vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann – Berufstätigkeit als Voraussetzung für das Studium
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung eines Bankkaufmanns zum Bankfachwirt und Bankbetriebswirt im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
- Die Vollzeitbeschäftigung des Kindes zwischen dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung und der Aufnahme des Studiums stellt keine schädliche Zäsur einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn die Aufnahme des Studiums keine Berufstätigkeit voraussetzt, sondern diese lediglich der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn dient und sodann studienbegleitend ausgeübt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).
- Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirt kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Am 10.07.2017 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A (geb. ..1993) für die Jahre 2015 bis 2017. A habe am 21.01.2015 die Ausbildung zum Bankkaufmann bestanden und sodann einen Arbeitsvertrag (Vollzeitbeschäftigung) bei der Sparkasse erhalten. Schon kurz zuvor habe sich sein Sohn an der ()School of
Finance & Management zum 4-semestrigen, berufsbegleitenden Fernstudium zum Bankfachwirt beworben und dort zum SS 2015 begonnen. Am 22.02.2017 habe A nach erfolgreichen Prüfungen den Titel des Bankfachwirts verliehen bekommen. Bereits zum nächsten Semesterbeginn, im April 2017, habe sein Sohn am dortigen Fernstudiengang zum Bankbetriebswirt teilgenommen, den er nach 2 Semestern ebenfalls bestanden habe. Seit 02.06.2018 schließe sich der Studiengang Management an. Das Berufsziel von A sei von Anfang an der Diplom-Bankbetriebswirt gewesen, das im streitigen Zeitraum noch nicht erreicht gewesen sei.
Mit Bescheid vom 22.02.2018 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab. Der Sohn habe seine (Erst-)Berufsausbildung am 21.01.2015 abgeschlossen, sodass die anschließende Vollzeitberufstätigkeit steuerschädlich sei. Zudem habe das Kind seine Ausbildungsabsichten nicht zeitnah erklärt.
Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem der Kläger auf den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der mehraktigen Erstausbildung seines Sohnes, auf dem Weg zum Ziel des Bankbetriebswirts, hingewiesen hatte, wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Einem Ruhen des Verfahrens hat er nicht zugestimmt. In der Verhandlung hat er bekräftigt, sein Sohn habe die Ausbildung nur absolviert, weil er andernfalls das - von Anfang an beabsichtigte - Studium nicht hätte beginnen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn A für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklage hat gegen den stattgebenden Gerichtsbescheid des Senats vom 19.12.2018 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ergänzend wie folgt vorgetragen: Ihre Auffassung werde bestätigt durch den Wortlaut der Vorschrift und den Willen des Gesetzgebers. Eine Berufsausbildung sei mit dem erstmaligen Erlernen eines Ausbildungsberufes abgeschlossen - wie durch die Formulierungen ”erstmalige Berufsausbildung“ und ”Erststudium“ zum Ausdruck gebracht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Kindergeldakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 101 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; die Beklagte hat den
Kindergeldanspruch unzutreffend abgelehnt.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Na...