rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzberichtigung bei geschätztem Wertansatz eines Wirtschaftsguts; Keine Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz für einen erst in 1991 neu gegründeten Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bewertung eines Wirtschaftsguts kann in den Fällen, in denen für den Bilanzansatz ein Schätzungsrahmen besteht, nur dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn dadurch gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung verstoßen wird, dass der Schätzungsrahmen verlassen wird und der Steuerpflichtige seine Beurteilung zum Bilanzstichtag nicht pflichtgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Heranziehung aller ihm bis zur Bilanzaufstellung zustehenden Kenntnisse vorgenommen hat.
2. Für einen erst im Jahr 1991 in den neuen Bundesländern gegründeten Betrieb besteht weder eine Verpflichtung zur Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs. 1 DMBilG noch werden spätere Einlagen von während des Bestehens der DDR angeschafften Wirtschaftsgütern von den Bewertungsvorschriften des DMBilG erfasst.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 6, 5; DMBilG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Gründe
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, betreibt seit 1991 ein Gewerbe als Einrichtungsspezialist für Bad, Diele, Küche und Bad und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Beklagte nahm die Veranlagungen für die Streitjahre 1993 und 1994 zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß vor. Im Rahmen einer im Jahr 1997 durchgeführten Außenprüfung gelangte die Außenprüferin des Beklagten zu diversen – hier nicht streitigen – Gewinnerhöhungen. Zugleich stellte sich jedoch heraus, dass verschiedene Maschinen aus einer Tischlerei vom Kläger bislang zu Unrecht nicht im Betriebsvermögen ausgewiesen waren, so dass insoweit noch Abschreibungen vorzunehmen waren. Der Einsatz der Maschinen aus der Tischlerei und des dazu gehörigen Werkzeugs hatte folgenden Hintergrund:
Der Kläger erbrachte bereits seit 1991 in einer Lagerhalle in L…. Tischlerarbeiten für den Um- und Ausbau seines Betriebsgebäudes in M… und beabsichtigte, zukünftig Tischlerarbeiten für die Errichtung eines weiteren Betriebsgebäudes sowie für den Bau von Holztreppen zu erbringen. Hierfür setzte er Maschinen aus einer Tischlerei ein, die ihm sein Vater – ausweislich einer von diesem am 30. Juli 1997 ausgestellten Bescheinigung – unentgeltlich überlassen hatte. Die Maschinen hatte der Vater zwischen 1947 und 1983 erworben; im Einzelnen handelte es sich um folgende Maschinen:
Werkzeug |
Baujahr |
Merkmale |
2 Kreissägen |
1977 |
Eigenbau; Motoren wurden gewechselt |
1 Bandsäge |
1977 |
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1 Bandschleifmaschine |
1977 |
Veräußerer Fa. Schwarz |
1 Fräse |
1983 |
aus Bulgarien |
1 hydraulische Presse |
1977 |
Eigenbau |
1 Abrichte |
1977 |
aus Bulgarien |
1 Hobelmaschine |
1947 |
Fa. Hahn & Kolb, Stuttgart |
Div. Ersatzteile und Zubehör |
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Die Außenprüferin vertrat die Auffassung, dass die vorstehend genannten Maschinen einen Verkaufswert von jeweils DM 1.000,– bis 1.500,– hätten, da sie weder dem modernen technischen Standard noch berufsgenossenschaftlichen Unfallschutzvorschriften entsprächen. Sie gelangte daher zu einem Gesamteinlagewert von DM 13.000,– und legte den Abschreibungen, bezogen auf das Jahr 1991, eine Restnutzungsdauer von sieben Jahren zu Grunde. Im weiteren Verfahren ging der Beklagte von einem Einlagewert von DM 25.000,– aus und erließ – nachdem der Prozessbevollmächtigte am 06. Januar 1998 zunächst dem Wert zugestimmt hatte – am 26. Januar 1998 entsprechende Änderungsbescheide für 1992, 1993 und 1994.
Gegen die Änderungsbescheide für 1993 und 1994 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und wandte sich gegen den seiner Ansicht nach zu niedrigen Einlagewert. Der Kläger begründete seinen Einspruch wie folgt: Die Maschinen seien während des Bestehens der DDR angeschafft worden und hätten sich im Privatvermögen befunden. Die 1991 erfolgte Einlage sei daher mit den sich aus § 7 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz (DMBilG) ergebenden Wiederbeschaffungskosten zu bewerten. Ausweislich eines von der Firma X… Maschinen im Jahr 1997 erstellten Angebots belaufe sich der Wiederbeschaffungspreis im Jahr 1997 auf DM 150.400,–; nehme man hiervon für die Zeit von 1991 bis 1997 einen Bewertungsabschlag von 2/3 vor, ergebe sich ein Einlagewert von DM 51.000,–, der um den Wert der Werkzeuge von DM 5.000,– zu erhöhen sei. Von dem danach betragenden Einlagewert von insgesamt DM 56.000,– sei die Abschreibung in Höhe von 1/7, d. h. DM 8.000,– vorzunehmen.
Der Beklagte folgte der Bewertung des Klägers nicht und erließ am 28. April 1999 eine Einspruchsentscheidung, mit der er den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückwies. Der Beklagte begründete die Zurückweisung damit, dass der gemeine Wert maßgebend sei, der dem Veräußerungspreis entspreche. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes seien der technische Standard, die herrschende Marktsituation sowie die Aspekte des Unfallschutzes zu berücksichtigen. Danach erweise sich ...