Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Kindergeld für das Kalenderjahr 1997 nicht entsprochen hat, wobei zwischen den Beteiligten nur streitig ist, ob die Tochter der Klägerin im Bewilligungszeitraum Einkünfte von mehr als 12.000 DM gehabt hat.
Die am Dezember 1973 geborene Tochter der Klägerin, deren Vater am 1975 verstorben ist (KGA 10), studierte im Wintersemester 1996/1997 im 5. Fachsemester Behindertenpädagogik und Sport (KGA 243).
Die Tochter hat im Kalenderjahr 1997 eine monatliche Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 172,20 DM einschließlich Beitragsanteilen zur Krankenversicherung von 11,53 DM und zur Pflegeversicherung von 1,46 DM bezogen, sowie eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 893,60 DM (KGA 243, 244).
Mit Bescheid vom 25. März 1997 lehnte der Beklagte, der zuvor mit Bescheid vom 20.August 1996 (KGA 209, 227) für die Klägerin Kindergeld bis einschließlich Dezember 1996 festgesetzt hatte, den am 28. Januar 1997 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Weitergewährung des Kindergeldes ab.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit am 15. April 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Einspruch mit der Begründung, die gewährte Unfallrente dürfe nicht in Ansatz gebracht werden, da diese ausschließlich dem Ausbildungszweck diene. Diese Rente sei als ein Ausgleich für das Einkommen des verstorbenen Vater zu werten und dem Barunterhalt des Vaters für die Ausbildung seiner Tochter gleichzusetzen (KGA 255).
Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 17.Dezember 1997 (KGA 266) als unbegründet zurück. Die Tochter habe im Kalenderjahr Bruttobezüge in Höhe von 12.755,22 DM gehabt. Davon sei lediglich die Kostenpauschale in Höhe von 360 DM abzuziehen, so daß das nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Einkommen der Tochter 12.395,22 DM betrage.
Die Einkünfte der Tochter seien nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu berücksichtigen, weil sie nicht für besondere Ausbildungszwecke, d.h. für einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf bestimmt gewesen seien.
Nachdem die Einspruchsentscheidung dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18.Dezember 1997 zugestellt worden war (KGA 271), ist für die Klägerin mit am 12. Januar 1998 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben worden (GA 2), mit der die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Kindergeld unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung erstrebt wird.
Der Beklagte habe zu Unrecht die Leistungen aus der Unfallversicherung berücksichtigt. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da die Unfallrente einem Barunterhalt gleichzusetzen sei und dieser auch keine Berücksichtigung finde. Die Leistungen seien gemäß § 3 Nr. 1 a EStG steuerfreie Einnahmen. Ferner seien folgende Aufwendungen der Tochter zu berücksichtigen (GA 4):
monatliche Miete i.H.v. DM 445,00
Kosten für Wintersemester |
DM |
153,00 |
Kosten für Sommersemester |
DM |
144,80 |
Kosten für diverse Versicherungen |
DM |
1.075,56 |
Ferner Bücher- und Fahrtkosten (GA 34).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. März 1997, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1997 aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, an dem 01. Januar 1997 für die Tochter Kirstin Grote Kindergeld zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die Rechtsausführungen der Einspruchsentscheidung Bezug und macht dazu ergänzende Rechtsausführungen.
Die Kindergeldakte hat vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit er der Entscheidung zugrundeliegt. Insoweit wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, gegen deren Zulässigkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist unbegründet
Der Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Weitergewährung des Kindergeldes für das Kalenderjahr 1997 abgelehnt.
Zwar ist die Klägerin Anspruchsberechtigte i.S.v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ihre Tochter ist grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen gewesen. Der Berücksichtigung der Tochter stand jedoch im Streitzeitraum (seit Januar 1997) § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen.
Danach besteht ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn das grundsätzlich zu berücksichtigende Kind Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Unter den Begriff „Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind” fallen alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteile vom 11.Juli 1990 I...