Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Finanzamts an frühere Veranlagungen. Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere im Rahmen der Überlassung einer Geschäftsidee. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Eintrittkarten zu Fußballspielen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Prinzip der Abschnittbesteuerung verhindert ein Bindung des Finanzamts an frühere Veranlagungen. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt früher auf Grund einer Bp anders verfahren ist. Abweichungen sind möglich wenn das Finanzamt eine verbindliche Zusage i.S.d. §§ 204 ff. AO, eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42 e EStG) oder eine ansonsten verbindliche Auskunft erteilt hat; weiterhin kann das Finanzamt auch nach Treu und Glauben oder nach einer tatsächlichen Verständigung gebunden sein
2.Ob und inwieweit im Einzelfall eine Vergütung dem Fremdvergleich standhält, ist durch Schätzung zu ermitteln. Dabei sind alle Umstände zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Eine Gesllschafter-Geschäftsführer-Vergütung wird erst bei Überschreitung der oberen Grenze einer Bandbreite unangemessen im Sinn einer vGA.
3. Übersteigen Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer den nach dem internen und externen Betriebsvergleich angemessenen Betrag, so liegt insoweit eine vGA auch dann vor, wenn das Finanzamt in den Vorjahren von einer Angemessenheitsprüfung abgesehen hat, weil es sich an eine Einigung im Rahmen einer Vor-Betriebsprüfung gebunden sah.
4.Überlässt ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH eine Geschäftsidee, die die Grundlage des Unternehmens der GmbH darstellt und die zu ihrer Gründung führte, stellen Vergütungen hierfür vGA dar, wenn die Geschäftsidee im Zeitpunkt der Gründung der GmbH noch nicht konkretisiert war. Bei einer bloßen Geschäftsidee handelt es sich – anders als bei Know-How – nicht um ein selbstständiges überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut.
5.Lädt eine GmbH (potentielle) Kunden zu Fußballspielen nebst Begleitprogramm in ein Stadion (VIP-Loge) ein, so können Aufwendungen für die Teilnahmekarten – mit Ausnahme eines Bewirtungsanteils – Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG darstellen, wenn es an einer konkreten Gegenleistung der Kunden fehlt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5; AO § 204 ff.
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine … 1988 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH, betreibt einen …handel. Sie streitet mit dem Beklagten über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) wegen des Gehalts ihres Gesellschaftergeschäftsführers E, des Entgelts für die Überlassung der Geschäftsidee und wegen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Stadion des 1. FC …
1. Gesellschaftsgründung, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung
Am 1. Dezember 1987 hatten E, H und X u.a. vereinbart:
„Heute, am 1. Dezember 1987, haben sich E, H und X zu gemeinsamen Beratungen über die evtl. Gründung einer selbständigen Existenz getroffen.
Auf Initiative von E sollen die Möglichkeiten zum gemeinsamen Betrieb eines …handels ausgelotet werden.
Nachdem grundsätzlich auch H und X die Idee von E als sehr gut befunden haben, sollen die weiteren Schritte wie folgt vorgenommen werden:
1. wir erarbeiten uns gemeinsam ein Konzept, wie die Idee von E, nämlich ein …handel, realisiert werden kann”
[…]
8. Wenn die Vorgesellschaft erfolgreich beendet und das eigentliche Unternehmen gegründet wird, unterhalten sich die Parteien über die Vergütungen der Partner für ihre Tätigkeiten im Unternehmen. Dabei soll E als Belohnung für seine Geschäfts-Idee eine zusätzliche Vergütung zugestanden werden.” […]
Mit Vertrag vom 20. Februar 1988 vereinbarten E, H und X die Gründung der Klägerin, in der alle Gesellschafter Geschäftsführer werden sollten. Hinsichtlich der Vergütungen wurde u.a. vereinbart:
„5. die Vergütungen der Geschäftsführer werden in der ersten Gesellschafterversammlung nach der Gründung einvernehmlich festgelegt. Die vereinbarte zusätzliche Vergütung für die Geschäftsidee von E wird erst gezahlt, wenn die Gesellschaft erstmals schwarze Zahlen schreibt und die Anfangsverluste ausgeglichen sind. Sie wird auf 3 % des jährlichen Umsatzes festgelegt.”
Am 30. März 1988 vereinbarten H, X, E und dessen Tochter, B, dass sich diese zunächst anstelle von E an der Klägerin beteiligt. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren demnach B mit 52 %, X und H mit jeweils 24 %.
H übertrug seine Anteile am 11. Januar 1989 zum eingezahlten Nennwert an X. Am 11. Januar 1990 wurde das Stammkapital auf 150.000 DM erhöht. Die neuen Anteile wurden über 52.000 DM von B und über 48.000 DM von X übernommen. B übertrug ihre Anteile am 15. Februar 1993 zum eingezahlten Nennwert an E. X übertrug 1994 seine Anteile zum Nennwert – soweit eingezahlt – an E, B und E's Sohn C. In den Streitjahren waren an der GmbH beteiligt: