Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Warenuntersuchungen – Nachweis der Qualitätsanforderungen für die Einfuhr aus Drittländern – Beauftragung der Testinstitute durch Hersteller im Namen des Käufers
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der europäischen Qualitätsanforderungen durchgeführte Tests der aus Drittländern eingeführten Waren, die als Voraussetzung für die Freigabe der Produktion und die spätere Einfuhr der Waren von den Herstellern nach den Vorgaben des Käufers in dessen Namen bei Dritten in Auftrag zu geben sind, stellen zur vertragsmäßigen Lieferung der jeweiligen Waren erforderliche Maßnahmen i.S.d. Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK dar, deren Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.
Normenkette
ZK Art. 29 Abs. 1, 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a S. 1, Buchst. b, Art. 220 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Warenuntersuchungen.
Die Klägerin handelte mit sog. „Comicwaren”, insbesondere Textilien, die mit bekannten Comic-Figuren versehen sind. Die Klägerin verpflichtete die Hersteller in Drittländern, die Waren entsprechend den europäischen Anforderungen zu liefern. Hierzu verwendet sie folgende Klausel:
„EU Requirements/” Klägerin ” Quality assurance
The goods have to comply with the European test requirements and fulfill the „ Klägerin ” Quality assurance.
Goods have to comply with LFGB testing and may not contain cobalt.”
Mit der Auftragsvergabe teilte die Klägerin den Herstellern, die auch Verkäufer der Comicwaren waren, das Testinstitut und die Anforderungen ihrer Kunden mit. Weiter forderte die Klägerin die Hersteller auf, mit dem jeweiligen Testinstitut die Probenzahl abzusprechen und das Testinstitut zur Durchführung der Tests zu veranlassen. Auftraggeber sollte die Klägerin sein, der die Testergebnisse – jeweils mit Bild der Ware –zu übersenden waren. Zudem waren die Hersteller gehalten, mit der Produktion erst nach Bestätigung durch die Klägerin zu beginnen.
Auf Anordnung des Beklagten fand bei der Klägerin eine Zollprüfung durch das Sachgebiet Prüfungsdienste des Beklagten statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom …, zusammengefasst wurde. Darin stellten die Prüfungsbeamten u.a. den o.a. Sachverhalt fest und erhielten von der Klägerin die Auskunft, die Hersteller kalkulierten keine Kosten für die Qualitätskontrolle mehr ein. Die Prüfungsbeamten waren der Auffassung, die Kosten für die Qualitätskontrollen seien Zahlungen, die als Bedingungen für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet worden seien und deshalb Bestandteil des Transaktionswerts seien. Daher sei für 28 Einfuhrvorgänge mit einem maßgebenden Zeitpunkt vom 23.09.2009 bis zum 16.11.2011 insgesamt 33.681,10 € Zoll zu wenig erhoben worden.
Der Beklagte folgte den Feststellungen im Prüfungsbericht und erhob von der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.09.2012 für die darin aufgeführten Einfuhren 33.681,10 € Zoll nach.
Den dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2012 als unbegründet zurück und führte dazu aus: Mit den Herstellern seien bestimmte Qualitätsanforderungen wie beispielsweise AZO-Prüfung, Ökotex-Standard oder kundenspezifische Qualitätsanforderungen vereinbart worden. Den Nachweis der Einhaltung könnten die Hersteller nur über die von der Klägerin beauftragten Tests führen. Ohne die Testaufträge der Klägerin hätten die Hersteller die Tests selbst in Auftrag geben müssen, da die Klägerin sonst die Ware nicht abgenommen hätte. Daher seien die Tests als Bedingung für das Kaufgeschäft anzusehen. Die Klägerin begleiche mit der Übernahme der Kosten für die Tests eine Verpflichtung der Hersteller. Insoweit sei auch unerheblich, dass die Teste direkt den Prüfinstituten bezahlt worden seien. Insoweit lägen auch keine Zahlungen der Klägerin auf eigene Rechnung vor. Die Tests dienten nicht nur dem Absatz der Waren.
Die Klägerin trage auch nicht wirtschaftlich die Kosten der Tests, weil diese Kosten nicht in die Kalkulation der Hersteller eingegangen seien.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor: Sie veranlasse, dass die hergestellten Waren stichprobenweise auf ihre Beschaffenheit geprüft würden, wobei sie die Prüfinstitute auswähle, die Prüfungen veranlasse und deren Umfang bestimme. Als Auftraggeberin erhalte sie die Testergebnisse und bezahle auch die Prüfinstitute.
Die Kosten für die Prüfungen seien nicht dem Transaktionswert hinzuzurechnen, denn diese Zahlungen seien keine Bedingungen des Kaufgeschäfts. Nach den Lieferverträgen müssten die Waren nur den europäischen Test- und Qualitätsanforderungen entsprechen. Dies sei in ihrem Interesse und dem ihrer Kunden vereinbart worden. Die Tests sollten die Qualität gewährleisten.
Sie sei an einer einfachen und unkomplizierten Lieferung interessiert. Angesichts der langen ...