Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Befreiung vom Zollflugplatzzwang
Leitsatz (redaktionell)
- Der Widerruf der Befreiung vom Zollflugplatzzwang durch Aufnahme in die Liste der besonderen Landeplätze stellt eine Ermessensentscheidung dar.
- Wird der Widerruf auf die Nichterfüllung einer Auflage gestützt, muss geprüft werden, ob die Auflage zulässigerweise erteilt wurde, der Begünstigte hiergegen unverschuldet verstoßen hat und die Auflage ggf. für eine Übergangsphase angepasst werden kann.
- Bei Ermessensausfall ist die Widerrufsentscheidung aufzuheben.
Normenkette
ZollVG § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 4a Ziff. 3; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2; FGO § 102
Nachgehend
Tatbestand
Auszugsweise Veröffentlichung aus den Gründen:
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Sie richtet sich gegen den Bescheid des Beklagen vom…in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom…Der angefochtene Bescheid stellt sich dar als Widerruf der der Klin. erteilten Befreiung vom Zollflugplatzzwang. Als solche war die Aufnahme des von der Klin. betriebenen Flugplatzes in die Liste der besonderen Landeplätze und deren Bekanntgabe durch den Beklagten mit Bescheid vom…rechtlich zu werten. Grundsätzlich gilt nämlich für in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfliegende wie für aus dem Zollgebiet ausfliegende Flugzeuge das Gebot, einen Zollflugplatz zu benutzen (Zollflugplatzzwang, § 2 Abs. 2 ZollVG). Dieses grundsätzliche Gebot hat für den Betreiber eines Flugplatzes zur Folge, daß er - von bestimmten Ausnahmen in Notlagen abgesehen - aus dem EU-Ausland einfliegende Flugzeuge abweisen und Flugzeugführern mit dem Ziel im EU-Ausland die Startmöglichkeit verweigern muß. Von diesem Gebot war die Klin. zunächst durch den ihrem Rechtsvorgänger erteilten Bescheid vom…und in der Folgezeit durch die Aufnahme des von ihr betriebenen Flugplatzes in die Liste der besonderen Landeplätze und den mit entsprechenden Auflagen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Beklagten vom…befreit.
Unabhängig von der hier nicht zu untersuchenden Frage, welchen Rechtscharakter die dem Bescheid des beklagten HZA vom…zugrunde liegende Entscheidung des BMF hat, den Flugplatz A in die Liste der besonderen Landeplätze aufzunehmen, stellt hier jedenfalls der Bescheid vom…einen Verwaltungsakt dar, denn hiermit wurde die Einzelfallregelung bezüglich des Flugplatzes A dem von ihr Betroffenen bekanntgegeben, es wurden damit bestimmte Auflagen verbunden und eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Dieser Verwaltungsakt enthält einen die Klägerin begünstigenden Teil (Aufnahme des von ihr betriebenen Flugplatzes in die Liste der besonderen Landeplätze und damit die Befreiung vom Zollflugplatzzwang) und einen belastenden Teil in Form von Auflagen.
Dementsprechend stellt die ebenfalls mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bekanntgabe der Streichung des Flugplatzes A von der Liste der besonderen Landeplätze durch den Beklagten rechtlich den Widerruf der bisher bestehenden Befreiung vom Zollflugplatzzwang und damit ebenfalls einen diesen Einzelfall regelnden Verwaltungsakt dar, ebenso die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung.
Für die gerichtliche Überprüfung dieser Bescheide ist die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) die richtige Klageart.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Stellt sich der angefochtene Bescheid, wie dargelegt, als Widerruf dar, so bedarf dieser einer Rechtsgrundlage. Widerrufen wurde der die Klin. begünstigende Teil des Bescheides vom ..., nämlich die in der Aufnahme in die Liste der besonderen Landeplätze liegende Befreiung vom Zollflugplatzzwang. Es handelt sich demnach um den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Eine Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde weder in dem Bescheid vom…noch in der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom…ausdrücklich angeführt. Rechtsgrundlage für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO sein. Auf diese Vorschrift will sich der Beklagte offenbar - wenn auch nicht ausdrücklich - stützen, denn er beruft sich in der Einspruchsentscheidung faktisch auf die Nichterfüllung der mit dem Bescheid vom…erteilten Auflage Nr. 2 (rechtzeitige Anzeige der Auslandsflugbewegungen).
§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO setzt voraus, daß der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten war. Insoweit könnte der im Bescheid vom…enthaltene Satz, bei Verstößen gegen die o. a. Auflagen sei damit zu rechnen, daß der Flugplatz künftig nicht mehr als besonderer Landeplatz angesehen und aus der für diese Landeplätze geltenden Liste gestrichen werde, als Widerrufsvorbehalt gemeint sein.
Die Vorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO hat zur Voraussetzung, daß der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt ha...