rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
PKW oder LKW. Toyota N 1 Pick-up mit Doppelkabine
Leitsatz (amtlich)
Bei einem „Toyota N 1 Pick-up mit Doppelkabine” handelt es sich kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen PKW.
Normenkette
KraftStG §§ 8, 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW.
Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 1997 bis zum 2. Februar 1998 (Tag der Ummeldung) Halterin eines zweitürigen „Pick-up”-Kraftfahrzeugs der Marke Toyota, Typ N 1, mit Dieselmotor (Hubraum 2.446 ccm; 4 Sitze; zulässiges Gesamtgewicht 2.515 kg; Gesamtlänge 4,905 m, davon Ladefläche ca. 2,00 m; Erstzulassung 20. April 1995), das verkehrsrechtlich als „LKW (offener Kasten)” mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Bei Bedarf konnte die Ladefläche durch ein sogenanntes Hardtop verschlossen werden.
Am 24. Februar 1998 setzte das Finanzamt (Beklagte) hierfür Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 1.137 DM jährlich fest (PKW-Besteuerung). Am 9. März 1998 hat die Klägerin hiergegen Einspruch eingelegt. Am 10. März 1998 erging wegen Ende der Steuerpflicht ein weiterer Bescheid für den Zeitraum vom 17. Januar 1998 bis zum 1. Februar 1998, mit dem die Steuer für diesen Zeitraum auf 49 DM festgesetzt wurde (PKW-Besteuerung), gegen den am 23. März 1998 ebenfalls Einspruch eingelegt wurde.
Der Beklagte hat die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Am 6. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt sinngemäß,
unter Änderung der angefochtenen Bescheide vom 24. Februar 1998 und vom 17. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 1998 die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht festzusetzen (LKW-Besteuerung).
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Fahrzeug sei bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes zur Güterbeförderung bestimmt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht über vier Sitze, sondern nur über zwei Sitze sowie eine Notbank verfüge. Der grundsätzlich zur Personenbeförderung vorgesehene Raum beschränke sich demgemäß auf zwei Sitze; mithin überwiege die Eignung zum Gütertransport. Das Fahrzeug sei von ihr auch nur für Transportzwecke eingesetzt worden. Seit der Veräußerung werde das Fahrzeug vom Finanzamt Y als LKW besteuert. Auch sei der Klägerin bekannt, dass ein gleich gelagerter Rechtsstreit, in dem es um die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eines Fahrzeugs der Marke Mitsubishi ging, zugunsten der dortigen Klägerin entschieden worden sei.
Der Beklagte beantragt durch Festhalten an seiner Einspruchsentscheidung,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat das Fahrzeug der Klägerin zu Recht als PKW besteuert.
1. Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften sind nach dem Hubraum zu besteuernde „PKW” (§ 8 Nr. 1 KraftStG) nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich der sogenannten Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen (§ 23 Abs. 6a Straßenverkehrs – Zulassung – Ordnung; StVZO). „LKW” – „andere”, gewichtsbesteuerte Fahrzeuge im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG – sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz). Die verkehrsrechtliche Einstufung ist, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. Nach dieser Vorschrift sind bei Personenkraftwagen die Feststellungen der Zulassungsbehörden nur für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art verbindlich, soweit das KraftStG nichts anderes bestimmt (vgl. z.B. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741).
Ob ein PKW oder ein LKW vorliegt, ist zunächst unter Berücksichtigung der objektiven Beschaffenheit, die von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs bestimmt wird, zu beurteilen. Hierfür ist in erster Linie die Konzeption des Herstellers maßgebend (vgl. BFH, Urteile vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BStBl II 1994, 304 und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414).
Auch das Erscheinungsbild gehört zu der beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs; nach ihr ist zu bestimmen, ob ein PKW (ggf. in Gestalt eines Kombinationskraft...