Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG nur für Hersteller mit Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
Leitsatz (redaktionell)
Die ermäßigten Steuersätze des § 2 Abs. 2 BierStG kommen nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei der unabhängigen Brauerei, in der das Bier im Brauverfahren hergestellt wird, um ein Steuerlager im Sinne des § 4 BierStG handelt.
Normenkette
BierStG § 2 Abs. 1-2, §§ 4-5; BierStV § 1 Nr. 9
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG).
Die Klägerin, eine GmbH, stellt seit November 2015 Bier im Brauverfahren her. Ihre Gesamtjahreserzeugung beträgt weniger als 200.000 hl Bier. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig und benutzt Betriebsräume, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind.
Im Oktober 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers.
In ihren Steueranmeldungen nach § 15 Abs. 2 BierStG berechnete die Klägerin die Steuer unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne von § 2 Abs. 2 BierStG.
Mit 14 Steuerbescheiden, die im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 6. Juni 2017 ergingen, wurde die Steuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes nach § 2 Abs. 1 BierStG abweichend von den Anmeldungen festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin nicht Inhaberin einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier nach § 5 BierStG sei. Sie gelte nicht als Brauerei im Sinne des BierStG, da gemäß § 1 Nr. 9 BierStV eine Brauerei jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf, sei.
Gegen die Steuerbescheide wurden durch die Klägerin fristgemäß Einsprüche eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass bereits im Oktober 2015 ein Antrag auf Bewilligung eines Steuerlagers gestellt worden sei, über den jedoch noch nicht entschieden worden sei. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für im Brauverfahren hergestelltes Bier nach § 2 Abs. 2 BierStG setze kein bewilligtes Steuerlager voraus.
Mit zehn Einspruchsentscheidungen, die im Zeitraum vom 11. Juli 2017 bis 27. Juli 2017 ergingen, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers bisher noch nicht habe erteilt werden können, da es an der Möglichkeit fehle, die Biermengen festzustellen, die von den Lagertanks in die Ausschanktanks umgefüllt (geschlaucht) würden. Die Installation eines Durchflusszählers sei zwingend notwendig, da die Steuer mit dem Schlauchen des Bieres von den Lagertanks in die Ausschanktanks entstehe.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG sei nur anzuwenden, wenn es sich um eine unabhängige Brauerei handele. Die Klägerin erfülle das Tatbestandsmerkmal der unabhängigen Brauerei nicht. In § 1 Nr. 9 der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung – BierStV) vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) sei der Begriff der Brauerei definiert als jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. Die Klägerin sei keine Brauerei im Sinne des Biersteuerrechts, da sie nicht Inhaberin einer Erlaubnis nach § 5 BierStG sei. Es handele sich bei ihr vielmehr um eine sog. Gasthausbrauerei, da sie als Hersteller ohne Erlaubnis zu betrachten sei. Der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG sei nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BierStG Steuerschuldner für das hergestellte Bier. Bei einem Hersteller ohne Erlaubnis sei das Bier zum Regelsteuersatz nach § 2 Abs. 1 BierStG zu versteuern.
Am 31. Juli 2017 ist Klage erhoben worden.
Für das von der Klägerin hergestellte Bier sei die Steuer nach dem ermäßigten Steuersatz (§ 2 Abs. 2 BierStG) festzusetzen.
Sie erfülle auch das Besteuerungsmerkmal „Brauerei”. Eine Brauerei im Sinne des Biersteuergesetzes sei eine Betriebsstätte, in der Bier im Brauverfahren hergestellt werde. Das Biersteuergesetz verwende den Begriff „Brauerei” im überkommenen und umgangssprachlich allgemein geltenden Sinn eines entsprechend eingerichteten Betriebes zur Herstellung von Bier im Brauverfahren.
§ 2 Abs. 2 BierStG enthalte nach seinem Wortlaut und seinem Sinn keine Einschränkung des Kreises der kleinen Brauereien auf solche, die ein Steuerlager unterhalten, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt oder gelagert werden darf. Angesichts des klaren Wortlauts komme eine davon abweichende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht. Für die Auslegung seien der Wortlaut und der darin objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers entscheidend. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung sei nicht möglich, da die Regelungen des BierStG einschließlich der Tarifregelungen in die Freiheitsrechte der betr...