Entscheidungsstichwort (Thema)
Laborärzte-Mitunternehmerschaft als Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Nur wenn bei einer Freiberufler-Mitunternehmerschaft jeder einzelne Gesellschafter die erforderliche Berufsqualifikation besitzt und innerhalb seines Tätigkeitsbereichs aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist erzielt die Personengesellschaft als solche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Normenkette
EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt für Laboratoriumsmedizin und Facharzt für Hygiene. Er betreibt seit dem 1. August 1986 eine Laborarztpraxis. Die Umsätze und Gewinne aus dieser Praxis haben sich wie folgt entwickelt (Angaben zu Jahren, die vorliegend streitbefangen sind, werden fett wiedergegeben):
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Umsatz |
Gewinn |
1986 (ab 1. August) |
240.397 DM |
34.371 DM |
1987 |
1.912.995 DM |
257.251 DM |
1988 |
3.226.804 DM |
405.407 DM |
1989 |
5.144.489 DM |
1.401.926 DM |
1990 |
7.719.194 DM |
2.361.423 DM |
1991 |
11.244.553 DM |
3.217.916 DM |
1992 |
15.367.489 DM |
3.812.077 DM |
1993 |
17.414.663 DM |
3.978.065 DM |
Der Beklagte ist für die Jahre 1989 und 1990 nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, er habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz - EStG -) erzielt. Vielmehr hat der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) angesetzt. Der erkennende Senat hat diese Sachbehandlung mit Urteil vom 16. Oktober 1997 2 K 9/97 bestätigt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 323). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 1. Juli 1998 IV B 152/97 als unzulässig verworfen (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 1511).
Am 1. Januar 1991 hat der Kläger mit Herrn G. einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis ab dem 1. Januar 1991 geschlossen und zu diesem Zweck mit diesem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - gegründet. Auf den Vertrag wird Bezug genommen. Herr G. ist zum 31. Dezember 1994 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Am 1. Oktober 1992 hat der Kläger einen weiteren Gesellschaftsvertrag - GV - mit Herrn K. geschlossen, der mit dem vorgenannten Vertrag weitgehend identisch ist. Auf ihn wird ebenfalls Bezug genommen. Herr K. ist Ende 1993 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
In der Zeit vom 28. November 1997 bis 24. März 1998 fand - mit Unterbrechung - eine Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 statt, die sich auch auf die Frage erstreckte, ob die Herren G. und K. Mitunternehmer im steuerrechtlichen Sinne sind und welche Art von Einkünften vorliegt. Der Beurteilung der Einkunftsart wurden die Anzahl der im Prüfungszeitraum bearbeiteten Aufträge und Untersuchungen sowie die Anzahl der Mitarbeiter einschließlich der zeichnungsberechtigten Ärzte mit KV-Zulassung zugrunde gelegt. Die Betriebsprüfung gelangte aufgrund der festgestellten Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass die Herren G. und K. keine Mitunternehmer seien. Die Einkünfte aus der Laborarztpraxis wurden als gewerbliche Einkünfte qualifiziert und dem Kläger zugerechnet.
Der Beklagte hat sich dieser Auffassung angeschlossen und am 6. Oktober 1998 entsprechende Gewerbesteuer-Messbescheide zur Post aufgegeben. Hiergegen wurden am 9. November 1998 Einsprüche eingelegt, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1999 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Am 19. August 1999 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuer-Messbescheide vom 6. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1999 aufzuheben und die Einkünfte unter Anerkennung der Mitunternehmerschaft mit den Herren G. und K. als solche aus selbständiger Arbeit festzustellen.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Selbständig Tätige könnten sich nach Maßgabe des jeweiligen Berufsrechts auch zur gemeinschaftlichen Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu einer Gemeinschaft zusammenschließen. Alle Gesellschafter müßten in der Gesellschaft freiberuflich mitarbeiten und leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Diese Voraussetzungen seien bei den Gesellschaftern sämtlich erfüllt. Demgegenüber stelle der Beklagte zu Unrecht auf diejenigen Grundsätze ab, die bei gewerblichen Unternehmen für eine Mitunternehmerschaft gelten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Hierzu bezieht er sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Die Herren G. und K. sind mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 zu dem Verfahren beigeladen worden. Sie haben keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (7 Bände), die Akten des Verfahrens 2 K 9/97 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Jede Art von Tätigkeit, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz - EStG -) führt, insbes...