ist als die Vorteile einer getrennten Veranlagung gem. § 26 a EStG mit einer geringeren Kirchensteuer.
2. Wegen ihrer getrennten Veranlagung sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner kirchensteuerpflichtig und haben kein Wahlrecht, welches zu der Erhebung eines Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft führen würde. Glaubensverschiedene Ehegatten werden daher durch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern benachteiligt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; KiStG BR § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2; EStG 1997 §§ 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5 S. 1; LPartG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe.
Die Klägerin (Kl.) ist verheiratet, wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt und ist Mitglied der evangelischen Kirche. Der Ehemann gehört keiner steuererhebenden Kirche an.
Im Streitjahr erzielte die Kl. Einkünfte von insgesamt … DM, ihr Ehemann erzielte Einkünfte i.H.v. … DM. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen betrug im Veranlagungszeitraum 2001 unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages … DM.
Die Bekl. setzte mit Bescheid vom ….2002 für den Veranlagungszeitraum 2001 die evangelische Kirchensteuer i.H.v. EUR … in der Form des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gegenüber der Kl. fest.
Hiergegen legte die Kl. mit beim Beklagten (Bekl.) am …2002 eingegangenen Schreiben Einspruch ein.
Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Kl. vor, es sei unzulässig, das Kirchgeld nur bei glaubensverschiedenen Ehegatten und nicht auch bei glaubensverschiedenen Lebenspartnern zu erheben. In Hinblick auf Lebensführung und Unterhalt gäbe es keine Unterschiede zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Eine steuerliche Benachteiligung von Ehen sei mit Art. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Benachteilige der Gesetzgeber steuerrechtlich die Ehe, so missachte er den Schutz, den der Staat der Ehe schulde. Ehegatten dürften keine ungerechtfertigten Nachteile gegenüber vergleichbaren Personengruppen erleiden (BVerfG Urt. V. 17.11.1992, 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643).
Die bisherige Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des Kirchgelds mit Art. 6 Abs. 1 GG sei durch die Neuregelung des LPartG bei fehlender Anpassung des Kirchensteuerrechts obsolet.
Es könne auch nicht eingewandt werden, dass Ehegatten vom Einkommensteuersplitting profitierten. Beim Ehegattensplitting handele es sich um eine Steuerbegünstigung für Ehegatten, die dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG entspräche. Die Kirchen könnten sich nicht auf staatliche Privilegierungen zum Schutz der Ehe berufen, um damit kirchensteuerliche Benachteiligungen von Ehegatten im Verhältnis zu anderen Partnerschaften zu begründen.
Der Bescheid vom ….2002 wurde vom Bekl. mit Bescheid vom …2002 geändert, die Kirchensteuer wie bisher auf EUR … festgesetzt.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ….2002 als unbegründet zurück.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass entgegen der Auffassung der Kl. das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe aufgrund verfassungsgemäßer Gesetze gem. §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 des bremischen Kirchensteuergesetz (BKiStG) im Rahmen der Zusammenveranlagung unter Anwendung der §§ 32 a Abs. 1-3, 51 a Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Nr. 2 BKiStG erhoben worden sei. Die Höhe des seitens der Kl. zu leistenden Kirchgeldes bemesse sich nicht nach der Höhe der Kirchensteuer, die nur nach dem Einkommen der Kl. berechnet werde, sondern bei gemeinsamer Veranlagung von Eheleuten anhand des hälftigen Betrages von deren Gesamtseinkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG. Aufgrund des Kirchensteuerbeschlusses für das Steuerjahr 2001 vom 08.01.2001 (BStBl. I 2001, 94) belaufe sich im Land Bremen bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen zwischen DM 100.000,00 und DM 149.999,00 das bei glaubensverschiedener Ehe festzusetzende jährliche Kirchgeld auf DM 660,00, bzw. EUR 337,45. Die Bemessung des Kirchgeldes der Höhe nach sei von der Kl. nicht beanstandet worden. Vielmehr beanstande die Kl. die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu der Erhebung des Kirchgeldes, soweit diese die Höhe der Kirchensteuer der Kl. bei alleiniger Veranlagung übersteige. Für eine Beanstandung dies...