Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuften VW Polos
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle ist ebenso wie die Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt unbeachtlich für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw oder als Lkw einzuordnen ist.
2. Ein VW Polo ohne Rückbank und hinterer Gurtbefestigung sowie werksseitig verblechten Seitenfestern ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich weiterhin als Pkw einzuordnen, wenn die wesentlichen technischen Einrichtungen und das äußere Erscheinungsbild (Fahrgestell, Grundaufbau, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, gestreckte Motorhaube) unverändert denjenigen des üblichen VW Polo entsprechen.
Normenkette
KraftStG § 8 Abs. 1, § 9
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Beteiligten streiten darüber, ob ein Kraftfahrzeug des Klägers statt als PKW als LKW nach dem Gewicht zu besteuern ist.
Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs VW-Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. Das Fahrzeug hat zwei Sitze, die hinteren Seitenfenster sind werksseitig verblecht, die Heckscheibe besteht aus Glas, zwischen Kofferraum und vorderen Sitzen befindet sich eine halbhohe Trennwand, eine zweite Sitzbank und hintere Sicherheitsgurte sind nicht vorhanden. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 142 km/h, das Leergewicht beträgt 880 kg, das zulässige Gesamtgewicht 1.250 kg. Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsbehörde … verkehrsrechtlich als LKW eingestuft.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 15. September 2006 setzte der Beklagte Kraftfahrzeugsteuer ab dem 21. März 2006 in Höhe von 526 EUR jährlich fest. Als Grundlagen für die Festsetzung stellte er folgende Merkmale fest: Personenkraftwagen, Erstzulassungsdatum 14. Juli 1994, zulässige Gesamtmasse 1.250 kg, Hubraum 1391 cm³, Kraftstoffart Diesel, Emissionsklasse nicht bekannt, Steuersatz 37,58 EUR je angefangene 100 cm³.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2006, Eingang beim Beklagten am 17. Oktober 2006, Einspruch ein. Der Kläger stellte dar, dass das Fahrzeug vom Hersteller als Transportfahrzeug konzipiert sei, zwei Sitze, eine Ladefläche mit Abtrennung, verblechte Seitenwände habe sowie über eine Zuladungsmöglichkeit von 300 kg verfüge und „der genormte deutsche Beifahrer dieses Gewicht sicher nicht erreiche”.
Mit Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild sowie nach der Größe der Ladefläche und der verkehrsrechtlich zulässigen Zuladung von 370 kg – dies entspricht einer Nutzlast von 29,6 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts – das Fahrzeug steuerlich als PKW einzustufen sei. Bei LKW betrage die Nutzlast typischerweise 40 v.H. Darüber hinaus sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 142 km/h für einen LKW atypisch.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007, Eingang beim Finanzgericht am 1. Februar 2007, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Kraftfahrzeug als LKW einzustufen sei. Eine Veränderung des Innenraumes sei ausgeschlossen. Es seien keinerlei Möglichkeiten vorhanden, eine Rücksitzbank oder entsprechende Befestigungseinrichtungen für Gurte anzubringen. Die hinteren Seitenfenster seien nicht nachträglich durch fest verschweißte Bleche ersetzt, sondern die gesamte Karosserie herstellerseitig durchgehend gestaltet worden. Das Fahrzeug sei eindeutig für Transporte und insofern als LKW ausgelegt.
Zudem weist er darauf hin, dass ein weiteres auf den Kläger zugelassenes baugleiches Fahrzeug als LKW besteuert werde und die Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 15. September 2006, 112/MQ-PV 544/4, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. Dezember 2006 aufzuheben und das Kraftfahrzeug des Klägers als Lastkraftwagen steuerlich einzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.
Auf den Einwand der Ungleichbehandlung des weiteren baugleichen Fahrzeuges des Klägers weist der Beklagte darauf hin, dass üblicherweise aufgrund der Vielzahl der Fälle Fahrzeuge zunächst mit den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten steuerlich erfasst würden und dabei die verkehrsrechtliche Einstufung als PKW oder LKW meist steuerlich übernommen werde. Soweit seitens der Zulassungsstelle Hinweise auf gegebenenfalls abweichende steuerliche Einstufungen erfolgen, fordere die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen auf, das Fahrzeug vorzuführen oder Änderungen anzuzeigen. Ohne entsprechende Hinweise werde die Finanzverwaltung mangels Kenntnis nicht tätig. Der Beklagte habe nunmehr eine Überprüfung des weiteren Fahrzeuges des Klägers angeregt.
Dem Senat haben die Kr...