Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollwert: Erhöhung um Zahlungen für Qualitätsprüfungen der eingeführten Waren – Selbständige Beauftragung eines Dritten durch den Käufer – Leistung zugunsten des Verkäufers
Leitsatz (redaktionell)
Zahlungen des Käufers eingeführter Waren für die Durchführung von Qualitäts- und Schadstoffuntersuchungen durch einen von ihm selbst beauftragten Dritten gehören zum Zollwert dieser Waren, wenn die Erfüllung der geprüften Anforderungen Bedingung für die Durchführung der Kaufgeschäfte ist und die Zahlungen deshalb im Ergebnis zugunsten des Verkäufers der Waren geleistet werden.
Normenkette
ZK Art. 29 Abs. 1, 3 Buchst. a S. 1, Art. 30 Abs. ZK 31 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1 S. 1, Art. 221 Abs. 1; UZK Art. 70 Abs. 1-2, Art. 74 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin führte in dem Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2016 aus dem Ausland für sie dort hergestellte Waren ein, die sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Sie hatte die Hersteller im Ausland mit ihren Bestellungen aufgefordert, Muster der zu produzierenden Waren der LTD zu übersenden. Die LTD hatte auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags die Muster daraufhin zu untersuchen, dass sie den von dieser vorgegebenen Qualitätsanforderungen entsprachen und die chemischen Inhaltsstoffe die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts einhielten. Die Klägerin wies die Hersteller der Waren an, mit deren Herstellung erst zu beginnen, nachdem die LTD die entsprechenden Muster untersucht und einer Produktion zugestimmt gehabt habe. Die LTD berechnete der Klägerin monatlich die Kosten für die von ihr durchgeführten Schadstoff- und Qualitätsprüfungen der Waren. Diese Kosten gab die Klägerin bei der Anmeldung der eingeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht an.
Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 19. Dezember 2016, Randnr. 3.5.10) vertrat das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, dass die der Klägerin von der LTD berechneten Kosten für die von dieser durchgeführten Schadstoff- und Qualitätsprüfungen zum Zollwert der eingeführten Waren gehörten. Da die von der LTD berechneten Kosten nicht konkreten Einfuhren zugeordnet werden konnten, ermittelte der Prüfer auf der Grundlage des Verhältnisses der festgestellten Untersuchungskosten von insgesamt…USD zu der Summe der Kaufpreise für die eingeführten Waren von insgesamt…USD einen Zuschlagsatz von 2,03 %. Demgemäß erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit einem Bescheid vom 7. Dezember 2016…€ Zoll und mit einem weiteren Bescheid vom 22. Februar 2017…€ Zoll nach.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 14. November 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die der Klägerin von der LTD berechneten Beträge für die durchgeführten Schadstoff- und Qualitätsprüfungen gehörten zum Zollwert. Die LTD habe eine Aufgabe übernommen, die an sich in den Verantwortungsbereich der Hersteller der eingeführten Waren gefallen sei. Da die an die LTD gezahlten Beträge nicht einzelnen Einfuhren hätten zugordnet werden können, habe der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden können. Nachrangige Folgemethoden für die Ermittlung des Zollwerts hätten nicht angewendet werden können. Im Rahmen der Schlussmethode sei deshalb ein Zuschlagssatz von 2,03 % ermittelt worden, der bei der Ermittlung des Zollwerts für die eingeführten Waren berücksichtigt worden sei.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Zwischen den Herstellern der Waren und der LTD hätten keine vertraglichen Verpflichtungen bestanden. Sie habe deshalb nicht Zahlungen zur Erfüllung einer Verpflichtung der Verkäufer der Waren gegenüber einem Dritten leisten können. Ihre Zahlungen an die LTD hätten vielmehr auf einem eigenständigen Vertragsverhältnis mit dieser beruht. Im Übrigen seien ihr zwar Transaktionswerte für gleiche oder gleichartige Waren nicht bekannt. Da branchenspezifische Daten des Statistischen Bundesamts sowie der Industrie- und Handelskammern über allgemein übliche Handelsspannen zur Verfügung stünden, könne der Zollwert jedoch nach der deduktiven Methode ermittelt werden.
Die Klägerin übersandte mit Schriftsatz vom 5. November 2018 drei exemplarische Kalkulationen (Bl. 59 ff. GA).
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 7. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2017 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor: Zollwertrechtlich sei es unerheblich, ob vertragliche Beziehungen zwischen der LTD und den Herstellern der Waren bestanden hätten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Hersteller auf Grund der abgeschlossenen Kaufverträge der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen seien, Waren zu liefern, die deren Qualitätsvorgaben entsprochen ...