Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung am Zigarettenschmuggel durch Überlassung von Lagerräumen; Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff der Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen von einfuhrabgabenpflichtigen Waren i. S. d. Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich ZK erfasst jedwede Hilfestellung im Stadium zwischen dem Überschreiten der Grenze des Gemeinschaftsgebiets und dem Erreichen des dortigen Bestimmungsorts, mithin auch die Unterstützung des Verbringens durch die absprachegemäße Überlassung von Lagerräumen.
Normenkette
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 2. Anstrich; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz
Tatbestand
Mit rechtskräftig gewordenem Strafurteil vom 16. Februar 1998 verurteilte das Landgericht B - 1 KLs M 2/97 I - den Kläger unter anderem wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel. Dabei ging das Landgericht B von folgenden Feststellungen aus:
“Der Angeklagte M begann bereits im Jahre 1994 damit, im großen Umfang mit geschmuggelten Zigaretten Handel zu treiben. Wiederholt kaufte er von einem unbekannten Dritten jeweils etwa 200 bis 300 Stangen Zigaretten... Dieser unbekannte Dritte ist ein Bekannter des litauischen Staatsangehörigen Herlandes K, genannt G, der im Verdacht steht, als einer der in Deutschland tätigen Hintermänner den Schmuggel mit Zigaretten zu organisieren... Nach der Anmeldung seines Gewerbes kam der Angeklagte M trotz des schwunghaften Handels mit Zigaretten in eine finanzielle Krise. Er ging deshalb auf den Vorschlag des K ein, sich am Schmuggel von Zigaretten zu beteiligen... Nach den Feststellungen der Kammer wurde der Schmuggel, bei dem K als der in Deutschland tätige Hintermann auftrat, wie folgt organisiert: Die Zigaretten wurden bereits in Litauen in Lieferungen von Kanthölzern aus ungehobelter Fichte versteckt...
Es kam dann in der Folgezeit zu einem Treffen in V , an dem die Angeklagten M und S, sowie K und R beteiligt waren. Der genaue Inhalt der Gespräche konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Es steht jedoch fest, dass der Angeklagte S gegenüber G erklärte, dass er für die bevorstehende Lieferung Kanthölzer möglicherweise eine geeignete Lagerstätte habe und er werde sich auch um einen Gabestapler kümmern, der die Paletten ablädt... Bei der Lagerstätte, die nunmehr für das Abladen der Paletten vorgesehen war, handelte es sich um einen in bei gelegenen Restbauernhof. Die Eigentümer(in) O hatte den Hof mit Ausnahme des Wohngebäudes seit 1991 an den Angeklagten S vermietet. Dieser wiederum hatte dem Angeklagten S zeitweise Räume zur Verfügung gestellt, in denen er Autos, die für den Transport in den Osten vorgesehen waren, unterstellte. Der Angeklagte S erhielt dafür, soweit eine Nutzung erfolgte, monatlich 200 DM. Sowohl die Eigentümerin O als auch der Angeklagte S waren auf entsprechende Nachfrage damit einverstanden, dass auf dem Hof auch Holz gelagert werden konnte. Auch K sah sich den Hof zunächst an und hielt diesen für seine Zwecke als geeignet...
Nachdem der Angeklagte S auf dem Hof die Holzreste vorfand, dies war jedenfalls vor dem 19. September 1996, vermutete er, dass die Holzlieferung lediglich der Tarnung diente. Er sprach deshalb den Angeklagten S an, der ihm daraufhin mitteilte, dass sich in den Holzlieferungen unverzollte und (un-)versteuerte Zigaretten befanden. Der Angeklagte S war damit einverstanden, dass der Angeklagte S den Hof weiterhin für diese Zwecke nutzt. Er wollte sich durch die monatliche Miete, die der Angeklagte S zu zahlen hatte, einen zusätzlichen Verdienst verschaffen.
Weitere Lieferungen wurden dann vom Angeklagten S am 19. September 1996 (Zollbeleg Nr. F 6648/96), am 30. September 1996 (Zollbeleg Nr. F 6850/96) und am 8. Oktober 1996 (Zollbeleg Nr. F 6997/96) zur Verzollung angemeldet. Die Ladungen wurden als Holzlieferungen deklariert, die mitgeführten Zigaretten wurden verschwiegen. Dabei war dem Angeklagten S bewusst, dass auf Grund seiner falschen Angaben Eingangsabgaben für Zigaretten nicht erhoben werden. Als Empfänger der Lieferungen war das “Autohaus M” in V angegeben. In diesen Lieferungen waren ebenfalls jeweils 8.640 Stangen Zigaretten versteckt. Die Paletten wurden auf dem Bauernhof in M entladen und auseinander genommen, was dem Angeklagten S bekannt war...
Am 18. Oktober 1996 meldete der Angeklagte S eine weitere Lieferung zur Verzollung beim Zollamt B (Zollbeleg Nr. F 7294/96) an. Der Angeklagte S deklarierte die Ladung als Holzlieferung, die mitgeführten Zigaretten wurden verschwiegen. Der Transport der Tarnladung erfolgte durch eine Spedition aus Minsk. Die LKW-Fahrer T und Afuhren zunächst nach B und setzten sich dort mit dem Angeklagten F in Verbindung. Die Telefonnummer hatte ihnen K genannt. Der Angeklagte F gab die Anweisung, dass der LKW nach G zu einer Autobahnraststätte fahren solle. Dort kam es dann am 16. Oktober 1996 zu einem Treffen, an dem neben dem Angeklagten F auch der Angeklagte S beteiligt war. Den Fahrern wurde v...