Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung eines Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer - Anwendungszeitraum des § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG vom 20.12.1996
Leitsatz (redaktionell)
- Die Feststellungsverjährung für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für einen im Jahr 2005 liegenden Besteuerungszeitpunkt richtet sich auch in einem bei Inkrafttreten des BewG 2007 noch nicht bestandskräftigen Verfahren weiterhin nach § 138 Abs. 5 Satz 3 des BewG vom 20.12.1996 i. V. m. § 181 Abs. 3 bis 5 AO.
- Die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz AO greift rückwirkend ein, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung rechtzeitig vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist erfolgt, und wird nicht durch die vorherige Abgabe der als Grunderwerbsteuererklärung geltenden Anzeige nach § 19 GrEStG beeinflusst..
- Für die Anlaufhemmung wäre auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) im Falle einer der Erstattung der Anzeige nach § 19 GrEStG nachfolgenden Aufforderung zur Erklärungsabgabe der Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung maßgeblich, da beide Anlaufhemmungstatbestände selbstständig nebeneinander stehen (vgl. BFH-Rspr.).
Normenkette
BewG i.d.F. des JStG 1997 § 138 Abs. 5 S. 3; BewG i.d.F. des JStG 1997 § 138 Abs. 6 S. 1; BewG i.d.F. des JStG 2007 § 153 Abs. 5; BewG i.d.F. des JStG 2007 § 158 Abs. 1; AO § 149 Abs. 1 S. 2, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2; GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 S. 1, § 20
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Grundbesitzwert für Zwecke der Grunderwerbsteuer wegen eines möglichen Ablaufs der Festsetzungsfrist noch festgestellt werden durfte.
Eine GmbH ist mit Vertrag vom 21.07.2005 auf die Klägerin verschmolzen worden. Sie verfügte über umfangreichen Grundbesitz. Den mit der Verschmelzung verbunden Übergang der Grundstücke zeigte die Klägerin im Jahr 2005 der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes an.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 21. Juli 2005 auf. Die Klägerin reichte die Erklärung am 30. November 2009 beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 setzte der Beklagte den Grundbesitzwert erklärungsgemäß fest.
Die Klägerin legte am 15. Januar 2010 Einspruch ein.
Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Feststellungsfrist bereits am 31. Dezember 2009 und damit vor Erlass des Feststellungsbescheides abgelaufen gewesen sei. Die Festsetzungsfrist habe gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erstattet worden sei, begonnen. Dies sei der Ablauf des Kalenderjahres 2005 gewesen. Die Festsetzungsfrist habe vier Jahre gedauert und am 31. Dezember 2009 geendet. Der angefochtene Bescheid habe den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde erst nach Ablauf der Feststellungsfrist verlassen (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). § 181 Abs. 3 Satz 2 AO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Sondervorschrift des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO gelte nach § 138 Abs. 5 Satz 3 Bewertungsgesetz (BewG) alte Fassung (aufgehoben durch das Jahressteuergesetz 2007 zum 13.12.2006) für die Feststellung von Grundbesitzwerten sinngemäß. Die Vorschrift regele allerdings lediglich die Frage, welche Rechtsfolge sich bei verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung ergäbe, nicht jedoch, welche Rechtsfolge einträte, wenn Anzeigepflichten gewahrt würden oder gegen sie verstoßen würde. Mangels einer Sonderregelung sei nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die allgemeine Regelung des § 170 Abs. 2 AO anzuwenden. Der Vorrang des § 170 Abs. 2 Satz 1 AO vor den Vorschriften des § 181 Abs. 3 bis 5 AO ergebe sich auch daraus, dass dem Finanzamt nach einer ordnungsgemäßen Anzeige die volle vierjährige Bearbeitungszeit zu Verfügung stehe, die das Gesetz dem Finanzamt mit der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist zur Verfügung stellen wolle.
Im Übrigen sei im vorliegenden Fall nicht mehr § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG, sondern § 153 BewG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 anzuwenden. Dieser enthalte keinen Verweis mehr auf § 181 Abs. 3 AO, so dass über § 153 Abs. 5 BewG der § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzuwenden sei. Nach der Anwendungsregelung des § 158 Abs. 1 BewG sei das Bewertungsgesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 zwar erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Neues Verfahrungsrecht gelte aber grundsätzlich ab dem in Kraft treten des jeweiligen Gesetzes, soweit dadurch nicht schutzwürdige Rechte des Steuerbürgers verletzt würden.
Die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei darüber hinaus v...