Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbeanstandungsgrenze für den Abzug von Arbeitsmitteln. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzämter bei der pauschalen Anerkennung von Arbeitsmitteln (200 DM) besteht kein Rechtsanspruch.
2. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn das FA nunmehr anders als in den Vorjahren ohne Vorlage von Einzelnachweisen die geltend gemachten 200 DM nicht anerkennt.
Normenkette
EStG 1996 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; BGB § 242
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherungsangestellte. In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte sie u. a. eine Pauschale in Höhe von 200,– DM für Arbeitsmittel geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen mit dem Einkommensteuerbescheid vom 01.10.1997 nicht. Zur Begründung gab er an, die Aufwendungen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und machte unter Hinweis auf eine Eingabe des Bevollmächtigten bei der Oberfinanzdirektion L. geltend, die Aufwendungen für Arbeitsmittel seien in den vorangegangenen Jahren ohne weiteren Beleg anerkannt worden. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn von der bisherigen Praxis abgewichen werde, ohne daß zuvor auf die Nachweispflicht hingewiesen werde. Eine Aufhebung der Nichtbeanstandungsgrenze könne nur für die Zukunft erfolgen. Da aber weiterhin alle Berliner und alle anderen Brandenburger Finanzämter Arbeitsmittel bis zu 200,– DM ohne Nachweis anerkennen würden, entstehe der Eindruck; es solle hier M.-er Landrecht geschaffen werden.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage führt die Klägerin aus, es werde keine pauschale Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel begehrt. Sie habe 60,– DM für Büromaterial und sonstige Hilfsmittel sowie 140,– DM für Fachliteratur auf gewendet. Die Kosten seien dem Grunde nach glaubwürdig, da Sie als Fachangestellte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte tätig sei. Bisher habe der Beklagte entsprechend der Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde Aufwendungen für Arbeitsmittel ohne Nachweis bis 200,– DM anerkannt. Die Aufforderung zur Vorlage von Einzelnachweisen sei vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft, zumal aufgrund der bisherigen Anerkennungspraxis des Beklagten keine Belege aufbewahrt worden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 01.10.1997 und die Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 200,– DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Klägerin trage die objektive Beweislast für die steuermindernden Tatsachen. Die Angaben der Klägerin, welche Arbeitsmittel angeschafft worden seien, sei zu pauschal.
Der Senat entscheidet nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin einen Betrag von 200,– DM zur Anschaffung von Fachliteratur und Büromaterial auf gewendet hat. Die Klägerin hat weder die angeschafften Arbeitsmittel im einzelnen bezeichnet noch hat sie deren Anschaffung im Streitjahr nachgewiesen. Ein Rechtssatz, wonach es für den Nachweis geringfügiger Aufwendungen ausreicht, daß deren Entstehung dem Grunde nach glaubwürdig ist, existiert im finanzgerichtlichen Verfahren nicht. Es gilt vielmehr der in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hiernach erweist sich die Behauptung, es seien Büromaterial und sonstige Hilfsmittel für 60,– DM und Fachliteratur für 140,– DM angeschafft worden, als ungeeignet, um die Anschaffung von Arbeitsmitteln im Streitjahr substantiiert darzulegen und zu belegen. Der Senat kann nicht feststellen, daß tatsächlich Arbeitsmittel angeschafft wurden. Rechnungen oder sonstige Beweismittel kann die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erbringen. Da die Klägerin die Feststellungslast für die steuermindernden Tatsachen trägt, geht die Unaufklärbarkeit des streitigen Sachverhalts zu ihren Lasten.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Vorgehensweise des Beklagten sei ermessensfehlerhaft.
Es ist gerichtsbekannt, daß nach der bisherigen Praxis einzelner Brandenburgischer Finanzämter Aufwendungen für Arbeitsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 200,– DM ohne Einzelnachweis anerkannt wurden. Grundlage für die Vorgehensweise der Finanzämter war jedoch keineswegs eine Arbeitsmittelpauschale, auf deren Ansatz der einzelne Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch erheben könnte. Weder in den Richtlinien, noch in den Erlassen oder sonstigen publizierten Verwaltungsanweisungen ist die Gewährung einer derartigen Pauschale geregelt. Die Handhab...