Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Sätze 3, 4 EStG für eine aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses neu abgeschlossene Direktversicherung bei früherem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Steuerbefreiung für die Beiträge für eine vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherung (Altzusage) zugunsten der Weiteranwendung der Pauschalierung nach § 40b EStG in der vor 2005 gültigen Fassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht für den Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers bereits eine vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherung (Altfall), für die der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG zu Gunsten der Weiteranwendung des § 40b Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG a.F. verzichtet hat, so kann der Arbeitnehmer nunmehr für eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene, teilweise in eine neu abgeschlossene Direktversicherung eingezahlte Abfindung nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Sätze 3, 4EStG in Anspruch nehmen (Anschluss an BMF, Schreiben v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002/ IV C 5 – S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022, Rz. 320, 359-365).
2. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Die Änderung einer Versorgungszusage hingegen stellt keine Neuzusage dar, wobei von einer bloßen Änderung ausgegangen werden kann, wenn sich die Beiträge erhöhen oder der Versorgungsträger gewechselt wird.
Normenkette
EStG 2014 § 3 Nr. 63 Sätze 1-4, § 52 Abs. 4 S. 10, Abs. 40; EStG 2004 § 40b Abs. 2 S. 3; EStG 2004 § 40b Ab S. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer Abfindungszahlung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Nachdem der Kläger zunächst mit Bescheid für 2014 vom … April 2015 zur Einkommensteuer veranlagt wurde, änderte der Beklagte mit Bescheid vom … Februar 2018 die Einkommensteuerfestsetzung für 2014, indem er die bislang angesetzten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. EUR um EUR auf EUR erhöhte. Hintergrund hierfür war die Prüfungsmitteilung aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim früheren Arbeitgeber des Klägers, dem B e.V. in Z, bei dem der Kläger seit 1992 beschäftigt war.
Im Rahmen dieser Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber des Klägers diesem im April 2014 ausgehend von einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung i.H.v. EUR brutto gezahlt hat. Ein Teilbetrag i.H.v. EUR war nach dem Beschluss als einmalige Entgeltumwandlung nach der Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG in eine Direktversicherung bis zum 30. April 2014 einzuzahlen. Der restliche Betrag i.H.v. EUR war dem Kläger mit der Gehaltszahlung für April 2014 auszuzahlen.
Für den Kläger habe im Rahmen des allgemeinen Angebots des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge eine Direktversicherung (Vers.-Nr. …) bestanden, für welche der Kläger, da es sich um einen sog. Altfall gehandelt habe, die Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG gewählt habe. Dies ergab sich auch aus einer Email des Arbeitgebers des Klägers vom… April 2014 sowie eines Schreibens des Versicherers vom… März 2018. Die Versicherung sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum… März 2014 vom Arbeitgeber abgemeldet und dem Arbeitnehmer übergeben worden.
Für die Umwandlung der EUR in eine Direktversicherung habe der Arbeitgeber für den Kläger zum… Mai 2014 eine Direktversicherung abgeschlossen, in welche dieses Geld als Gehaltsumwandlung geflossen sei. Der Arbeitgeber habe den Betrag unter Anwendung der Vervielfältigungsregel gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.
Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Anwendung der Vervielfältigungsregelung nicht möglich sei, weil der Kläger für die Beiträge seiner Direktversicherung (Altvertrag) auf die Steuerfreiheit zu Gunsten der weiteren Anwendung der Pauschalierung verzichtet habe (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017, Rz. 365). Eine Entgeltumwandlung könne i.H.v. EUR, steuerfreier Beitrag zur Direktversicherung entsprechend § 3 Nr. 63 S. 1 EStG, erfolgen. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG könne nicht in Anspruch genommen werden, da für den Kläger die geleisteten Beiträge in die andere Direktversicherung (Altvertrag) nach § 40b EStG pauschal besteuert worden seien. Die Differenz von EUR sei nachzuversteuern und bei der Nachversteuerung unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Fünftel-Regelung anzuwenden.
Der gegen den geänderten Steuerbescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom …...