Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Objektbeschränkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG für unentgeltlich an Angehörigen überlassene Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung über die Objektbeschränkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, wonach Ehegatten Eigenheimzulage nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte in Anspruch nehmen können, gilt nicht im Verhältnis zwischen der einem Angehörigen überlassenen Wohnung und der in räumlichem Zusammenhang mit dieser gelegenen, von den anspruchsberechtigten Ehegatten selbst genutzten Wohnung.

2. Ein räumlicher Zusammenhang wird allgemein angenommen, wenn beide Objekte durch geringfügige Baumaßnahmen verbunden werden können. Dies ist stets der Fall, wenn die Wohnungen nebeneinander oder untereinander liegen und betrifft vornehmlich Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Auch die Belegenheit mehrerer Wohnungen "unter einem Dach" ist schädlich.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2, § 4; EStG § 26 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen IX R 37/01)

 

Gründe

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Jahre 1997 ein Grundstück in L., das sie im Streitjahr mit einem Wohnhaus bebauten. Die Herstellungskosten beliefen sich einschließlich der Anschaffungskosten für Grund und Boden auf 500.000 DM. Das Haus verfügt über zwei Wohnungen, die nach einer Bescheinigung des Landkreises M. vom 21.11.1997 in sich abgeschlossen sind. Eine Wohnung wird von den Klägern selbst bewohnt, die andere Wohnung ist der Mutter des Klägers unentgeltlich überlassen.

Die Kläger beantragten für beide Wohnungen eine Eigenheimzulage. Der Beklagte gewährte lediglich für die von den Klägern genutzte Wohnung eine Eigenheimzulage ab 1998. Für die der Mutter des Klägers überlassene Wohnung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.1999 die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab mit der Begründung, eine Förderung könne nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte in Anspruch genommen werden. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage machen die Kläger geltend, nach dem Gesetzeszweck sollte lediglich ein Gestaltungsmißbrauch vermieden werden, der zu einer Verdoppelung der Förderbeträge für ein als Einfamilienhaus genutztes Zweifamilienhaus führen würde. Daher sei die Gewährung einer Eigenheimzulage z. B. in den Fällen ausgeschlossen, in denen zwei Wohnungen von beiden Eheleuten selbst bewohnt würden, tatsächlich also nur eine Wohnung gegeben sei. Ein räumlicher Zusammenhang in diesem Sinne bestehe im Streitfall aber nicht. Die Angehörige der Kläger führe in der überlassenen Wohnung einen eigenen Haushalt. Die Wohnung verfüge über eine voll eingerichtete Küche und Bad. Allein dadurch seien höhere Baukosten verursacht worden, die bei einer beabsichtigten einheitlichen Wohnungsnutzung nicht entstanden wären. Lediglich im Hauseingang werde die Treppe als Aufgang zur Wohnung benutzt. Eine einheitliche Wohnung würde sich auch nicht mit geringen Baukosten herstellen lassen. Grund für die Nähe der Wohnungen sei die Betreuung der 6jährigen Tochter der Kläger durch die Mutter des Klägers sowie ggf. Pflege der Mutter im Alter. Dass eine Eigenheimzulage bei unentgeltlicher Überlassung an nahe Angehörige nur bei gleichzeitiger räumlicher Trennung in Betracht kommt, könne nicht gewollt sein. Denn das Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) stelle eine Nachfolgeregelung der §§ 10 e, 10 h Einkommensteuergesetz (EStG) dar, nach denen das Wohnen mehrerer Generationen unter einem Dach gefördert worden sei. Eine Schlechterstellung sei indessen durch das EigZulG nicht beabsichtigt, da nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 13/2235, S. 15) durch die Neuregelung des § 4 Satz 2 EigZulG die Vorschrift des § 10 h EStG für entbehrlich gehalten und zum 01.01.1996 ersatzlos gestrichen worden sei.

Die Kläger beantragen,

abweichend von dem Bescheid vom 05.05.1999 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.03.2000 eine Eigenheimzulage ab 1998 in Höhe von jeweils 5.000 DM festzusetzen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, das EigZulG sei gegenüber dem § 10 h EStG ungünstiger für den Steuerpflichtigen, da die dem Angehörigen überlassene Wohnung unter den Objektverbrauch falle und die im gleichen Haus belegene Wohnung wegen des räumlichen Zusammenhangs zu der selbstgenutzten Wohnung nicht mit dieser gleichzeitig gefördert werde.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf Eigenheimzulage für die an ihre Angehörige unentgeltlich überlassene Wohnung.

Eine Eigenheimzulage kann u. a. für die ...

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