Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung eines Grundstücks als Gänseweide führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als land- und forstwirtschaftliche Hoffläche
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein als Bauland ausgewiesenes Flurstück eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs wird nur dann nicht vom Vorrang der Zuordnung zum Grundvermögen erfasst, wenn zwischen der Hofstelle und den unmittelbar angrenzenden Flächen weiterhin ein aktiver Bewirtschaftungszusammenhang besteht.
2. Die bloße Verwertung landwirtschaftlicher Produkte in einem auf der stillgelegten Hofstelle betriebenen Laden erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Normenkette
BewG §§ 33, 69 Abs. 3
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Grundstück auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen oder im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten ist.
Die Klägerin ist durch Erbschaft Eigentümerin u. a. eines 2446 m² großen Grundstücks Gemarkung N-Stadt, Flur, Flurstück geworden. Dieses Grundstück stand bis zum Tod des Vaters der Klägerin am 30. März 1996 als Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in dessen Eigentum. Die Klägerin wurde Hoferbin des im Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt von N-Stadt Land Blatt eingetragenen Hofes. Mit dem Tode des Vaters der Klägerin wurde die aktive Bewirtschaftung des Hofes eingestellt. Die Ackerflächen wurden verpachtet. Die Wirtschaftsgebäude des Hofes stehen überwiegend leer. Zwei Gebäude(-teile) sind verpachtet worden. Angrenzend an das Wohnhaus nutzt die Mutter der Klägerin einen Gebäudeteil als Hofladen.
Der Beklagte bewertete das Wohnhaus sowie den Hofladen und die beiden vermieteten Schuppen auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen. Die verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen wurden weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet und auf den 1. Januar 1997 der Klägerin zugerechnet.
Im Zusammenhang mit den bewertungsrechtlichen Änderungen vertrat der amtlich-landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) die Auffassung, dass die streitige Parzelle gleichfalls auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen zu bewerten sei, da die aktive Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingestellt worden sei und die Parzelle nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Zudem sei die streitige Parzelle im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen.
Die streitige Parzelle liegt südlich der Hofparzelle Nr. Sie schließt sich nicht unmittelbar an die Hofparzelle an, sondern ist von dieser durch einen kleinen Weg getrennt. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Bebauungsplans N-Stadt ist die Parzelle insgesamt als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die süd-östlich zur Parzelle liegenden Teile des im Bebauungsplans ausgewiesenen Gewerbegebietes sind zum Teil bereits bebaut. Die südlich an das Flurstück angrenzende Parzelle wurde als unbebautes Grundstück mit 15,00 DM je m² bewertet. Zu den näheren Einzelheiten der Lage des Flurstücks wird auf die Flurkartenkopien des betreffenden Ausschnitts (vgl. Bl. 4 und 10 der Einheitswertakte), die weiteren in der Aktentasche der Einheitswertakte vorhandenen Skizzen des betreffenden Gebietes und die Kopie des Bebauungsplanes Nr. Bezug genommen.
Mit Einheitswertbescheid vom 13. Oktober 2003 (Nachfeststellung auf den 1. Januar 1997) setzte der Beklagte den Einheitswert für das Grundstück N-Stadt, Flur Nr. auf 14.980,00 € fest. Der Ermittlung des Einheitswertes lag dabei ein Bodenwert in Höhe von 12,00 DM je m² zu Grunde.
Die Klägerin legte hiergegen am 30. Oktober 2003 Einspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Flurstück weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten sei. Die Klägerin sei alleinige Hoferbin nach der Höfeordnung und versteuere ihre Pachteinkünfte weiterhin nach § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes habe sie nicht erklärt. Ihre Mutter halte auf der Parzelle 2 Gänse und erziele gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Hofladens auf der Hofstelle in einer Größenordnung von zurzeit ca. 1.900,00 € jährlich. Es stehe daher fest, dass das Flurstück als Gänseweide weiterhin von der Hofstelle aus landwirtschaftlich genutzt werde. Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) schütze auch Kleinstlandwirte (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 1992 IV 204/89, EFG 1992, 388). Des Weiteren grenze das Flurstück unmittelbar an die Hofstelle an. Die von der Mutter der Klägerin auf dem Flurstück durchgeführte landwirtschaftliche Nutzung i. S. v. § 69 Abs. 1 BewG dauere bis heute an. Es ergäben sich daher keinerlei Anhaltspunkte, wonach innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997 mit einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung hätte gerechnet werden können. Die Hofstelle existiere weiterhin. Lediglich der Wohnteil und die vermieteten Wirtschaftsgebäude würden nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung zum Grundvermögen gerechnet. Die leerstehenden Wirtscha...