rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 11.990,00 DM festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Der Kläger betreibt eine von ihm angemietete Schulküche und liefert ferner von ihm zubereitete fertige Speisen an andere Unternehmen.
Der Kläger beantragte beim zunächst zuständigen Finanzamt L… Investitionszulage in Höhe von acht Prozent für die im Kalenderjahr 1993 zu einem Preis von 99.975,90 DM angeschafften Wirtschaftsgüter.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 28.09.1994 die Investitionszulage in Höhe von 8 % der Anschaffungskosten fest. Hierbei berücksichtigte das Finanzamt drei geltend gemachte Wirtschaftsgüter nicht.
Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger nunmehr Investitionszulage in Höhe von 20 Prozent der gesamten Anschaffungskosten geltend. Zur Begründung führte er aus, seine Schulküche sei als verarbeitendes Gewerbe zu qualifizieren. Zwar sei die Schulküche in der Klassifikation der Wirtschaftszweige von 1993 unter Nr. 55.52 als Caterer, eine Untergruppe des Gastgewerbes, einzuordnen. Gemäß dem Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 28.10.1993 sei aber als verarbeitendes Gewerbe eine wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, die überwiegend darin bestehe, Erzeugnisse gleichwertiger Art zu be- oder verarbeiten und zwar mit dem Ziel, andere Produkte herzustellen. Die Tätigkeit könne auch darin bestehen, bestimmte Erzeugnisse lediglich zu veredeln. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger gegeben, da sich die Tätigkeit in der Schulküche allein darauf beschränke, Lebensmittel derart zu veredeln, daß sie als Mahlzeiten an die Schüler verteilt würden. Die insofern unzutreffende Klassifikation der Wirtschaftszweige sei nicht maßgeblich.
Nachdem der Kläger für die drei vom Finanzamt nicht anerkannten Wirtschaftsgüter weitere Unterlagen eingereicht hatte, gewährte das Finanzamt mit Bescheid vom 06.01.1995 für die gesamten vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten eine 8%ige Investitionszulage in Höhe von 7.999,00 DM.
Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Investitionszulage in Höhe von zwanzig Prozent der Anschaffungskosten begehrte, wies das Finanzamt L… den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16. 08.1995 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger verarbeite zwar durch das Kochen, Braten, Brühen usw. Rohstoffe zu fertigen Speisen. Seine Tätigkeit erhalte aber das entscheidende Gepräge durch die Bewirtung der Gäste. Zu diesem Zweck unterhalte der Kläger einen Speisesaal und stelle Geschirr und Bestecke zur Verfügung. Außerdem liefere er von ihm zubereitete Speisen an andere Unternehmen aus. Der Betrieb des Klägers sei als Einheit zu betrachten und könne nicht in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden. Bei dem Begriff des verarbeitenden Gewerbes handele es sich um einen Begriff aus der Wirtschaft. Die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise bei der Begriffsauslegung habe ihren Niederschlag in dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes von 1979 gefunden, an dessen Erarbeitung zahlreiche Wirtschaftsverbände beteiligt gewesen seien. Nach dieser Systematik gehöre der Betrieb des Klägers nicht zum verarbeitenden, sondern zum Dienstleistungsgewerbe.
Mit seiner daraufhin eingereichten Klage macht der Kläger geltend, er betreibe ein verarbeitendes Gewerbe, da er Rohstoffe zu fertigen Speisen verarbeite. Eine Bewirtung von Gästen werde nicht vorgenommen. Er verteile durch eine Arbeitsluke in einem angrenzenden Schülercafe täglich 30 Essen an Schüler. Das Schülercafe werde durch die Schule betrieben. Ebenso würden das Geschirr und die Bestecke durch die Schule bereitgestellt. 1.400 Essen verteile der eigene Essenservice mittels Assietten bzw. in Kübeln im Umland. Weitere 400 Essen lieferten Drittfirmen an andere Schulen aus. Sowohl bei der Essensausgabe im Schülercafen als auch bei den Essensauslieferungen werde keine Bewirtung vorgenommen.
Nachdem der Kläger zunächst die Festsetzung der Investitionszulage in Höhe von 19.996,00 DM begehrt hat, beantragt er nunmehr, aufgrund einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage, abweichend von dem Bescheid vom 06.01.1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.08.1995 die Investitionszulage auf 19.988,00 DM festzusetzen sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
Die zulässige Klage richtet sich nunmehr gegen das Finanzamt M…, denn dieses ist durch die Kreisgebietsreform anstelle des Finanzamts L… – unmittelbar – Beklagter geworden. Es liegt ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel vor (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19.04.1988, VII B 167/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des BFH – BFH/NV – 19...