rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
I. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 wird dahingehend geändert, dass das Halten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … 165 für die Zeit ab 02. Mai 1997 mit dem Steuersatz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern ist.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder als Lkw.
Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … 5, das sie am 02. Mai 1997 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.
Es handelt sich um einen in den USA hergestellten Wagen der Marke General Motors (GMC) pick-up, der über 2 Türen verfügt. Die Fahrerkabine ist mit 2 Sitzplätzen ausgestattet und zur offenen Ladefläche hin mit einer Metallwand abgeschlossen. Die Länge des Führerhauses – gemessen von der Vorderkante des Gaspedals bis an die Trennwand zur Ladefläche misst 1,20 m, die Breite 1,65 m. Die Ladefläche ist 2,00 m lang und 1,25 m breit. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 170 km/h.
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.540 kg, das Leergewicht 2.010 kg, so dass sich die Nutzlast auf 530 kg errechnet. Das Fahrzeug wurde nach Erstellung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO zulassungsrechtlich als Lkw – offener Kasten – eingestuft.
Nach Überprüfung der technischen Daten vertrat das Finanzamt die Auffassung, das Fahrzeug sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu behandeln. Es erließ demgemäß am 10. November 1997 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 02. Mai 1997 die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG – festsetzte (Pkw-Besteuerung). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 zurück. Darin heißt es, das Fahrzeug der Klägerin verfüge nicht über die nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteile vom 31. Oktober 1997 – 4 K 2253/97 – und vom 18. Dezember 1997 – 4 K 1622/96 –) erforderliche Nutzlast von mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts. Es handele sich um einen Pkw mit offenem Gepäckraum.
Die Klage richtet sich gegen den Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Pkw besteuert wird und die Einspruchsentscheidung.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Fahrzeug sei als Lkw einzustufen.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 dahin zu ändern, dass das Halten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen MYK-RL 165 für die Zeit ab 02. Mai 1997 mit dem Steuersatz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) zu besteuern ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der Rechtsauffassung in der Einspruchsentscheidung fest.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Fahrzeugbrief (Bl. 12 KraftSt-Akte), die Lichtbilder (Bl. 23 FG-Akte) sowie die Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 (Bl. 25 KraftSt-Akte), verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb er dem Klageantrag entsprechend abzuändern ist.
Das Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw zu werten.
Verkehrsrechtliche Begriffe – hierzu gehören die Begriffe Lkw und Pkw – sind, soweit sie für die Kraftfahrzeugsteuer erheblich sind, grundsätzlich im Sinne der geltenden Verkehrsvorschriften zu beurteilen, § 2 Abs. 2 KraftStG. Allerdings sind die Steuerbehörden und Steuergerichte in der Auslegung der verkehrsrechtlichen Begriffe frei; eine Bindung an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden – hier Zulassungsstelle – besteht nicht (BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414).
Das Kraftfahrzeugsteuerrecht beinhaltet keine Definition der Begriffe Lkw und Pkw. Auch verkehrsrechtlich ist eine eindeutige Begriffsbestimmung des Pkw nicht ersichtlich. § 15 d Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – lässt im Umkehrschluss lediglich erkennen, dass ein Fahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen kein Pkw ist und aus § 23 Abs. 6 a StVZO folgt, dass ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 2,8 t „als Personenkraftwagen zu bezeichnen ist”, wenn es nach Bauart und Einrichtung bestimmt und geeignet ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und außerdem Führersitzplätze für nicht mehr als 8 Personen hat.
Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist freilich nicht abzuleiten, dass alle Fahrzeuge mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht als 2,8 t als Pkw anzusehen seien, vielmehr sind auch Fahrzeuge als Lkw...