Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen
Leitsatz (redaktionell)
Gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist die Anhörungsrüge nicht statthaft, weil sie als unanfechtbare Zwischenentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich des § 133a FGO fallen.
Normenkette
FGO § 133a
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
I.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 25.2.2005 mit einem „Einspruch” gegen „dieses Urteil 13 K 5501/03 E” gewandt. Zuvor war mit Beschluss vom 25.1.2005 ein Richterablehnungsgesuch des Klägers abgelehnt worden.
Dem Beschluss vom 25.1.2005 war eine Eingabe des Klägers vom 15.9.2004 beim Justizminister des Landes NRW vorausgegangen. Nachdem die Eingabe, die einen Befangenheitsantrag gegen die dort bezeichneten Richter des 13. Senates des Finanzgerichts Düsseldorf beinhaltete, dem Finanzgericht zugeleitet worden war, wurden dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2004 die dienstlichen Äußerungen der von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Gegenäußerung des Klägers erfolgte jedoch nicht. Daraufhin wurde der oben genannte Beschluss vom 25.1.2005 (zur Post am 28.1.2005) erlassen.
Der Kläger äußerte sich hierauf mit seinem Schreiben vom 25.2.2005 -abgesehen von den darin enthaltenen unsachlichen Bemerkungen- im Kern dahingehend, er habe ausdrücklich den Hinweis erteilt, dass weitere „Informationen/ausführliche Begründung…auf Wunsch nachgereicht werden”. Eine ausführliche Begründung sei jedoch -wie von einem unparteiischen, objektiven, unvoreingenommenen Richter zu erwarten gewesen wäre- nicht angefordert worden.
Den danach ergangenen richterlichen Hinweis vom 14.3.2005 (zur Post am gleichen Tage) beantwortete der Kläger am 2.4.2005 (eingegangen am 5.4.2005). Er rügt darin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Bezüglich der 2-Wochen-Frist gemäß § 133 a Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- stellt er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ihm sei insoweit keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Erst durch das Hinweisschreiben vom 14.3.2005 habe er von der Rechtsbehelfsmöglichkeit erfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 25.2.2005 eine Anhörungsrüge i.S.v. § 133 a Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge sind jedoch nicht erfüllt:
Gemäß § 133 a Abs. 1 Nr. 1 FGO ist Voraussetzung für eine Anhörungsrüge, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist. Dies trifft zwar auf Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 51 FGO zu. Hierbei handelt es sich jedoch um eine unanfechtbare Zwischenentscheidung i.S. des § 133 a Abs. 1 Satz 2 FGO, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen ist, wie deren isolierte Anfechtung vom Gesetzgeber auch im Übrigen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 3.2.2005 2B14/04,2RB1/05, NVwZ 2005, Seite 470).
Im Hinblich auf die fehlende Statthaftigkeit der Anhörungsrüge war die Frage einer fristgerechten Erhebung der Rüge für die Entscheidung unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügegesetz ist eine Festgebühr von 50 € bei Verfahren nach § 133 a FGO zu erheben.
Fundstellen
Haufe-Index 1402240 |
EFG 2005, 1789 |