Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Teilwertabschreibung auf eine 100%-Beteiligung an einer GmbH, wenn der Nettosubstanzwert der Beteiligung über ihrem Buchwert lieg
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung setzt voraus, dass die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat.
2. Eine Teilwertabschreibung auf eine 100-%-Beteiligung an einer GmbH kommt nicht in Betracht, wenn das Eigenkapital der Tochtergesellschaft den Bilanzansatz bei der Muttergesellschaft übersteigt, die Bilanz der Tochtergesellschaft keine Hiweise auf negative stille Reserven aufweist und vorhandene stille Reserven die voraussichtlichen Liquidationskosten übersteigen, wenn also der Nettosubstanzwert der Beteiligung über ihrem Buchwert liegt.
Normenkette
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG 1991 § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer GmbH.
Mit Vertrag vom 29. August 1991 erwarb die V GmbH sämtliche Anteile an der seinerzeit als W GmbH firmierenden nunmehrigen S GmbH, der Klägerin, von der Treuhandanstalt. Die Klägerin hielt bereits damals ihrerseits sämtliche Anteile an der seinerzeit als W GmbH firmierenden nunmehrigen SW GmbH (im folgenden T GmbH). Die V GmbH sicherte der Treuhandanstalt zu, dass sie bis zum 31. Dezember 1993 ständig zumindest 180 Arbeitnehmer in Dienstverhältnissen beschäftigen werde. Ausgenommen war ein Personalabbau, soweit er sich auf Einschränkungen im ÖPNV durch Entscheidungen der Landesregierung, der Kommune oder des Kreises mit Wirkung auf den zu zahlenden Betriebskostenausgleich ergebe. Für jeden nicht besetzten der 180 Arbeitsplätze hatte die Käuferin DM 500,– / Monat zu zahlen. Soweit sich aus einer Einschränkung des Angebots im ÖPNV das Erfordernis des Personalabbaus ergeben sollte, waren Abfindungs- und Sozialplanansprüche von Mitarbeitern, die bis zum 31. März 1992 aus der Klägerin oder der T-GmbH ausschieden, von der Treuhandanstalt bis zu einem Betrag von DM 125.000,– zu übernehmen. Die Verkäuferin stellte die Klägerin wie auch die T-GmbH von Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüchen der Stadt Wittenberg im Hinblick auf die im Eigentum der T-GmbH befindlichen Flächen im Gebiet „…” frei.
In ihrer nach der o.g. Anteilsveräußerung berichtigten DM-Eröffnungsbilanz wies die T-GmbH ihr Eigenkapital mit DM 1.522.364,– aus. Die Klägerin aktivierte ihre Beteiligung an der T-GmbH in ihrer berichtigten DM-Eröffnungsbilanz mit demselben Wert.
Zum 31. Dezember 1992 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung i.H.v. DM 507.455,– vor. Auf diesen Stichtag wies die T-GmbH Eigenkapital I.H.v. DM 1.564.293,77 aus. Im 2. Halbjahr 1990 hatte sie einen Verlust i.H.v. DM 134.778,79, in 1991 i.H.v. DM 1.294.377,78 und in 1992 i.H.v. DM 241.014,11 erwirtschaftet.
Im Anlagespiegel der T-GmbH auf den 31. Dezember 1992 finden sich u.a. folgende Angaben:
Fahrzeug |
Kennzeichen |
Anschaffung |
Anschaffungskosten |
Bilanzansatz |
Mercedes Benz |
– K 306 |
November 1990 |
170.920,00 |
81.920,00 |
Mercedes Benz |
– K 307 |
November 1990 |
170.920,00 |
81.920,00 |
Mercedes Benz |
– K 308 |
November 1990 |
170.920,00 |
81.920,00 |
Mercedes Benz |
– K 336 |
November 1990 |
170.920,00 |
81.920,00 |
Mercedes Benz |
– K 310 |
November 1990 |
170.920,00 |
81.920,00 |
Mercedes Benz |
– K 311 |
November 1990 |
176.643,00 |
84.643,00 |
Mercedes Benz |
– K 312 |
November 1990 |
176.643,00 |
84.643,00 |
Mercedes Benz |
– K 314 |
November 1990 |
176.642,00 |
84.702,00 |
Mercedes Benz |
– K 313 |
November 1990 |
176.643,00 |
84.703,00 |
Mercedes Benz |
– K 315 |
November 1990 |
176.642,00 |
84.702,00 |
Die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für 1992 ging beim Beklagten im Jahre 1993 ein. Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
In Auswertung eines Prüfungsberichts vom 30. Dezember 1997 erließ der Beklagte unter dem 30. Juni 1998 einen Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer für 1992, in dem er die Teilwertabschreibung nicht berücksichtigte.
Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 10. Juli 1998 ein. Die Klägerin führte aus, bei der Teilwertabschreibung sei der Leitgedanke des Gläubigerschutzes zu berücksichtigen. Der seinerzeitige Wirtschaftsprüfer habe auf die Teilwertabschreibung gedrängt. Bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ergebe sich ein Wert der Beteiligung i.H.v. DM 600.000,–. Dabei betrage der Vermögenswert 132,8% des Stammkapitals der T-GmbH, das sich auf DM 500.000,– belaufe. In diesem Wert seien die Grundstücke mit dem vierfachen des Einheitswerts von DM 155.000,– berücksichtigt, während ihr Buchwert DM 1.519.552,– betrage. Selbst wenn man unterstelle, dass der Buchwert dem Verkehrswert der Grundstücke entspreche, ergäben sich ein Vermögenswert von 312,8 v.H. und damit ein gemeiner Wert von 210 v.H. In diesem Fall gelange man zu einem Bilanzansatz i.H.v. DM ...