rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die Kläger begehren die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.1991 in Höhe von … DM. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands zur Entstehung und Höhe des Verlustes wird auf den Tatbestand des Urteils im Verfahren 14 K 2198/93 E vom heutigen Tage verwiesen.

Der Beklagte lehnte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.1991 mit der Begründung, daß ein Verlust nicht (mehr) bestehe, durch Bescheid vom 22.01.1993 ab. Der Bescheid, der der steuerlichen Beraterin der Kläger als Bevollmächtigte bekanntgegeben wurde, richtet sich an beide Kläger. Den gegen den Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17.03.1993 als unbegründet zurück.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 14 K 1092/93 E und 14 K 2198/93 E Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

  1. den Beklagten -unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 22.01. 1993 und der Einspruchsentscheidung vom 17.03.1993 – zu verpflichten, einen verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 in Höhe von … DM festzustellen,
  2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die den Streitfall betreffenden Einkommensteuerakten des Beklagten für die Jahre 1989 bis 1992 sowie die Körperschaftsteuerakten nebst Beiakten des Finanzamts E-stadt … für die M-GmbH … mit Sitz in S. (im weiteren kurz: M-GmbH …) für die Jahre 1991 bis 1993 beigezogen.

Die Klage ist unbegründet.

1. Dem Begehren der Kläger, den Beklagten zum Erlaß eines positiven Verlustfeststellungsbescheides zu verpflichten, konnte nicht entsprochen werden, weil die Klägerin einen Verlust aus der Veräußerung ihres Geschäftsanteils an der N-Gesellschaft m.b.H. (im weiteren kurz: N-GmbH.) an die M-GmbH … lediglich in Höhe eines Betrags von … DM nachgewiesen hat. Dieser Verlust wird jedoch bei der Veranlagung für 1991 ausgeglichen und ist im übrigen vollständig in das Jahr 1989 zurückzutragen. Damit ergibt sich kein verbleibender Verlustabzug auf den 31.12.1991. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils 14 K 2198/93 E vom heutigen Tage verwiesen.

2. Die Klage hat auch nicht in formeller Hinsicht teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid, der sich an beide Kläger richtet, durfte gemäß den §§ 181 Abs. 1, 155 Abs. 3 Abgabenordnung als zusammengefaßter Bescheid ergehen (ebenso von Groll, in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz – EStG –, Kommentar, § 10 d Rdnr. 61; Orth, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 19. Auflage, Stand: 1995, Grüne Blätter zu § 10d EStG, S. 35; a. A. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1989, 191, 193 f., der für Fälle, in denen – wie im Streitfall – nur ein Ehegatte einen verbleibenden Verlustabzug geltend macht, nur diesen als Adressat des Feststellungsbescheides ansieht). Ein verbleibender Verlustabzug geht auf einen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verlust zurück (vgl. § 10 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 EStG). Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden aber von der Stufe des Gesamtbetrags der Einkünfte an gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (vgl. §§ 2 Abs. 3, 26 b EStG und BFH-Urteil vom 04.09.1969 IV R 288/66, BStBl II 1969, 726; Orth, a.a.O., § 10 d Anm. 109). Daraus folgt, daß die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auch von beiden zusammen veranlagten Ehegatten beantragt und über den Antrag in einem zusammengefaßten Bescheid entschieden werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in diesem Urteil sowie im Urteil im Verfahren 14 K 2198/93 E angeführte Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Der Senat ist von dieser Rechtsprechung auch nicht abgewichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1285403

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