Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2000; Aktenzeichen III R 26/99)

 

Tenor

Abweichend von dem Änderungsbescheid vom 11.04.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.12.1997 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1990 auf 56.162,– DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

 

Gründe

Die Klägerin betreibt eine Tankstelle, für deren Errichtung im Jahre 1990 sie Investitionszulage beantragte. Gegenstand des Zulageantrags war u.a. eine Tankstellenüberdachung. Die frei stehende Überdachung ruht auf fünf Pfeilern. Unter der Überdachung sind mittig drei Tanksäulen installiert. Ein Teil der Überdachung ist 31 m lang und 13 m breit. An der Längsseite dieser Überdachung ist ein weiteres Dach befestigt, das den zwischen dem erstgenannten Überdachungsteil und dem Verkaufs-Shop bestehenden Freiraum von 5 × 15,5 m überdeckt. Die gesamte Überdachung ist in einer Höhe von 4,1 m befestigt und mit dem Verkaufs-Shop nicht verbunden.

Der Beklagte setze die Investitionszulage zunächst im Wesentlichen antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Anschluß an eine Investitionszulage-Sonderprüfung änderte der Beklagte den Investitionszulagebescheid und setzte die Investitionszulage ohne die Überdachung fest, da diese ein nicht zulagebegünstigtes Gebäude darstelle.

Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die gleichlautenden Ländererlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen – Abgrenzungserlasse – vom 31.03.1992 (BStBl I 1992, 342, Tz. 7) aus, ein Gebäude liege auch vor, wenn es an den Seiten nicht von Außenwänden umschlossen sei und nicht gleichmäßigen Schutz vor Witterungseinflüssen biete. Die streitige Überdachung biete durch ihre Größe ausreichenden Schutz, denn deren Breite betrage mehr als das doppelte der mittleren lichten Höhe.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Tankstellenüberdachung sei als Betriebsvorrichtung ein zulagebegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut. Ohne Überdachung könne die Tankstelle nicht betrieben werden. Der überdachte Tanksäulenbereich sei als Einheit anzusehen. Ferner seien Seitenwände und Türen für die Annahme eines Gebäudes erforderlich.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

abweichend von dem Änderungsbescheid vom 11.04.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.12.1997 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1990 auf 56.162,– DM festzusetzen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl zur mündlichen Verhandlung niemand für die Klägerin erschienen ist. Die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigte ist mit ordnungsgemäßer Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das Gericht hat dem Terminsverlegungsantrag der Bevollmächtigten der Klägerin nicht stattgegeben, weil diese einen erheblichen Grund hierfür weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat sie nicht dargetan, warum der Geschäftsführer ihrer Bevollmächtigten zum Termin der mündlichen Verhandlung notwendiger Weise einen anderen Mandanten und dessen Notar aufsuchen musste, warum dieser Termin ggf. nicht verschiebbar gewesen ist und warum eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten bei diesem Mandanten nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., 1997, § 91 Rdnr. 4 m.w.N. zur Rechtsprechung). Darüber hinaus hat die Bevollmächtigte eine Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe abgelehnt und auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, sofern das Gericht an dem Erfordernis der Glaubhaftmachung festhalte.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte war zur Änderung des ursprünglichen Investitionszulagebescheids berechtigt, da dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (§ 164 Abs.1 AbgabenordnungAO –). Der Vorbehalt berechtigt das Finanzamt, den Bescheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Die Vorbehaltsfestsetzung war im Streitfall auch zulässig, da eine abschließende Prüfung noch nicht stattgefunden hatte. Eine abschließende Prüfung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass vor Erlass des Investitionszulagebescheids vom ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge