Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütete Mineralölsteuer für den Einsatz von Erdgas in einem als Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) betriebenen Heizkraftwerk
Leitsatz (redaktionell)
- Die Mineralölsteuervergütung für zum Einsatz in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vorgesehenes Erdgas kann zurückgefordert werden, soweit das Erdgas zum Betrieb von nur der Wärmeerzeugung dienenden Heizkesseln verwendet worden ist.
- Äußerungen eines nicht für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Außenprüfers eines anderen Hauptzollamts reichen für eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung nach Treu und Glauben nicht aus.
Normenkette
MinöStG § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 3a S. 1 Nr. 3.1, Nr. 4.1; AO § 155 Abs. 4, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MinöStV § 47
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über vergütete Mineralölsteuer für den Einsatz von Erdgas in einem als Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) betriebenen Heizkraftwerk, die der Beklagte von Klägerin zurückforderte, weil das Erdgas seiner Meinung nach außerhalb der begünstigten KWK-Anlage genutzt wurde.
Technisch handelte es sich um folgende Anlage:
Das Heizkraftwerk bestand aus vier Blockheizkraftwerken in Form von Containeraggregaten des Typs ECA 16K620 (Module 1 bis 4) und drei Heizkesseln.
Das zum Betrieb benötigte Erdgas wurde von der X bezogen. Dieses wurde von einer Übergabestation zum Modul 2 und zu den drei Heizkesseln geleitet. Diese Anlagen wurden von der Klägerin mit Erdgas betrieben. Die Heizkessel konnten bei Versorgungsengpässen, insbesondere in den Wintermonaten, auch mit leichtem Heizöl (HEL) betrieben werden.
Demgegenüber wurden die Module 1, 3 und 4 von der Klägerin mit Grubengas betrieben, das ein anderer Anbieter lieferte.
Mit dem Erdgas wurde in Modul 2 ein Verbrennungsmotor angetrieben, der einen Generator zur Stromerzeugung antrieb. Die durch den Betrieb des Motors entstehende Wärme wurde ebenso wie die Wärme der Abgase über Wärmetauscher in das Fernwärmenetz eingespeist.
Das Erdgas in den Heizkesseln wurde ausschließlich zur Wärmeerzeugung (Warmwasser, Fernwärme) eingesetzt. Kraft (Strom) wurde hierbei nicht erzeugt.
Die Klägerin hat nur ihre insgesamt bezogenen Erdgasmengen erfasst, nicht aber die Mengen, die jeweils vom Modul 2 und den Heizkesseln verbraucht wurden.
Das Heizkraftwerk wurde wie folgt betrieben:
Die Muttergesellschaft der Klägerin, die Y (Mutter), errichtete 1999 die Anlagen des Heizkraftwerks in der A-Straße in B. Dieses Kraftwerk wurde bis zum 30.04.2001 von der Z ausschließlich mit Erdgas betrieben.
Zum 01.05.2001 verkaufte die Z das Heizkraftwerk an die Mutter und übergab dieser auch ihre wesentliche Korrespondenz mit dem Beklagten. Nach Gründung der Klägerin, die am 11.10.2001 im Handelsregister eingetragen wurde, übernahm die Klägerin von ihrer Mutter den Betrieb dieses Heizkraftwerks.
In ihrem Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Erdgas, der am 10.09.1999 beim Beklagten einging, übersandte die Z nur Angaben zu den Modulen. Am 10.11.1999 zeigte die Z dem Beklagten an, als Betreiberin einer KWK-Anlage regelmäßig Vergütungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes – MinöStG – in Anspruch nehmen zu wollen. Hierbei teilte sie mit, sie verwende primär Erdgas, Heizöl aber als Ersatzbrennstoff. Mit Verfügung vom 16.11.1999 bestimmte der Beklagte sodann Einzelheiten des Vergütungsverfahrens. In der Folgezeit erhielt die Z die von ihr beantragten Vergütungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG.
Bei einer auf Anordnung des Beklagten am 20.12.2001 begonnenen Außenprüfung der Z für die Jahre 2000 und 2001 durch das Hauptzollamt K – Sachgebiet Prüfungsdienste – gab der Prüfungsbeamte in seinem Bericht vom ...... an, eine Prüfung der Z habe für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2001 stattgefunden. Weiter stellte er fest, die in die Anlage gespeiste Erdgasmenge werde über einen Messwertwandler, der Erdgasverbrauch der Module über einen Turbinenradgaszähler ermittelt. Die von den Heizkesseln verbrauchte Menge ergebe sich aus der Differenz aus dem Erdgasbezug und dem Erdgasverbrauch der Module. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben.
Auf den Antrag der Klägerin vom 01.02.2002 erlaubte der Beklagte mit Verfügung vom 09.12.2004 zum 01.10.2001 die Verwendung steuerbegünstigten Erdgases zum Betrieb einer KWK-Anlage.
Für den Betrieb der KWK-Anlage meldete die Klägerin für die Zeit von Dezember 2002 bis Dezember 2004 Mineralölsteuervergütungen an, die ihr der Beklagte auch bis Mai 2004 einschließlich in der beantragten Höhe auszahlte. In der Folgezeit zahlte der Beklagte die ebenfalls angemeldeten Vergütungen noch nicht aus.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung des Hauptzollamts L (HZA) vom 14.12.2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des HZA statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom ...