rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ladeneinrichtung keine ausreichende Bezeichnung des angeschafften Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG. Vergleichbarkeit der Benennungsanforderungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG mit denen des § 7g Abs. 3 EStG. Pflicht des FA zum Hinweis auf Formfehler bei fristgebundenen Anträgen. Investitionszulage 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine hinreichend konkretisierte Bezeichnung getätigter Investitionen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG reicht es nicht aus, wenn die dem Investitionszulagenantrag beigegebenen Rechnungskopien lediglich die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” bzw. „alkü-Ladeneinrichtung” aufweisen.
2. Auch wenn für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die Bezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts mit einer Gattungsbezeichnung ausreicht, ist dies für die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 unmaßgeblich.
3. Dem FA ist nicht zuzumuten, fristgebundene Anträge beim Eingang sofort auf fehlerhafte Formalien durchzusehen, damit die Mängel noch fristgerecht behoben werden können.
Normenkette
InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S. 2; BGB § 242; EStG § 7g Abs. 3; AO 1977 § 89
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Investitionszulage für drei Ladeneinrichtungen.
Der Kläger betrieb in 1997 Gewerbebetriebe, und zwar Bäckereien und einen Einzelhandel.
Mit den am 29. September 1998 beim Beklagten eingegangenen Anträgen beantragte der Kläger Investitionszulage u.a. für drei Ladeneinrichtungen und eine Regaleinrichtung. Die Ladeneinrichtungen sind mit den Zusatzbezeichnungen „City-K.”, „Linden.” und „Kondi” versehen. Die Anschaffungskosten für die Ladeneinrichtungen betrugen 85.239,00 DM, 80.000,00 DM und 36.685,92 DM, die für die Regaleinrichtung 31.811,67 DM. Die den Anträgen beigegebenen Rechnungskopien weisen die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” bzw. „alkü-Ladeneinrichtung” auf. Auf die jeweils in Kopie in der vom Beklagten vorgelegten Investitionszulageakte enthaltenen Rechnungen der … GmbH vom 24. März 1997 und vom 03. April 1997 sowie von der … GmbH vom 27. Mai 1997 wird ergänzend Bezug genommen. Weiter hat der Kläger den Investitionszulageanträgen eine Originalrechnung der … GmbH und Co KG über netto 31.811,67 DM beigefügt, worin die vom Kläger so genannte Regaleinrichtung, verteilt auf verschiedene Positionen, in Rechnung gestellt worden ist. Die Komponenten sind jeweils als Wandregale, Obst- und Gemüseregale oder Mittelraumregale bezeichnet worden.
Der Beklagte hat in der Zeit vom 15. Dezember 1998 bis zum 05. März 1999 eine Investitionszulage-Sonderprüfung beim Kläger durchgeführt. Auf den Prüfungsbericht vom 23. März 1999 wird Bezug genommen.
Aufgrund der Außenprüfung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1999 Investitionszulage lediglich auf 6.440,00 DM fest. Die Investitionszulage für die Ladeneinrichtungen und die sogenannte Regaleinrichtung wurde versagt.
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben.
Der Kläger hat am 14. Dezember 1999 Klage erhoben, nachdem der Einspruchsbescheid vom 15. November 1999 ergangen war. Die Versagung der Investitionszulage für die Regaleinrichtung greift der Kläger nicht mehr an.
Er macht geltend, dass die Ladeneinrichtungen hinreichend genau bezeichnet worden seien. Die Ladeneinrichtungen bestünden aus mehreren selbstständigen Sachen, die im Verkehr unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst würden. Dies sei bereits dadurch deutlich geworden, dass die vom Beklagten mit der Investitionszulagen-Sonderprüfung beauftragten Prüfer bei der Inaugenscheinnahme der Einrichtungen im Rahmen der Prüfung keine Zweifel daran gehabt hätten, welche Bestandteile zur Ladeneinrichtung gehörten, so dass die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” in Verbindung mit der jeweiligen Adresse eine im Verkehr übliche und vollkommen ausreichende Bezeichnung zur Identifizierung der jeweiligen Wirtschaftsgüter sei. Auch auf den vorgelegten Rechnungen seien die Ladeneinrichtungen nur mit dem entsprechenden Wort und der dazugehörigen Adresse bezeichnet. Die Lieferanten hätten also die Bezeichnung auch als im Verkehr üblich und durchaus ausreichend zur Identifikation angesehen. Dabei müsse auch den Lieferanten an einer eindeutigen Identifikation der von ihnen gelieferten Gegenstände gelegen gewesen sein, da sie bei Nichtzahlung des Kaufpreises in der Regel im Wege der Vollstreckung hätten versuchen müssen, dieser Gegenstände wieder habhaft zu werden.
Zudem sei die streitgegenständliche Problematik mit der ganz ähnlichen Fragestellung im Einkommensteuerrecht vergleichbar, wenn ein Wirtschaftsgut bezeichnet werden müsse, für welches eine Ansparrücklage gebildet werde. Der BFH habe mit Urteil vom 19. September 2002 (X R 51/00, DB 2003, 122) entschieden, dass die Bezeichnung eines Wirtschaftsguts mit „Kfz” ausr...