Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Eine Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung setzt voraus, dass die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Sie ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Eigenkapital der 100 %igen Tochtergesellschaft den Bilanzansatz bei der Muttergesellschaft übersteigt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Nettosubstanzwert der Beteiligung unter dem Buchwert liegt.
Sachverhalt
Die Klägerin hält sämtliche Anteile an der T-GmbH. In der DM-Eröffnungsbilanz wies die T-GmbH ihr Eigenkapital mit 1.522.364 DM aus. Die Klägerin aktivierte die Beteiligung an der T-GmbH in ihrer DM-Eröffnungsbilanz mit demselben Wert. Zum 31.12.1992 nahm sie eine Teilwertabschreibung i. H. von 507.455 DM insbesondere wegen hoher Verluste vor und bezog sich dabei auf eine Berechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren. Auf diesen Stichtag wies die T-GmbH Eigenkapital i. H. von 1.564.293,77 DM aus. Das Finanzamt ließ die Teilwertabschreibung nicht zu.
Entscheidung
Auch das FG kam zum Schluss, dass eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht gerechtfertigt sei. Eine Teilwertabschreibung setze voraus, dass die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Eine solche Wertminderung ergebe sich aber nicht bereits daraus, dass hohe Verluste entstanden sind. Denn für den Wert der Beteiligung seien nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund maßgebend. Grundsätzlich sei im Einzelfall eine Teilwertabschreibung auf den Liquidationswert i. S. des Nettosubstanzwerts möglich, dieser lag jedoch über dem Ansatz der Beteiligung in der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin. Das FG lies die Wertfindung nach dem sog. Stuttgarterverfahren nicht zu, da dieses positive wie negative stille Reserven unberücksichtigt lasse. Im Streitfall führe es zu einer Abwertung wegen fehlender Erträge in der Vergangenheit. Es führe sogar dazu, dass der Liquidationswert unterschritten wird, berge also die Gefahr eines Ergebnisses unterhalb der absoluten Untergrenze des Teilwerts.
Hinweis
Von allen Verfahren zu Unternehmensbewertung ist das Stuttgarter Verfahren das am wenigsten geeignete, um einen Teilwert zu ermitteln. Das Verfahren knüpft an die Steuerbilanz an und lässt dadurch im Unternehmen befindliche stille Reserven außer Betracht. Auch die Erträge werden nur pauschalierend berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2008, 3 K 775/99