Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsanordnung gegenüber Vorgründungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Prüfungsanordnung gegenüber den Gesellschaftern einer Vorgründungsgesellschaft ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit der Gründungsgesellschafter einer GmbH vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages vorliegen.
- Die Prüfungsanordnung ist an die (möglichen) Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft zu richten ist, wenn die Existenz der GbR und deren Tätigwerden bestritten werden.
- Es verstößt weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen das Willkür- und Schikaneverbot, dass eine solche Prüfungsanordnung erst nach Durchführung der Betriebsprüfung bei der GmbH aufgrund der hierbei gewonnenen Erkenntnisse über ein Tätigwerden der Vorgründungsgesellschaft erlassen wird.
- Der Einwand eines Gesellschafters, von der Tätigkeit der Vorgründungsgesellschaft keine Kenntnis zu haben, steht der Aufklärung des Sachverhalts mit Hilfe einer Betriebsprüfung nicht entgegen.
Normenkette
AO § 122 Abs. 1 S. 1, § 193 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2; GewStDV § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Der Kläger und die Firma A-KG (im Folgenden: A-KG) gründeten mit notariellem Vertrag vom ....2003 eine GmbH unter der Firma „B-GmbH” (im Folgenden: B-GmbH). Gegenstand dieser Gesellschaft, an deren Stammkapital der Kläger zu 20 v. H. und die A-KG zu 80 v. H. beteiligt waren, war u.a. Personal- und Unternehmensberatung, Buchung laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen. Zur alleinigen Geschäftsführerin wurde C bestellt. Außerdem gründeten die B-GmbH, C sowie … D mit notariellem Vertrag vom ….2003 die Firma E-GmbH (im Folgenden: E-GmbH). An deren Stammkapital waren zu je 5 v. H. C und … D sowie zu 90 v. H. die B-GmbH beteiligt. Alleinige Geschäftsführerin der E-GmbH war ebenfalls C; Unternehmensgegenstand war die Erstellung von Buchführung und Wirtschaftsberatung. An der A-KG (Gesellschafterin der B-GmbH) waren C als Komplementärin und bis … 2004 die Firma F-GmbH, anschließend die E-GmbH als Kommanditistin beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten erstellte Übersicht über die insgesamt gegründeten Gesellschaften einschließlich der Beteiligungsverhältnisse hingewiesen (…).
Bei der E-GmbH begann am ….2006 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 und 2004. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass die E-GmbH ihre gewerbliche Tätigkeit bereits ab Februar 2003 aufgenommen hatte und Einnahmen sowie Ausgaben aus dieser Zeit in der Gewinnermittlung der E-GmbH enthalten sind. Er war der Ansicht, dass eine Gesellschaft, welche schon vor Beurkundung (hier: ….2003) tätig sei, als eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer GbR anzusehen sei. Gesellschafter der GbR bzw. Mitunternehmer seien die zukünftigen Gesellschafter der E-GmbH. Daher seien die bis zur notariellen Beurkundung angefallenen Einnahmen und Ausgaben nicht bei der E-GmbH, sondern bei der Vorgründungsgesellschaft zu erfassen. Darüber hinaus seien Rechnungen, welche die B-GmbH der E-GmbH für geleistete Buchhaltungsarbeiten und Beratungen ab Februar 2003 erteilt habe, zum Teil als Gefälligkeitsrechnungen zu werten und könnten in dieser Höhe nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Am ….2006 begann bei der E-Vorgründungsgesellschaft bR für das Jahr 2003 eine Betriebsprüfung, mit der die Einnahmen und Ausgaben der GbR bis zum Zeitpunkt der Beurkundung ermittelt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts vom ….2007 für die E-Vorgründungsgesellschaft bR nebst Anlagen hierzu und Rechnungsabschriften (…) Bezug genommen.
Am ….2007 ordnete der Beklagte gegenüber den Gesellschaftern der „Vor B-GbR”, u.a. dem Kläger, für das Jahr 2003 ebenfalls eine Betriebsprüfung an. Prüfungsbeginn war der ….2007. Der Betriebsprüfer war der Ansicht, der auf die E-GbR entfallende Gewinnanteil sei bei der B-Vorgründungsgesellschaft steuerlich zu erfassen, und verwies insoweit auf den Betriebsprüfungsbericht der E-Vorgründungsgesellschaft vom ….2007 (…).
Aufgrund der Ermittlungen der Betriebsprüfungen stellte der Beklagte für das Jahr 2003 die auf die Zeit der Vorgründungsgesellschaft entfallenden Einkünfte der (Vor-) E-GbR aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest (Bescheid vom 26.02.2007). Laut Mitteilung vom 26.02.2007 entfiel auf die (Vor-) B-GbR ein Gewinnanteil in Höhe von xx €. Ferner stellte der Beklagte die Einkünfte der B-Vorgründungsgesellschaft GbR gesondert und einheitlich in Höhe von xx € fest. Auf den Kläger entfiel ein Gewinnanteil in Höhe von xx €.
Gegen die Prüfungsanordnung legte der Kläger Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 25.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte war der Ansicht, die Prüfungsanordnung habe keine Beschwer entfalten können. Sämtliche die B-GbR betreffenden Feststellunge...