rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er aus den USA eingeführt und am 27. Mai 1997 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen hat.
Es handelt sich um einen Ford Ranger (USA) pick up, der über 2 Türen und eine offene Ladefläche verfügt, die durch eine Metallwand von der Fahrerkabine abgetrennt ist. Diese Ladefläche ist 1,84 m lang und 1,17 m breit. Die Länge des Führerhauses – gemessen von der Vorderkante des Gaspedals bis an die Trennwand zur Ladefläche – misst 1,72 m. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 165 km/h.
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2023 kg, das Leergewicht 1750 kg, so dass sich die Nutzlast auf 273 kg errechnet. Für das Fahrzeug wurde auf Grund eines Gutachtens des TÜV Siegen unter der Fahrzeugart „Lkw offener Kasten” eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.
Nach Überprüfung der technischen Daten vertrat das Finanzamt die Auffassung, das Fahrzeug sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu behandeln. Es erließ am 17. Juli 1997 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit ab 27. Mai 1997, mit dem es die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG – festsetzte (Pkw-Besteuerung). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 12. Januar 1998 zurück.
Am 12. Februar 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Lkw. So habe auch das Hauptzollamt Bremerhaven mit Bescheid vom 15. Mai 1997 die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des Zolltarifs für Lkw festgesetzt.
Der Kläger, beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 17. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1998 dahin zu ändern, dass das Halten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen COC-Z 18 für die Zeit ab 27. Mai 1997 mit dem Steuersatz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) zu besteuern ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Fahrzeug sei nach der objektiven Beschaffenheit (Bauart, Einrichtung, Erscheinungsbild) als Pkw zu behandeln.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Fahrzeugbrief (Bl. 10 KraftSt-Akte), das Lichtbild (Bl. 12 KraftSt-Akte), den Fragebogen des Beklagten (Bl. 8 KraftSt-Akte), sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1998 (Bl. 30 KraftSt-Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu werten.
Verkehrsrechtliche Begriffe – hierzu gehören die Begriffe Lkw und Pkw – sind, soweit sie für die Kraftftahrzeugsteuer erheblich sind, grundsätzlich im Sinne der geltenden Verkehrsvorschriften zu beurteilen, § 2 Abs. 2 KraftStG. Allerdings sind die Steuerbehörden und Steuergerichte in der Auslegung der verkehrsrechtlichen Begriffe frei; eine Bindung an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden – hier Zulassungsstelle – besteht nicht (BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414).
Das Kraftfahrzeugsteuerrecht beinhaltet keine Definition der Begriffe Lkw und Pkw. Auch verkehrsrechtlich ist eine eindeutige Begriffsbestimmung des Pkw nicht ersichtlich. § 15 d Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung –StVZO– lässt im Umkehrschluss lediglich erkennen, dass ein Fahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen kein Pkw ist und aus § 23 Abs. 6 a StVZO folgt, dass ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 2,8 t „als Personenkraftwagen zu bezeichnen ist”, wenn es nach Bauart und Einrichtung bestimmt und geeignet ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und außerdem Führersitzplätze für nicht mehr als 8 Personen hat.
Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist freilich nicht abzuleiten, dass alle Fahrzeuge mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht als 2,8 t als Pkw anzusehen seien, vielmehr sind auch Fahrzeuge als Lkw denkbar, die diese Grenze unterschreiten. Für solche Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten, gibt es zahlreiche verkehrsrechtliche Regelungen, die typischerweise auf Lkw abheben (vgl. § 18 Abs. 5 StVO sowie § 32 b und § 34 StVZO), aber diese Vorschriften lassen nicht den Schluss zu, dass ein Lkw stets ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aufweisen müsse.
Vielmehr ist der Begriff des Lkw unter Beachtung verkehrsrechtlicher Vorgaben, des Wortsinnes und der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Fahrzeuges festzulegen. Danach sieht das Gericht als Lkw solche Fahrzeuge an, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportguts bestimmt und geeignet sind (vgl. auch die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 24. Juni 1991, 5 Ss (Owi) 192/91 – 25/91 IV, Verkehrssammlu...