rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Nachforderung
Tenor
1. Der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 3. Juni 1991 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1994 werden insoweit aufgehoben, als hierdurch
- 6.015,15 DM an Lohnsteuer,
- 315,79 DM an römisch-katholischer und
- 105,28 DM an evangelischer Kirchensteuer nachgefordert werden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Beerdigungsinstitut in … Im Mai 1991 wurde bei ihm für die Jahre 1986 bis 1990 eine Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung durchgeführt (Bl. 12 ff. LSt). Hierbei ermittelte der LSt-Außenprüfer, daß der Kläger für Sargträger gezahlte Entgelte weder der LSt noch der Umsatzsteuer (USt) unterworfen, sondern als durchlaufende Posten behandelt hatte. Im Anschluß an den Prüfer bewertete der Beklagte die Einnahmen der Sargträger als solche aus nichtselbständiger Aushilfstätigkeit für den Kläger und unterwarf sie – neben einer anderen Position – durch Nachforderungsbescheid vom 3. Juni 1991 gemäß § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) einer pauschalen Lohn- und Lohnkirchenversteuerung in Höhe von insgesamt 6.436,22 DM (Bl. 18 f. mit 15 LSt). Den hiergegen fristgerecht (Bl. 1 Rb.) eingelegten Einspruch des Klägers wies er unter Hinweis auf ein überwiegen von Arbeitnehmermerkmalen der Sargträger durch hiermit in Bezug genommene Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1994 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 21. Februar 1994 beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage.
Der Kläger macht geltend (Bl. 1-3 FG; 10 Rb): Die Sargträger seien keine Aushilfskräfte seines Beerdigungsunternehmens gewesen. Wenn er einen Bestattungsauftrag erhalte, frage er nämlich bei den Angehörigen des Verstorbenen nach, ob die Sargträger von ihnen gestellt würden, z. B. durch Mitglieder von Vereinen oder Angehörige der freiwilligen Feuerwehr. Sei dies nicht der Fall, so erteile er Herrn S. der auch noch für mindestens fünf weitere Beerdigungsinstitute tätig werde, telefonisch den Auftrag, sechs Sargträger zu dem vorgegebenen Beerdigungstermin abzustellen. Der Preis für diese Sargträger werde ausschließlich durch Herrn S. bestimmt, dem auch das Entgelt für alle Träger in einer Summe bar ausbezahlt werde. Fernerhin seien die sechs Träger, die für sein Beerdigungsinstitut abgestellt würden, auch nicht stets dieselben Personen, da gelegentlich an einem Tage mehrere Beerdigungen mit Sargträgern des Herrn S. stattfänden. Alldem zufolge fehle es den Sargträgern an der Arbeitnehmereigenschaft zu seinem Beerdigungsinstitut.
Der Kläger beantragt,
den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 3. Juni 1991 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1994 insoweit abzuändern, als hierdurch pauschale Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 6.436,17 DM (richtig: 6.436,22 DM) auf gezahlte Sargträgerentgelte nacherhoben wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.
Er nimmt zunächst auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor (Bl. 10 f., 26 FG): Trotz des gegenteiligen Senatsurteils vom 25. November 1993 II 39/83 und des dieses bestätigenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 1985 VI B 82/84 halte er an der Arbeitnehmereigenschaft der Sargträger fest, zumal der BFH-Beschluß keine grundsätzlichen Ausführungen zu der vorliegend streitigen Rechtsfrage enthalte. Ebensowenig stehe der Arbeitnehmereigenschaft der vom Kläger eingesetzten Sargträger entgegen, daß der Kläger diesbezüglich nur mit Herrn S. in direkten Kontakt getreten sei, der alsdann die jeweilige Sargträgergruppe zusammengestellt und das für diese zu zahlende Entgelt an die einzelnen Sargträger weitergeleitet habe. Insoweit sei Herr S. offenkundig als Bevollmächtigter bzw. unselbständiger Erfüllungsgehilfe des Klägers auf getreten.
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf das Sitzungsprotokoll und auf den Inhalt der vorgelegten LSt- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Sie können, wenn – wie hier – die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 40 a EStG pauschallohnversteuert werden, wobei alsdann der Arbeitgeber selbst Schuldner der pauschalen Lohn- und Lohnkirchensteuer wird (§ 40 a letzter Absatz i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG). Im Streitfall wendet sich der Kläger nicht gegen die Pauschalversteuerung als solche, sondern allein dagegen, daß der Beklagte überhaupt einen lohnsteu...