rechtskräftig

 

Gründe

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1992 und 1993 durch Bescheid vom 05.02.1992 auf jeweils … DM zum 10.03., 10.06., 10.09 und 10.12. fest Durch geänderten Bescheid vom 07.04.1992 ermäßigte er sie auf jeweils … DM. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, die Klägerin habe im Jahre 1991 einen Verlust i. S. von § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Veräußerung ihres Geschäftsanteils an der X-GmbH Höhe von … DM erlitten Dieser Verlust sei, soweit er nicht bei der Veranlagung für 1991 ausgeglichen und durch Abzuge bei den Veranlagungen für 1989 und 1990 verbraucht werde, im Wege des Vertrags bei der Veranlagung für 1992 zu berücksichtigen. Das Jahresvorauszahlungssoll mindere sich dadurch auf null DM Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schreiben vom 28.04, 13.07, 21.08., 09.10 und 17.12.1992 und wegen des Sach- und Streitstandes zur Entstehung und Höhe des Verlustes auf den Tatbestand des Urteils im Verfahren 14 K 2198/93 E vom heutigen Tage verwiesen. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 27.01.1993, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 14 K 2198/93 E verwiesen

Der Beklagte hat die Kläger durch Bescheid vom 17.11.1994 für das Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben diesen Bescheid sowie den Änderungsbescheid vom 11.10.1995 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht

Sie beantragen,

  1. den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 11.10.1995 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf null DM herabgesetzt wird,
  2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die den Streitfall betreffenden Einkommensteuerakten des Beklagten für die Jahre 1989 bis 1992 sowie die Körperschaftsteuerakten nebst Beiakten des Finanzamts … für die … mit Sitz in … (im weiteren kurz. X-GmbH) für die Jahre 1991 bis 1993 beigezogen.

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Diese Regelung ist gemäß § 42 FGO auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten.

Bei dem im Verfahren 14 K 2199/93 F angefochtenen Bescheid vom 22.01.1993, durch den der Beklagte eine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 abgelehnt hat, handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO, der für den Einkommensteuerbescheid für 1992 bindend ist, weil der Gegenstand der Feststellung, nämlich die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs, für die Einkommensteuerveranlagung für 1992 von Bedeutung ist.

Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist eingeführt worden, um Rechtsstreitigkeiten über dessen Höhe für die Zukunft zu begrenzen und eine für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung bindende Entscheidung über den zukünftig verbleibenden Verlustabzug zeitnah zu treffen (Bundestags-Drucksache 11/2536, S. 78) Ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember eines Jahres ist daher zumindest für die Steuerfestsetzung des Folgejahres, bei der der Verlust zu berücksichtigen ist oder wäre, Grundlagenbescheid (ebenso v. Groll, in: Kirchhof/Söhn, EStG, Kommentar, § 10d Rdnr. B 227 ff. D 84; Orth, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/Körperschaftsteuergesetz – KStG –, Kommentar, 19. Aufl., Stand: 1995, Grüne Blätter zu § 10d EStG, S. 37 f., Drenseck, in: Schmidt, EStG, Kommentar, 14. Aufl. 1995, § 10d Rdnr. 25 a. E.; Hohmann, in: Blümich, EStG/KStG/Gewerbesteuergesetz – GewStG –, 15. Aufl., Stand: 1995, § 10d EStG Rdnr. 150, 154, Meyer, Deutsches Steuerrecht 1989, 238, 240; Baum, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 512, 513, ebenso Pauka, Der Betrieb 1988, 2275, 2276, zu § 10 a Satz 2 GewStG). Da die Kläger die Einkommensteuerfestsetzung für 1992 lediglich mit denselben Einwänden angreifen, die Gegenstand des Verfahrens 14 K 2199/93 F sind, ist die Klage folglich unbegründet, ohne daß es darauf ankommt, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin ein Veräußerungsverlust entstanden ist.

Der Senat folgt damit nicht der Auffassung von v. Groll (in: Kirchhof/Söhn, § 10d Rdnr. B 230), der eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid als Folgebescheid eines Verlustfeststellungsbescheides richtet, nicht für unbegründet, sondern schon für unzulässig hält. Auch wenn ein Kläger einen Folgebescheid nur mit Einwendungen angreift, die sich auf Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid beziehen, ist doch von Amts wegen zu prüfen, ob der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, weil er sich an den Kläger richtet und ihm ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, und ob die im angefochtenen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen im Grundlagenbescheid festgestellt und zutreffend in den Folgebesch...

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