rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass ein Kirchensteuererstattungsüberhang in einem Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung des Sonderausgabenabzugs des Verausgabungsjahrs führt, da in Höhe des Erstattungsüberhangs keine endgültige wirtschaftliche Belastung durch die zunächst verausgabte Kirchensteuer eintritt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO § 164 Abs. 2
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
I.
Mit gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 25. April 2000 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 1998 auf 131.050,- DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuern i.H.v. 27.080,- DM als Sonderausgaben. Auf Grund dieses Bescheides erhielt der Antragsteller eine Kirchensteuererstattung i.H.v. 10.692,97 DM.
Mit Bescheid vom 27. August 2002 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2000 auf 13.622,- DM fest. Dabei stellte er den im Jahr 2000 gezahlten Kirchensteuern i.H.v. 2.552,- DM in 2000 erstattete Kirchensteuern in Höhe von insgesamt 13.876,- DM, wovon 3.184,88 DM seitens des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden erlassene Kirchensteuern waren, gegenüber und berücksichtigte keine Kirchensteuern als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 15. September 2003 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann mit, dass Sonderausgaben nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden dürften, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Das BMF führe in seinem Schreiben vom 11. Juli 2002 die Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum aus. Danach gelte Folgendes:
Würden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, sei der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert würden.
Sei im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so sei der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der AO zu ändern.
Sei ein Erstattungsüberhang mehreren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen, so sei dieser anteilig auf die betroffenen Verausgabungsjahre aufzuteilen. Diese Rechtsgrundsätze seien auf alle Sonderausgaben und in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Jahr 2000 seien dem Antragsteller in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuern erstattet worden. Diese seien zunächst mit im Erstattungsjahr geleisteten Kirchensteuern verrechnet worden. Die danach verbleibende Kirchensteuer-Übererstattung betrage insgesamt 11.325,85 DM. Sie entfalle auf das Jahr 1998. Es sei beabsichtigt, den Einkommensteuerbescheid 1998 entsprechend zu ändern und den Sonderausgabenabzug um die anteiligen Erstattungsbeträge zu kürzen.
Dagegen wandte der Antragsteller ein, das angesprochene BMF-Schreiben stütze sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 26. Juni 1996 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 646) und vom 28. Mai 1998 (BStBl II 1999, 95).
Im BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 gehe es um Kirchensteuer(nach)zahlungen, die ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, weil der Steuerpflichtige nie Mitglied der Kirche gewesen sei. Im BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 gehe es um rechtsgrundlos gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die vom Versicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt erstattet worden seien. Das zur Anwendung der BFH-Urteile notwendige Kriterium der rechtsgrundlosen Zahlung von Kirchensteuer liege nicht vor. Ein Grund für eine Änderung des Steuerbescheides sei nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 änderte der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid 1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte die Einkommensteuer mit 137.243,- DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuer i.H.v. insgesamt 15.755,- DM (27.080,- DM abzügl. 11.325,- DM) als Sonderausgaben.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. November 2003 ablehnte.
Zur Begründung führte er ergänzend aus:
Würden Ausgaben in einem späteren Jahr erstattet, liege keine endgültige wirtschaftliche Belastung und in Höhe der Erstattung somit keine Aufwendung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- vor. Die Erstattung wäre daher an sich durch die Kürzung des Sonderausgabenabzuges im Zahlungsjahr zu berücksichtigen. Dies hätte aber bei den in der Regel jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben - wie der Kirchensteuer - zur Folge, dass zahl...